BK-Abrechnung Zeitraum zulässig

15. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Melchior1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
BK-Abrechnung Zeitraum zulässig

Hallo,
ich habe hier zwar einiges gefunden aber leider nichts passendes.

Ich habe folgende Frage/Problem:

Ich habe dieses Jahr meine Wohnung zum 31.08.2006 gekündigt. Ich bin aber bereits am 01.07.2006 in der neuen Wohnung eingezogen (Inklusive ummeldung bei der Stadt etc.). Der "alte" Vermieter wurd von mir auch schriftlich in Kenntniss gesetzt das die Wohnung ab 01.07. wieder bezugsfertig ist. In der Nebenkostenabrechnung 2006 (vorläufig anhand der Tage und der BK 2005) wurden die Kosten aber bis zum 31.08.2006 umgelegt. Ich bin Controller und muss jeden Tag Kosten umlegen deshalb fällt es mir sehr schwer zu glauben das dass korrekt ist. Leider habe ich die Antwort bisher in meinem Bekanntenkreis erhalten.

Wenn die Wohnung leer steht muss ja der Vermietr die Kosten tragen wie ist es in diesem Fall wo sie ja leer steht aber noch ein Mietverhältniss besteht. In dem konkreten Fall würde das 180 € ausmachen.

Vielen Dank schon einmal für jedes Feedback.

Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Warum sollte das nicht korrekt sein? Du warst bis zum 31.08. Mieter der Wohnung und musst daher auch bis zum Mietende die anfallenden Nebenkosten tragen.

Das Bewohnen der Wohnung ist dafür keine Voraussetzung.

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#2
 Von 
Melchior1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK wenn bewohnen dafür keine Voraussetzung ist werde ich es akzeptieren müssen.

Warum ich es nicht korrekt finde ist ganz einfach. Ich habe kein gemeinsames Wasser verbraucht, kein Stom, Müll etc. Das sind verbrauchsabhängige Kosten. Ich bezahle jetzt über die Nebenkostenabrechung den Verbrauch der anderen Mieter mit für die 2 Monate.

In meinen Augen nicht korrekt die Kosten so zu verteilen aber wie gesagt Controller wir sind viel zu genau was das Thema Kosten angeht.

Vielen Dank für die Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RAss. Engel
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Das Problem bei Gemeinschaftskosten ist grundsätzlich leider, dass diese nach Ansicht der meisten deutschen Gerichte schon deswegen zulässigerweise abgerechnet werden können, wenn die bloße Nutzungsmöglichkeit besteht.

An die tatsächliche Nutzung ist die Abrechenbarkeit juristisch nicht gebunden.

Bekannt ist hierzu zB der Fall der Fahrstuhlnebenkosten, die mittlerweile wohl immer - soweit umgelegt - auch den Mieter im Erdgeschoss treffen, auch wenn dieser tatsächlich keinerlei Nutzen von dem Fahrstuhl haben dürfte.

Als Argumentationsbasis, um mit dem VM zu verhandeln, ließe sich lediglich denken, wenn Sie vorzeitig alle Schlüssel zum Haus abgegeben hatten... (dann hängt die Nutzungsmöglichkeit von einer Schlüsselrückübergabe ab)

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