BK-Abrechnung Einsicht

29. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)
BK-Abrechnung Einsicht

Hallo,
ich hab da mal ein paar Fragen bezüglich der Einsicht in Unterlagen/ Belege zur Betriebskostenabrechnung. Vielleicht hat jemand schon Erfahrung damit gemacht ;-)

1. Ist ein Ausschluss/ Verbot eines persönlichen Gesprächs eigentlich schon Verweigerung auf Einsicht in die Unterlagen?

2. Muss man eine Kopie in Höhe von 10 Euro annehmen, wenn a) bereits vorher Kopien anderer Belege kostenfei ausgehändigt wurden und b) eine Einsicht ohne weiteres möglich ist, da der Vermieter im gleichen Haus wohnt und arbeitet?

3. Darf man aus Vergleichsgründen Einsicht in die BK-Abrechnung des Vorjahres nehmen?

4. Muss man eine BK-Nachzahlung unter Berücksichtigung meiner ersten drei Fragen in vollem oder anteiligem Maße begleichen?

Und mal interessehalber:
5. Ist eine Zahlungsfrist nach Korrektur einer BK-Abrechnung von 3 Werktagen (incl. Samstag) gerechtfertigt?

Natürlich erwarte ich keine Rechtsberatung, sondern nur einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit Euch!

Liebe Grüße

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



48 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Eine Nachzahlung aus Abrechnung ist mit Zugang der Abrechnung fällig, alles darüber hinaus ist Kulanz des Vermieters.

Eine Verweigerung der Einsicht spricht allerdings m.E. gegen die Fälligkeit. Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter Kopien auszuhändigen, Kopierkosten sind aber zu ersetzen, allerdings in gemässigter Form, wobei in alten Urteilen von 50 Pfennig pro Kopie die Rede war.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

1. Nö, wieso? Die Person, mit der man nicht sprechen mag, muss eben dann die Einsicht schriftlich anfordern.

2. Eine Kopie, die einen Wert von 10 EUR hat?! Muss man nicht annehmen. Kopiewucher :grins:

3. Ja, kann und darf man.

4. Der volle Betrag ist gewünscht. Auf Ratenzahlung kann man sich einigen, muss man aber nicht.

5. Da kann auch sofort zahlbar stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

*zitat*
1. Nö, wieso? Die Person, mit der man nicht sprechen mag, muss eben dann die Einsicht schriftlich anfordern.
*zitat ende*

Na ich glaube, ich wurde falsch verstanden... Also doch mal ein wenig genauer:

Der Vermieter (V) verbietet dem Mieter (M) persönliche Rücksprachen, weil er der Meinung ist, M hätte V unterstellt, seinen Pflichten nicht nachgekommen zu sein, was M bestreitet. Die Anfrage auf Einsicht in die Abrechnung des Vorjahres wurde von M gestellt, V reagiert darauf, indem er eine Kopie gegen eine *zitat* übliche Vorkasse von 10,- Euro *zitat ende*. Gleichzeitig fordert er die Nebenkostennachzahlung in den nächsten drei Werktagen ein.

Ich denke, dass a) 10 Euro für einen Nachweis übertreuert sind und b) dass der V dem M ja eigentlich mit dem Verbot der persönlichen Rücksprachen die Einsicht verweigert... Oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

indem er eine Kopie

Dabei handelt es sich doch wohl nicht nur um ein einziges Blatt ?

Vorkasse ist üblich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Meiner Ansicht schon... Bei der Kopie der aktuellen Abrechnung handelte es sich auch nur um ein einzelnes Blatt, warum also nicht auch vom Vorjahr? Zumal es ja bei 10 Euro mindestens 20 Blätter sein sollten, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Morthy, das ist doch echt das Letzte, sorry. Mit was für Menschen hat man es nur zu tun... :???:

Der VM handelt schikanös, will dem Mieter eins auswischen. So ein Verhalten wäre für mich nicht zu tolerieren, und da scheint ne Menge passiert zu sein.

Eine Kopie zu machen, diese gerade mal eine Tür weiter zu geben, ist ja wohl nicht zu viel verlangt, oder? Überhaupt dafür was zu berechnen halte ich für unglaublich derb, und ich würde die Sache umgehend an meinen Anwalt weiterleiten.

Mehr fällt mir dazu echt nicht mehr ein.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Nadinchen,

Du kennst doch die Vorgeschichte garnicht.

Wenn es sich nur um die Abrechnung des Vorjahres handelt, dann hat Mirko die doch längst (im Original).
Sollte Mirko im Vorjahr dort noch nicht gewohnt haben, zweifle ich schon daran, daß er Anspruch auf Einsichtnahme in diese Abrechnung hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Um das mal aufzuklären: Der Mieter hat bereits im Vorjahr in der Mietsache bewohnt. Der Antrag auf Einsicht bezieht sich natürlich nicht auf die Abrechnung des Vermieters sondern auf die Warmkostenabrechnung einer vom Vermieter beauftragten Firma, die er zur Abrechnung verwendet hat. Diese hat der Mieter vor einem Jahr nicht beantragt - sie ist deshalb auch nie eingesehen worden.
Die Einsicht in die Warmkostenabrechnung des Vorjahres dient lediglich zum Vergleich und der damit zusammenhängenden Bestätigung oder Widerlegung der Vermutung auf einen unrealistisch hohen Verbrauch der Heizkosten, da die Gesamtkosten der Warmkosten mehr als 80% über denen im Vorjahr liegen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Komme ich nicht ganz mit.

Die Abrechnung der Ablesefirma ist doch auf jeder einzelnen Mieterabrechnung mit aufgeführt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Wie? Davon weiß ich ja gar nichts...
Auf den bisherigen Abrechnungen des Mieters steht nur der Gesamtbetrag über die Warmkosten, der sich aus der Abrechnung der Ablesefirma ergibt. Die Abrechnung der Ablesefirma musste bisher immer gesondert beantragt werden (Einsicht) Ist das etwa ein formeller Fehler?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Die Abrechnung der Ablesefirma musste bisher immer gesondert beantragt werden (Einsicht)

Wie sah die denn aus ?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Die Abrechnung der Ablesefirma? Sie wurde nach Antrag auf Einsicht dem Mieter als Kopie in üblicher Form übergeben: Aufschlüsselung der Heiz- und Warmwasserkosten und Hausnebenkosten usw. Die Form wurde anhand einer Musterabrechnung auf der Website der Ablesefirma überprüft.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Aufschlüsselung der Heiz- und Warmwasserkosten und Hausnebenkosten usw

Und auf diesem einen Blatt wurden die Mieter alle einzeln aufgeführt ?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Nein, auf diesem einen Blatt wurden die Warmkosten des Mieters alle einzeln aufgeschlüsselt. Andere Mieter wurden nicht aufgeführt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Dann war das vermutlich genau das Blatt, das Du eigentlich als Abrechnung bekommen solltest.
Wurden auf diesem Blatt auch bereits Vorauszahlungen verrechnet ?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Um das nochmal aufzuklären:
Die Abrechnung des Vermieters bestand aus einem Blatt: Anschrift, Mietsache, Zeitraum, Flächenanteil (Umlageschlüssel), Nennung der Warmkosten lt. der Ablesefirma (Gesamtbetrag), Auschlüsselung der kalten Kosten wie öffentliche Lasten, Straßenreinigung etc. mit Gesamt- und Mieteinheitskosten nach Wohnfläche (Umlageschlüssel), geleistete Vorauszahlung und Erstattungsbetrag. Die Abrechnung der Warmkosten/ Ablesefirma ist nicht enthalten. Sie wurde auf Antrag auf Einsicht als Kopie vorgelegt.

Also bisher dachte ich dass die Abrechnung auch ohne der Aufschlüsselung der Warmkosten formell korrekt ist.

Die 12monatsfrist ist bereits überschritten.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Gibt es denn einen Paragrafen im BGB oder so, indem eindeutig auf die Notwendingkeit eines Originals der Abrechnung des Ablesers bei der Betriebskostenabrechnung besteht?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Nein, soweit ich weiß, ist das alles ziemlich strittig.

Wenn Du die 10 € nicht locker machen willst, warum vergleichst Du die Werte dann nicht mit der Abrechnung des davor liegenden Jahres ?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1151 Beiträge, 214x hilfreich)

Lasse doch die Abrechnung mal vom Mieterbund prüfen, vielleicht können die dir weiterhelfen. ;)

-----------------
" :grins: Morthingale, Blockwart, hanibal2102, det11 sind VM's. Wie ihr Beiträge dieser zu bewerten habt bleibt euch als Mietern überlassen. :grins: "

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Sag mal, Endu,

willst Du Dir Dein Häuschen mit Werbeprämien vom Mieterverein einrichten ?

Oder zahlen die bar ?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

*zitat*
Wenn Du die 10 € nicht locker machen willst, warum vergleichst Du die Werte dann nicht mit der Abrechnung des davor liegenden Jahres ?
*zitat ende*

Weil da keine Verbrauchswerte drin stehen, ich möchte ja gern den Heizverbrauch mit dem Vorjahr vergleichen.

Wie ist das eigentlich dann mit der Zahlung der Nachzahlung? Termin ist der 3.3.08, also nächsten Montag. Die Prüfung vom Mieterbund dauert doch betimmt länger, oder? Sollte ich dann den Betrag unter Vorbehalt zahlen? Oder weiterhin zurückbehalten?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Mirko,

irgendwie reden wir aneinander vorbei.

Du hast doch geschrieben, daß Du Dir die Abrechnung der Ablesefirma immer vom Vermieter in Kopie hast geben lassen, nur dies im Vorjahr einmal vergessen (und jetzt soll diese Vorjahresversion 10 € kosten).

Aber danach hättest Du doch die Abrechnung aus dem Vorvorjahr zum Vergleich.

Bis zur letztendlichen Klärung immer unter Vorbehalt zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2043x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

An Morthingale und Scalar12:

Ich wohne erst seit Februar 2005 in dieser Wohnung. Es gibt also keine Vorvorjahr ;-) Die jetzige Abrechnung ist für 2006, das heißt dass die Frist für den Vermieter zum 31.12.07 abgelaufen ist, erhalten habe ich die Abrechnung natürlich Ende Dezember - mit zwei inhaltlichen Fehlern, die inzwischen korrigiert wurden. Sollte sich jetzt herausstellen, dass ein formeller Fehler (wegen der Abrechnung der Ablesefirma) vorliegt, wäre seine Frist schon überschritten...

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Bernie,

nicht vergessen, es geht nicht um ein Blatt der aktuellen Abrechnung.

Mirko,

seit wann in 2005 wohnst Du dort ?



-- Editiert von Morthingale am 29.02.2008 17:20:05

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.952 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12