Hallo,
ich habe eine Frage zu unserer Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2016.
Es geht um das Thema, welche m2 Zahl für die Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten zu Grunde gelegt werden darf.
Auf der ersten Seite meines Mietvertrages steht dazu direkt der Satz über den ich mir mit der Hausverwaltung uneinig bin:
Die Wohnfläche beträgt 69,58 m2, davon 59,08 m2 allumschlossen und beheizt (Grundlage für die Abr. der Heizungs- und Betriebskosten) zuzüglich einer Terrasse mit ca. 21m2 die mit 50% auf die Wohnfläche angerechnet wird.
In den 69,58 m2 sind die 50% der Terrasse schon mit einberechnet. Für mich ist der Satz nun so geschrieben, dass nur die 59,08 m2 für die Abrechnung der Betriebskosten zu Grunde gelegt wird. Die Hausverwaltung sagt jedoch 69,58 m2, da die Terrasse mit 50% angerechnet werden darf. Das ist glaube ich auch richtig, aber dann ist der Satz meiner Meinung nach falsch geschrieben. Ich hatte Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt.
Die Hausverwaltung sagt nun direkt, wenn wir damit ein Problem haben, dann nehmen sie sich einen Anwalt. Da ich aber nicht sicher bin, ob ich im Recht bin oder die Hausverwaltung, würde ich gerne Ihre Meinung dazu wissen, bevor ich mich zur weiteren Klärung an einen Anwalt wenden.
Besten Dank und Grüße,
Iven Pohle
BK Abrechnung 2016
31. Januar 2018
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Frage vom 31. Januar 2018 | 11:29
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
BK Abrechnung 2016
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 31. Januar 2018 | 11:36
Von
Status: Unbeschreiblich (47622 Beiträge, 16832x hilfreich)
Beide Varianten (Wohnfläche, beheizte Wohnfläche) sind rechtlich zulässig.
Zitat:Für mich ist der Satz nun so geschrieben, dass nur die 59,08 m2 für die Abrechnung der Betriebskosten zu Grunde gelegt wird.
Ich verstehe den Satz ebenfalls so.
#2
Antwort vom 31. Januar 2018 | 11:39
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatDie Hausverwaltung sagt nun direkt, wenn wir damit ein Problem haben, dann nehmen sie sich einen Anwalt. :
Kann sie gerne tun. Ich verstehe den Satz ebenfalls so. Aber Meinungen sind nur Meinungen. Wenn alle Wohnungen ähnlich große Balkone und einen solchen Text haben, gewinnt man durch eine Änderung nix.
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#3
Antwort vom 31. Januar 2018 | 11:40
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Zitat:BGH Urteil 22.02.2006, Az.: VIII ZR 219/04 gilt nämlich:
„Wenn bei Mietvertragsabschluss für Terrassen oder Balkone eine Fläche vereinbart wird, die der tatsächlichen Grundfläche entspricht, können Mieter/innen im Nachhinein nicht geltend machen, dass die Wohnflächenverordnung nur eine Anrechnung zu einem Viertel vorsieht
Dass heißt, wenn die tatsächliche Wohnfläche im Mietvertrag wirksam vertraglich als Grundlage der Umlage vereinbart wurde und dabei der Balkon beziehungsweise die Terrasse voll eingerechnet wurde, kann der Mieter sich nicht auf die WoFlV berufen. Die wirksame vertragliche Vereinbarung geht dann der Berechnungsmethode der WoFlV vor.
http://www.mietrecht.org/nebenkosten/balkone-terrassen-nebenkostenabrechnung/
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