Laut neuestem ist ja der Mieter von den Durchführung der Schönheitsreparaturen befreit, wenn im MV in starrer Fristenplan steht.
Ferner ist aber der Mieter zu dieser Durchführung verpflichtet, wenn drinsteht, dass der Mieter für die Kosten solcher Reparaturen aufkommen muss.
ich denke soweit stimmt das doch, oder ?
Bei mir steht im MV, dass ich diese Durchführung anhand von Belegen/Rechnungen belegen muss, aber es steht explizit nicht drin, dass ich für diese Reparaturen zahlen muss.
Muss ich nun SChönheitsreparaturen durchführen oder nicht ?
BGH
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Renovierungspflicht besteht auch, wenn dazu
nichts im Mietvertrag steht.
Nach zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern gelten laut Bundesgerichtshof beginnend mit dem Einzug folgende Renovierungsfristen als angemessen, sprich wirksam:
alle drei Jahre für Küche, Bad und Dusche,
alle fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Diele, Flur und Toiletten sowie
alle sieben Jahre für sonstige Nebenräume der Wohnung (z.B. Abstellkammer).
Es ist also anzunehmen, dass der Vermieter
eben dies erwartet und von dir per Rechnung
den Nachweis dafür erbracht haben will.
( Du kannst natürlich so tun, also würdest
du seine Absicht nicht verstehen !! Vielleicht
hast du damit Erfolg?!)
Gruß
odil
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