Auszug von meiner Wohnung

25. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
cwochnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Auszug von meiner Wohnung

Hallo,

da ich nicht muttersprachlich deutsch spreche, ist das für mich gerade schwer.

Ich ziehen am 31.04.16 aus meiner Wohnung und lese gerade mein Vertrag durch und bin verwirrt.

Könntet Ihr mir vielleicht helfen und sagen genau was ich bei meiner Auszug beachten und machen und ob irgendwas unwirksam ist?

In meinem Vetrag steht folgendes:

Paragraf 8 Schönheitsreparaturen:
1. In dem Mietzins sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert. Der Mieter hat deshalb die anfallenden Schönheitsreparaturen, während der Daur des Mierverhältnisses, auf seine Kostenauszuführen.

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, weiter das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster- und Außentüren von innen.

3. Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume dann auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur erheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.

4. Unberührt bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens. Das Recht des Mieters, den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen im Einzelnen darzulegen, bleibt unberührt.

Paragraf 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume:
1. Die Kosten für die Beseitigung der Bagatellschäden gehen unabhängig von seinem Verschulden immer zu Lasten des Mieters. Bagatellschäden sind kleine Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht bis zu 120,- Euro je Einzelreperatur und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreperaturen von bis zu 6% der Jahresnettomiete.

2. Jeden in den Mieträumen enstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfen schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von Schadenerstat wegen Nichterfüllung berechtigt.

3. Der Mieter hat sich für Schäden zu versichern, die durch das Auftsellen oder den Betrieb von Wasch- oder Geschirrspülmaschinen, Ölöfen oder Öltanks sowie sonstiger gefahrträchtiger Anlagen entstehen können. Unterlässt er dies, haftet er im Einzelfall auch ohne Vorliegen eines Verschuldens für solche Schäden.

Paragraf 10 Gewährleistung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter and den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung ist. Es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertrragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um verdeckte Mängel handelt. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Für andere Mängel der Mietsache, die bereits beim Abschluss des Vertrags vorhanden sind, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter, wegen eines später entstehenden Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels, ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von dem Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.

4. Sofern es sich um Schäden oder Mängel handelt, gegen die sich der Mieter weder durch eigene Vorsichtsmaßnahmen noch durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung schützen kann, gelten die vorstehenen Ziffern 1 und 3 nicht.





Wie gesagt, dass ist viel zu kompliziert für mich zu verstehen was genau gemacht werden muss und ob irgendwas unwirksam da ist.

Ich werde mich freuen wenn jemanden mich dabei helfen könnte!

Vielen vielen Dank und schönen Ostern!

LG,

Correy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 74x hilfreich)

Wie lange wohnst Du schon in der Wohnung? Gibt es Schäden in der Wohnung? Wenn ja, welche?

Wahrscheinlich musst Du nichts machen, d.h. Du kannst die Wohnung besenrein hinterlassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cwochnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich wohne seit August 2012 in meiner Wohnung.

Schäden sind nicht wirklich. Da ist in meiner Küche ein riss im Laminat, der ist ca. 2 cm groß und ein bissche tapet ist von dem rand abgekommen.

Ansonsten, ist alles normale Abnutzung.

Vielen Dank!

LG,

Correy

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cwochnik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Gibt es noch mehrere meinungen?

Ich bin gerade sehr unter stress und habe leider wenig Zeit.

Ich hoffe jemanden von euch mir weiter helfen könnt.

LG,

Correy

1x Hilfreiche Antwort

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