Auszug und Renovierarbeiten - starre Fristen?

9. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
u0159419
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszug und Renovierarbeiten - starre Fristen?

Hallo,

Ich habe heute meine Kündigungsbestätigungung zm 31.12.07 bekommen, da ich innerhalb von München umziehe.
Eingezogen bin ich am 01.03.05 , also noch keine 3 Jahre bei Auszug.

Mein Wohnzimmer habe ich damals rot angestrichen. Nun möchte ich gerne wissen, was ich bei Auszug machen muss und ob mir im vertrag starre Fristen gesetzt sind.

In dieser Bestätigung steht:"Die überlassenen Räume sind an uns untermieterfrei in sauberem Zustand zurückzugeben. Vertragsgemäß (siehe Fristenplan) sind Sie verpflichtet, alle Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen. Wir müssen Sie daher bitten, bis zum Kündigungszeitpunkt diesen Verpflichtungen nachzukommen, da wir nach Ablauf des Mietverhältnisses vorhandene Mängel auf Ihre Kosten beheben müssen"

Im Vertrag steht unter Fristenplan:" Üblicherweise werden die Schönheitreparaturen in den Mieträumen (ziffer 5 Abs. 2 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen"), vom mieter während der Mietzeit in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
-alle 3 Jahre: Kücher, Bäder, Duchen
-alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Fluren Dielen und Toiletten
- alle 7 Jahre: Nebenräume

In der erwähnten Stelle in den AGBs steht:
Ziffer 5 Abs 2:
Die Schönheitreparaturen umfassen sämliche Anstriche in weiß innerhalb der Wohnung.
Das Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Aussentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Also welche Arbeiten muss ich ausführen?
Muss ich das Wohnzimmer wieder weis streichen? Da die erste Frist (alle 3 Jahre) bei Auszug nicht erfüllt ist, muss ich mich daran halten?

Gruß

Celal

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2043x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Klausel für die lfd. Schönheitsreparaturen ist gültig.

Was steht denn bezüglich der Beendigung im Vertrag (z.B. Quotenklausel) ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
u0159419
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

was darf ich unter "quotenklausel" verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
u0159419
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bei mir steht noch: "Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen unter Zugrundelegung des üblivhen Fristenplanes noch nicht fällig, trägt der Mieter die Renovierungskosten anteilig entsprechend einem Kostenvoranschlag des Vermieters, den dieser von einem Malereifachbetrieb erstellen lässt, nach folgender Maßgabe:

Nach einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren 60% der veranschlagten Kosten für Küche, Bad und WC und 40% der veranschlagten Kosten für Wohnzimmer, Schlafzimmer Flur, Diele und Toiletten.

Nach einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren 80% Wohnzimmer, Schlafzimmer Flur, Diele und Toiletten.
______________________________________

Ist das so zulässig? Da steht nichts von der Abhängigkeit des Zustandes der einzelnen Wohnräume?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Abschlußklausel gilt als unwirksam.
Bleiben also die roten Wände.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
u0159419
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

wie schauts mit wänden aus die zwar weiss aber halt abgenutzt sind?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Solange sich die 'Abnutzung' als vertragsgerechter Gebrauch bezeichnen läßt (also nicht übermäßig ist), kannst Du dafür nicht in Anspruch genommen werden.

Ist natürlich alles eine Definitionsfrage.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.133 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen