Hallo,
Ich habe heute meine Kündigungsbestätigungung zm 31.12.07 bekommen, da ich innerhalb von München umziehe.
Eingezogen bin ich am 01.03.05 , also noch keine 3 Jahre bei Auszug.
Mein Wohnzimmer habe ich damals rot angestrichen. Nun möchte ich gerne wissen, was ich bei Auszug machen muss und ob mir im vertrag starre Fristen gesetzt sind.
In dieser Bestätigung steht:"Die überlassenen Räume sind an uns untermieterfrei in sauberem Zustand zurückzugeben. Vertragsgemäß (siehe Fristenplan) sind Sie verpflichtet, alle Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen. Wir müssen Sie daher bitten, bis zum Kündigungszeitpunkt diesen Verpflichtungen nachzukommen, da wir nach Ablauf des Mietverhältnisses vorhandene Mängel auf Ihre Kosten beheben müssen"
Im Vertrag steht unter Fristenplan:" Üblicherweise werden die Schönheitreparaturen in den Mieträumen (ziffer 5 Abs. 2 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen"), vom mieter während der Mietzeit in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
-alle 3 Jahre: Kücher, Bäder, Duchen
-alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Fluren Dielen und Toiletten
- alle 7 Jahre: Nebenräume
In der erwähnten Stelle in den AGBs steht:
Ziffer 5 Abs 2:
Die Schönheitreparaturen umfassen sämliche Anstriche in weiß innerhalb der Wohnung.
Das Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Aussentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Also welche Arbeiten muss ich ausführen?
Muss ich das Wohnzimmer wieder weis streichen? Da die erste Frist (alle 3 Jahre) bei Auszug nicht erfüllt ist, muss ich mich daran halten?
Gruß
Celal
Auszug und Renovierarbeiten - starre Fristen?
Fragen zur Miete?
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--- editiert vom Admin
Die Klausel für die lfd. Schönheitsreparaturen ist gültig.
Was steht denn bezüglich der Beendigung im Vertrag (z.B. Quotenklausel) ?
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was darf ich unter "quotenklausel" verstehen?
Also bei mir steht noch: "Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen unter Zugrundelegung des üblivhen Fristenplanes noch nicht fällig, trägt der Mieter die Renovierungskosten anteilig entsprechend einem Kostenvoranschlag des Vermieters, den dieser von einem Malereifachbetrieb erstellen lässt, nach folgender Maßgabe:
Nach einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren 60% der veranschlagten Kosten für Küche, Bad und WC und 40% der veranschlagten Kosten für Wohnzimmer, Schlafzimmer Flur, Diele und Toiletten.
Nach einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren 80% Wohnzimmer, Schlafzimmer Flur, Diele und Toiletten.
______________________________________
Ist das so zulässig? Da steht nichts von der Abhängigkeit des Zustandes der einzelnen Wohnräume?
Die Abschlußklausel gilt als unwirksam.
Bleiben also die roten Wände.
wie schauts mit wänden aus die zwar weiss aber halt abgenutzt sind?
Solange sich die 'Abnutzung' als vertragsgerechter Gebrauch bezeichnen läßt (also nicht übermäßig ist), kannst Du dafür nicht in Anspruch genommen werden.
Ist natürlich alles eine Definitionsfrage.
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