Ich hatte grade eine erste Abnahme meiner derzeitigen Wohnung, die ich in den nächsten Wochen verlassen werde. Nun wurde mir folgendes gesagt: Ich muss alle Wände (die weiß sind) noch einmal weiß überstreichen, Lackspuren an Türrahmen nachbessern und Bohrlöcher ausbessern.
Letzteres sehe ich als eine Selbstverständlichkeit ... zu den ersten beiden Punkten, steht mir ein großes Fragezeichen im Gesicht, denn mir war eigentlich im Kopf gespeichert, dass ich die Wohnung lediglich in einem Zustand übergeben muss, dass ein Nachmieter einziehen könnte:
Meine Wände sind alle weiß geblieben seit Einzug, leichte Abfärbungen sind nach 5 Jahren wohl normal ... Im Mietvertrag stehen zwei Punkte, die den Zustand der Wohnung bei Kündigung beschreiben:
- "Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben"
- "Hat der Mieter Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung [...] wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. [...]"
Mir wurde dann eine Summe genannt, was mir in Rechnung gestellt werden würde, wenn meine Genossenschaft die Arbeiten vornehmen lässt. Nun die Frage: Ist das rechtens...? Wie gesagt; mir war bisher eher bekannt, dass ich grelle Farben etc. überstreichen muss, aber weiße Wände, die lediglich etwas grauer wurden mit der Zeit nochmal weiß überstreichen? Oder auch wenn ich die Bohrlöcher abdichte - nochmal komplett weiß streichen, weil sonst ein Farbunterschied erkennbar ist? Sind das nicht widerum dinge, Für die der Vermieter aufkommen muss / sollte?
Auszug: Zustand der Wohnung
14. April 2016
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Frage vom 14. April 2016 | 09:42
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 5x hilfreich)
Auszug: Zustand der Wohnung
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#1
Antwort vom 14. April 2016 | 10:10
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Steht sonst nichts zum Thema Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?
#2
Antwort vom 14. April 2016 | 10:13
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 5x hilfreich)
ZitatSteht sonst nichts zum Thema Schönheitsreparaturen im Mietvertrag? :
Nein, lediglich die beiden oben genannten Punkte beschreiben ansatzweise den Zustand der Wohnung.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. April 2016 | 11:16
Von
Status: Unbeschreiblich (119444 Beiträge, 39726x hilfreich)
Tja, dann darf der Vermieter die Schönheitsreparaturen vornehmen, Du muss nur besenrein übergeben.
Dürfte nur etwas schwierig werden, ihm das dann auch klar zu machen ...
#4
Antwort vom 14. April 2016 | 11:20
Von
Status: Unparteiischer (9869 Beiträge, 4477x hilfreich)
ZitatZitat (von Michael32):Steht sonst nichts zum Thema Schönheitsreparaturen im Mietvertrag? :
Nein, lediglich die beiden oben genannten Punkte beschreiben ansatzweise den Zustand der Wohnung.
Nimms mir nicht übel, aber lies bitte nochmal den Mietvertrag bzw. alle dir zur Verfügung gestellten Unterlagen ganz genau durch. Irgendwo wird mit einiger Sicherheit etwas über Schönheitsreparaturen stehen. Vielleicht nicht unter dem Wort. Aber irgendwo findet sich in fast jedem Mietvertrag eine Klausel, nach der der Mieter für das Streichen der Wände etc. zuständig ist.
Offenbar handelt es sich um eine Genossenschaft. Soweit ich das verstanden habe, trifft aber auch bei Genossenschaften das normale Mietrecht im Wesentlichen zu. Wenn es wirklich keine (oder keine wirksame) Schönheitsreparaturenklausel gibt, so ist wegen § 538 BGB der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
#5
Antwort vom 14. April 2016 | 11:28
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Wenn keine Schönheitsreparraturen geschuldet sind, solltest Du tunlichst davon Abstand nehmen, die Dübellöcher zu verschließen !!! Wenn das hinterher nämlich sch...e aussieht, könnte daraus eine Verpflichtung zum Streichen der Wände bestehen.
Dübellöcher gehören in normalen Ausmaß zum vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache.
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