Auszug - Türen schleifen, spachteln, neu lackieren

18. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
ein-pseudonym
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Auszug - Türen schleifen, spachteln, neu lackieren

Hallo 123recht community,

ich hoffe ihr könnt mir einige Ratschläge mit auf dem Weg geben. Denn ich bin mir nicht ganz sicher ob das was von mir abverlangt wird fair ist.

Ich fasse mal Stichwortartig zusammen:

- Rotklinckerbau ~ BJ 1950
- 2 Zimmer 40qm
- Holzdielenboden etc.

Nun beim Auszug beanstandet der Hausmeister zwei Türen, die durch ihr Alter von über 60 Jahren ziemlich Marode sind und teilweise Risse und Absplitterungen in der Lackierung haben. Die Türen müssten nun laut Vermieter Fachgerecht geschliffen, gespachtelt und neu lackiert werden, denn einfach nur lackieren wird nicht Zielführend sein bei deren Zustand.

Meine Frage: Muss generell der Mieter dafür sorgen, das solch eine Restaurierung an den Türen gemacht wird oder der Vermieter (in diesem Fall eine Baugenossenschaft)?

Ich würde es ja wirklich verstehen wenn ich die Tür lackieren muss beim Auszug, aber diese Tür hat das Problem nicht in der Farbe sondern in Ihrer Beschaffenheit allgemein.

Wie gehe ich am besten mit dieser Situation um?

Viele Grüße,
ein-pseudonym

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-- Editiert ein-pseudonym am 18.07.2012 20:02

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Mietdauer?
Was steht im Mietvertrag?

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wie sahen die Türen beim Einzug aus?
Steht etwas zum Zustand der Türen in dem Übergabeprotokoll, das bei eurem Einzug erstellt wurde?

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#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Erst einmal den Mietvertrag lesen ob beim Auszug überhaupt renoviert werden muss.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heinz-J.
Status:
Schüler
(395 Beiträge, 56x hilfreich)

Hausmeister sind oft kleine Götter im Blaumann. Die Fragen zur Mietdauer und zum Vertrag müssen erst beantwortet werden, dann sehen wir weiter. Aber vorweg, wahrscheinlich handelt es sich um normale Abnutzung, also nix Mr. Blaumann.

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"H.-J.Sp."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ein-pseudonym
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin zum 1. Oktober 2006 eingezogen und am 16.06.2012 wieder ausgezogen.

Ich zitiere den Vertrag an benötigter Stelle:

"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre."

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ein-pseudonym
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Das folgt auch noch:

"Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen Heizkörper- und Heizrohre spätestens alle fünf Jahre durchzuführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre."

Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig."

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Diese starren Fristen sind rechtswidrig, damit ist die gesmte Klausel hinfällig.
Besenrein übergeben und gut ist es.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Noch etwas Hintergrund-Information: der BGH hat diese Renovierungsklauseln zu Fall gebracht, total zum Ärger der Vermieter. Sie sind nichtig und damit unwirksam .Das wissen auch die Genossenschaften,mit Sicherheit. Aber sie versuchen immer wieder, den Mieter zu bewegen, ihnen die Renovierungsarbeit abzunehmen.Du brauchst auch nicht nachzuweisen, dass du während der Mietzeit renoviert hast, wie es im Vertrag verlangt wird! Wenn das Verlangen weiter besteht: Anwalt, der wird das richten.

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Fachanwalt für Mietrecht!

-- Editiert Pachlus am 20.07.2012 19:59

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Etwas zu nachlesen.

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/renovierung-modernisierung/urteile/schoenheitsreparaturklausel.jsp

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5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ein-pseudonym
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für euren Rat bisher, vorallem der zuletzt angegebene Link hat mir weitergeholfen.

Viele Grüße!

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0x Hilfreiche Antwort

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