Hallo 123recht community,
ich hoffe ihr könnt mir einige Ratschläge mit auf dem Weg geben. Denn ich bin mir nicht ganz sicher ob das was von mir abverlangt wird fair ist.
Ich fasse mal Stichwortartig zusammen:
- Rotklinckerbau ~ BJ 1950
- 2 Zimmer 40qm
- Holzdielenboden etc.
Nun beim Auszug beanstandet der Hausmeister zwei Türen, die durch ihr Alter von über 60 Jahren ziemlich Marode sind und teilweise Risse und Absplitterungen in der Lackierung haben. Die Türen müssten nun laut Vermieter Fachgerecht geschliffen, gespachtelt und neu lackiert werden, denn einfach nur lackieren wird nicht Zielführend sein bei deren Zustand.
Meine Frage: Muss generell der Mieter
dafür sorgen, das solch eine Restaurierung an den Türen gemacht wird oder der Vermieter (in diesem Fall eine Baugenossenschaft)?
Ich würde es ja wirklich verstehen wenn ich die Tür lackieren muss beim Auszug, aber diese Tür hat das Problem nicht in der Farbe sondern in Ihrer Beschaffenheit allgemein.
Wie gehe ich am besten mit dieser Situation um?
Viele Grüße,
ein-pseudonym
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-- Editiert ein-pseudonym am 18.07.2012 20:02
Auszug - Türen schleifen, spachteln, neu lackieren
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Mietdauer?
Was steht im Mietvertrag?
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Wie sahen die Türen beim Einzug aus?
Steht etwas zum Zustand der Türen in dem Übergabeprotokoll, das bei eurem Einzug erstellt wurde?
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Erst einmal den Mietvertrag lesen ob beim Auszug überhaupt renoviert werden muss.
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Hausmeister sind oft kleine Götter im Blaumann. Die Fragen zur Mietdauer und zum Vertrag müssen erst beantwortet werden, dann sehen wir weiter. Aber vorweg, wahrscheinlich handelt es sich um normale Abnutzung, also nix Mr. Blaumann.
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"H.-J.Sp."
Ich bin zum 1. Oktober 2006 eingezogen und am 16.06.2012 wieder ausgezogen.
Ich zitiere den Vertrag an benötigter Stelle:
"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre."
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Das folgt auch noch:
"Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen Heizkörper- und Heizrohre spätestens alle fünf Jahre durchzuführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre."
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig."
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Diese starren Fristen sind rechtswidrig, damit ist die gesmte Klausel hinfällig.
Besenrein übergeben und gut ist es.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Noch etwas Hintergrund-Information: der BGH hat diese Renovierungsklauseln zu Fall gebracht, total zum Ärger der Vermieter. Sie sind nichtig und damit unwirksam .Das wissen auch die Genossenschaften,mit Sicherheit. Aber sie versuchen immer wieder, den Mieter zu bewegen, ihnen die Renovierungsarbeit abzunehmen.Du brauchst auch nicht nachzuweisen, dass du während der Mietzeit renoviert hast, wie es im Vertrag verlangt wird! Wenn das Verlangen weiter besteht: Anwalt, der wird das richten.
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Fachanwalt für Mietrecht!
-- Editiert Pachlus am 20.07.2012 19:59
Etwas zu nachlesen.
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/renovierung-modernisierung/urteile/schoenheitsreparaturklausel.jsp
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Danke für euren Rat bisher, vorallem der zuletzt angegebene Link hat mir weitergeholfen.
Viele Grüße!
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