Nehmen wir mal folgenden Fall an:
==> Mieter ziehen heimlich incognito aus, bei Nacht & Nebel ... ; z.B. weil sie die dreimonatige Kuendigungsfrist nicht einhalten wollen oder weil ihnen die EVU den Strom abgestellt haben ...
==> Die Nachbarn sagen zwar Bescheid, dass in der Wohnung "Ruhe" ist ... , aber offiziell hoert man nix.
Man geht also davon aus, dass die Mieter vielleicht noch da sind.
Nun ist man aber froh die Mieter los zu werden ...
==> Also kuendigt man dann auch (per Einwurfeinschreiben), bspw. fristlos ... , weil sowieso Anlass dazu bestanden hat .
Dann stellt man nach ner Woche offiziell fest: Miete geht nicht ein, anscheinend niemand in der Wohnung ... und schlussfolgert daraus, dass die Mieter der Kuendigung nachgekommen sein muessen ...
==> denn es liegt ja "konkludentes Verhalten" vor: Keine Mietzahlung & Mieter weg ... .
===============
Die Mieter muessen also der Kuendigung gefolgt sein ... und lediglich die Uebergabe versaeumt haben.
===============
Kann man dann auf die Raeumungsklage verzichten ? Schloss oeffnen lassen & weitervermieten ? <
-- Editiert Koenig Arthur am 02.09.2013 13:33
Auszug Mieter, Kuendigung, keine Uebergabe
2. September 2013
Thema abonnieren
Frage vom 2. September 2013 | 13:30
Von
Status: Praktikant (633 Beiträge, 212x hilfreich)
Auszug Mieter, Kuendigung, keine Uebergabe
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#1
Antwort vom 2. September 2013 | 22:33
Von
Status: Student (2107 Beiträge, 626x hilfreich)
Hallo,
ich weiss nicht, ob man mit dem Rückstand von einer Zahlung und nach einer Woche schon konkludentes Verhalten annehmen kann.
Am bestem mal auf dem Einwohnermeldeamt fragen, ob denn eine Abmeldung erfolgte und ggf. die neue Adresse geben lassen.
Dann an die neue Adresse mit Einschreiben und Rückschein schreiben.
Ich würde, z.B. an der Türzarge eine Markierung anbringen, die zeigt, ob die Tür noch geöffnet wird.
Noch besser wäre es, wenn man durchs Fenster erkennen könnte, ob noch Möbel da sind. Ausserdem sollte man, wenn möglich mal die Wasserzähler kontrollieren,ob noch ein Verbrauch stattfindet.
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