Aufrechnung und Einrede

22. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Wolfspelz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)
Aufrechnung und Einrede

Hallo, ich möchte Forderungen aus dem Mietvertrag, bei dem mir vor 6 Jahren mündlich die Rückerstattung der Renovierungskosten zugesichert worden ist, nun, beim Auszug, gegen die letzten Mieten aufrechnen. Ich habe den Vermieter seit Fälligkeit jedes Jahr mindestens einmal gemahnt. Stünde dieser Aufrechnung eine Einrede entgegen, etwa aus Verjährung, oder kann ich problemlos aufrechnen, selbst wenn die Forderung noch nicht vollständig gesichert ist?

Über eine kenntnisreiche, kurze Antwort würde ich mich freuen, Wolf.


PS: und um einen möglichen Einwand schon vorwegzunehmen, warum ich denn nicht gleich aufgerechnet habe: Ich wollte Scherereien vermeiden, noch dazu dachte ich, ich würde hier gar nicht so lange wohnen bleiben.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende.

Daher kann der Vermieter der Aufrechnung die Einrede der Verjährung entgegenstellen. Um das zu verhindern hättest Du innerhalb der Verjährungsfrist einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen müssen. Die einfache schriftliche Mahnung reicht dafür nicht aus.

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#2
 Von 
Wolfspelz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)

Gilt das auch, wenn die Rechnung 2001 bereits gestellt worden ist? Die Verjährungsfristen sind doch erst vor Kurzem komplett geändert worden und gelten nicht rückwirkend.

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... die drei jahre würden auch rückwirkend gelten.

... meine idee ist aber eine andere: im grunde habt ihr eine absprache dergestalt, dass die renovierungskosten beim auszug - (wann immer das sei) verrechnet werden. das ist eine nebenabrede, ein teil des vertrages und das thema verjährung ist außen vor.

die frage ist dann folglich, ob dein vm dazu steht. hier könnte es ein problem sein, dass diese nebenabrede nur mündlich getroffen worden ist.

es kann ja sein, dass dein vm ehrlich genug ist, zu seinem wort zu stehen ...

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Gilt das auch, wenn die Rechnung 2001 bereits gestellt worden ist?

Ja, das gilt auch dann, wenn zum damaligen Zeitpunkt eine längere Verjährugnsfrist gegolten hätte. Die 3 Jahre laufen dann ab Änderung der Verjährungsfristen. Die sind aber auch schon vorbei, da die Verjährungsfristen zum 01.01.2002 geändert wurden.

@blaubär49
dass die renovierungskosten beim Auszug verrechnet werden.
Woraus entnimst Du das denn? Warum hätte Wolfspelz dann mahnen sollen?

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#5
 Von 
Wolfspelz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)

@ Blaubär49.

Du schreibst: "... meine idee ist aber eine andere: im grunde habt ihr eine absprache dergestalt, dass die renovierungskosten beim auszug - (wann immer das sei) verrechnet werden. das ist eine nebenabrede, ein teil des vertrages und das thema verjährung ist außen vor."

Leider steht bei mir im Vertrag unter der Überschrift "Änderungen des Vertrages": "Nebenabreden ... und Ergänzungen des Vertrages ... sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden".

Zwar ist für mich das Ganze keine Nebenabrede, sondern Grundlage dafür gewesen, daß ich überhaupt eingezogen bin. Somit wäre es auch keine nachträgliche Änderung, sondern eine vorhergehende Ergänzung, die hier nicht deutlich ausgeschlossen wird, aber aufgrund der Verjährung werde ich diesen Anspruch wohl nicht durchbekommen, nich einmal, wenn mir Recht zugesprochen würde.


Oder wie meinst Du das mit dem Aushebeln der Verjährung?

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