Ansprüche Vermieter nach Auszug

8. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
mibreit86
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ansprüche Vermieter nach Auszug

Guten Tag,

wie beurteilen Sie die Rechtslage in folgendem Fall:

Die Mieter sind nach 23 Jahren aus der Wohnung ausgezogen. Das ganze Mehrfamilienhaus ist durchzogen von Schimmel, so auch in der Wohnung der Mieter.
Starker Schimmelbefall in der Küche und im Schlafzimmer. Dies ist auf die undichten Fenster und das schlecht isolierte Haus zurückzuführen. Der Vermieter behauptet, dass dies aufgrund eines Fehlverhaltens beim Lüften zurück zu führen ist. Der Schimmel in der Küche hat sich gebildet, da der Vermieter bei einer Reparatur die halbe Küche unter Wasser gesetzt hat und anschließend die Feuchtigkeit nicht entfernt hat. Wer ist in der Beweispflicht?
Der Schimmel sei so stark, dass der Boden und die Wände an diesen Stellen repariert werden müssten.
Zudem vergilbte Fensterrahmen durch Nikotingenuss.

Müsste der Vermieter oder der Mieter diese Kosten nach dem Auszug tragen?


MfG

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Kann man so nicht beantworten. Grundsätzlich ist immer der in der Beweispflicht, der etwas von dem anderen will (z.B. Geld).

Ansonsten fehlen weitere Infos, z.B. zum Inhalt des Mietvertrages diesbezüglich.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Der Vermieter ist hier in der Beweispflicht. Allerdings kann den Mieter schon dadurch ein Verschulden treffen, dass er den Schaden (Schimmel) nicht rechtzeitig gemeldet hat.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.01.2010 09:40:40
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 361x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
mibreit86
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag: Es handelt sich um einen standardmäßig vorgefertigten Mietvertrag aus dem Jahre 1986.

"Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen, [...]
Die Schönheitsreparaturen werden in folgenden Zeitabständen fällig:
a) alle 2 Jahre: Wohnküchen
b) alle 3 Jahre: Koch/eßküchen oder Kochnischen, Bäder und Räume mit Duschanlage.
[...]

Stichwort starre Fristen, BGH Urteil?

Es hat nur massiv reingezogen, keine Flüssigkeiten.

Die Mieter im darüberliegenden Stockwerk (insgesamt zwei WE im Erdgeschoss, zwei im Obergeschoss) hatten die gleichen Probleme an den Außenwänden zur Straße hin. Also die gleichen Bereiche wie in dieser Wohnung (Küche, Schlafzimmer).


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#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Genau. Starre Fristen = unwirksam = keine Renovierungspflicht.

Wie siehts aus mit dem Schimmel im Schlafzimmer: Wurde der dem Vermieter frühzeitig gemeldet?

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#6
 Von 
mibreit86
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Schimmel wurde erst im Zuge des Auszuges ersichtlich.
Als die Tapeten abgerissen und die Einbauküche ausgebaut wurde.

Lediglich eine sehr kleine Stlle im Wohnzimmer schon vorher bekannt, ca. 15x15 cm. Der Vermieter wurde hierüber nicht informiert, also die Schuld des Mieters.

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#7
 Von 
guest-12311.01.2010 11:33:38
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 48x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Der Vermieter behauptet, dass dies aufgrund eines Fehlverhaltens beim Lüften zurück zu führen ist.

Das behaupten VM regelmäßig! Gar nicht drauf eingehen, das Gegenteil behaupten! Dann muß er das nachweisen!

-----------------
"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.01.2010 11:33:38
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 48x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Wie soll das denn funktionieren ?

"Ich habe immer ordnungsgemäß gelüftet" - so funktioniert es! Was ja auch stimmen wird. Nasse Wände können nicht durch Stoßlüftung trockengelegt werden, geht nicht!

-----------------
"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.01.2010 11:33:38
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 48x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mibreit86
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

Sie sehen also durchaus Chancen, dass der Vermieter auf seinen Kosten sitzen bleibt?
Natürlich ist eine Ferndiagnose schwierig.

Gerecht wäre es, da der Vermieter in den letzten 23 Jahren nichts in die Wohnung investiert hat.
Bis auf eine günstige Badewanne, bei deren Einbau zahlreiche Fliesen beschädigt und nicht reparatiert wurden.

MfG

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