Änderung Mietvertrag - Kündigung? (Österreich)

1. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Tristeza
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung Mietvertrag - Kündigung? (Österreich)

Hallo,

ich bin im Oktober 2011 mit meinem damaligen Freund zusammen gezogen (in Österreich), ein Jahr darauf folgte die Trennung und eine Freundin ist eingezogen (der Vermieter war einverstanden). Der Mietvertrag wurde daraufhin nicht neu ufgesetzt, es wurde lediglich der Name meines Ex-Freundes mit einem Sternchen versehen, darunter steht: *ab dem 01.12.12 übernimmt ... das Mietverhältnis von ...
Im Mietvertrag steht außerdem, dass frühestens nach einem Jahr gekündigt werden kann.
Nun haben wir die Wohnung zum Juniende gekündigt, der Vermieter behauptet aber, dass durch die Änderung des Mietvertrages wieder ein Jahr Kündigungsfrist gilt?
Die Suche nach Nachmietern verlief bisher leider alles andere als erfolgreich (die Wohnung ist einfach zu teuer) - hat der Vermieter Recht und ich bin bis 01.12.13 an den Vertrag gebunden?

Viele Grüße,
Tristezza

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Moderator-Hinweis:
Die Frage bezieht sich auf österreichisches Recht.
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-- Editiert Moderator am 04.05.2013 00:47

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Hallo Tristeza,

Im Allgemeinen zum österreichischen Recht:

I.

Besonders bei Wohnungen mit hoher Miete wird in unbefristeten Mietverträgen oft eine Regelung zum Kündigungsverzicht vereinbart. Dieses hat für den Vermieter den Zweck den Mieter länger an das Mietverhältnis zu binden. Das hat u. a. den Grund, dass Wohnungen mit hoher Miete nicht immer leicht sofort erneut vermietet werden können und diese Wohnungen dann einen gewissen Zeitraum leer stehen.

II.

Kommt es innerhalb einer Wohngemeinschaft zu einem einvernehmlichen Austausch einer Mietpartei mit einer neuen Person und wird der Mietvetrag dabei nicht neu aufgesetzt, so tritt die neue Mietpartei in die Rechtsstellung der ausscheidenden Mietpartei im bestehenden Mietvertrag.

Werden keine Änderungen/Anpassungen an der Kündigungsverzichtsregelung im Mietvertrag getätigt, so wirkt sich der Mieterwechsel grundsätzlich auf diese nicht aus. Die Frist beginnt dann grundsätzlich nicht erneut von vorne an zu laufen.

III.

Weitere Informationsmöglichkeiten und Anlaufstellen finden Sie unter anderem bei der für Ihren Wohnort jeweils zuständigen Landesgruppe (z.B. Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien) des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes (ÖMB).

Hier können Sie Informationen bei Mietrechtsfragen bekommen. Dabei ist die Erstberatung in allen wohnrechtlichen Fragen kostenlos, auch ohne Mitgliedschaft.

Wichtig!

Bitte beachten Sie, dass Sie rechtzeitig einen Termin zu einem persönlichen Erstgespräch vereinbaren , da telefonische Auskünfte nur den Mitgliedern des ÖMB erteilt werden.

-- Editiert JuR am 04.05.2013 00:44

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