Abrechnung neuer Wasseruhren

7. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
ollo2102
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrechnung neuer Wasseruhren

Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus (44 Parteien) in Frankfurt/Main.

Unser Vermieter hat, im Rahmen von Rohrsanierungsarbeiten, neue Wasseruhren gekauft und einbauen lassen (die alten Uhren waren schon ca. 8 Jahre alt). Pro Wasseruhr fallen nun Kosten von ca. 90 Euro an.

Diese Kosten will er bei der nächsten Nebenkostenabrechnung in 2010 umlegen. Wir haben 2 Wasseruhren und müssen ca. Euro 180 bezahlen, andere Mieter haben 4 oder 6 neue Wasseruhren bekommen und dementsprechend höhere Kosten.

Dürfen die Kosten für neue Wasseruhren in einem Zuge umgelegt werden? Wer hat hier Erfahrungen oder gar ein Gerichtsurteil zur Hand?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

"Abflussprinzip" - wie im thread Straßenreinigungskosten

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#2
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
ollo2102
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ja, pro Wohnung, da sie mehrere Stränge haben... es wären aber nur kleinere Uhren, die etwas günstiger in der Anschaffung sind.

Wir haben Glück, dass wir nur 2 Uhren haben. Aber ich denke auch an meine Nachbarn und frage mich, wie sie die Kosten für 4 oder 6 Uhren bezahlen können... einige sind arbeitslos und andere haben auch nicht so viel Geld..

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#4
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Baut der Vermieter eine Wasseruhr ein, darf er die Kosten auf die Miete umlegen.

Entscheidet sich ein Vermieter, seine Wohnungen mit Wasseruhren zu bestücken, gilt dies als Modernisierung: „Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser hat der Mieter zu dulden" (BGB § 554 ).

Einbaukosten erhöhen die Miete

Die Kosten sind mit elf Prozent pro Jahr auf die Miete umlegbar. Im Regelfall stünden diese Kosten aber „in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu erzielenden Einsparung“, heißt es in der Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht. Auf der Nutzerseite könnten „als zu erzielende Einsparquote 15 Prozent angesetzt werden“.

Einzelzähler messen nicht jeden Tropfen

Gleichwohl wird sich mancher nach dem Einbau einer Kaltwasseruhr wundern, wenn er seine Betriebskostenabrechnung prüft: Denn die Summe des verbrauchten Kaltwassers in den einzelnen Wohnungen im Haus ist häufig geringer als die Wassermenge, die der Hauptwasserzähler erfasst. Die Differenz kann bis zu einem Viertel des Gesamtverbrauchs ausmachen – und die wird dann doch wieder auf alle Mieter umgelegt.

Hauptzähler ist maßgeblich

Denn der konkret abgelesene Verbrauch in den Wohnungen wird vollständig individuell abgerechnet, der darüber hinaus gehende „Hausverbrauch“ relativ zum individuellen Verbrauch. Maßgeblich für die Abrechnung der Wasserwerke mit dem Vermieter ist allein der Hauptwasserzähler.

Das Problem ist technisch bedingt, wissen Fachleute. Sie erklären das Phänomen so: Der Hauptwasserzähler des Hauses springt auf Grund höherer technischer Qualität schneller an, zählt mithin jeden Kubikmeter Wasser, der in die Hausleitungen hineinläuft.

Die kleineren Zähler in den Wohnungen hingegen reagieren etwas träge, oft erst dann, wenn die Kanne mit dem Kaffeewasser bereits gefüllt ist. Die tatsächliche Wasserentnahme in den einzelnen Wohnungen wird übers Jahr betrachtet also nicht auf den Kubikmeter genau erfasst. Dies geschieht nur über den zentralen Zähler.

Maximale Abweichung: 20 Prozent

Streit darüber, welcher Wasserzähler für den Mieter denn nun maßgeblich ist, ist damit programmiert – allerdings auch entschieden: „Ist der vom geeichten Hauptwasserzähler des Wohngebäudes gemessene Wasserdurchfluss erheblich höher als der durch Zwischenzähler an den Wohnungen nachweisbare Wasserverbrauch, so kann die Unterschiedsmenge nicht mehr zu angemessenen Teilen auf die Mietparteien umgelegt werden“, meint das Amtsgericht Salzgitter (Az. 12a C 137/93 ). Der Richter legte als Grenzwert fest, dass allenfalls eine Verbrauchsdifferenz (nicht Kostendifferenz) von 20 Prozent umlagefähig sei.

Das Landgericht Braunschweig hat die 20-Prozent-Grenze in einem anderen Urteil bekräftigt. Die Richter schränkten aber ein: Die zusätzliche Kostenbelastung der Mieter sei nur im Rahmen eben dieser hinzunehmenden Messtoleranz von 20 Prozent zulässig. „Eine Messdifferenz über 20 Prozent schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus“ (Az. 6 S 163/98 ).

Also: Die Summe der Zwischenzähler plus 20 Prozent gilt diesem Urteil zufolge als Höchstgrenze der auf die Mieter umlagefähigen Kaltwasserkosten.

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Mein Beitrag darf gerne bewertet werden."

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#5
 Von 
ollo2102
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kosten sind mit elf Prozent pro Jahr auf die Miete umlegbar

Heisst das nun, dass er die Kosten für die Wasseruhren nicht auf einmal in der Nebenkostenabrechnung geltend machen darf, sondern auf die Miete umlegen muss?

Sind die 11% der Kosten auf die Miete befristet?

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#6
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#7
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Upps. Tja, wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Handelt es sich bei der Installation von Kalt- und Warmwasserzähler um einen periodischen und nicht um einen durch Defekt der Geräte bedingten Austausch, kann der Austausch im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Amtsgericht Bernkastel-Kues, Urt. vom 10.7.2000 - 4 C 509/99




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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Der Vermieter muss die Kosten für den Einbau der Wasseruhren aber auf deren Lebensdauer verteilen, d.h. 6 Jahre für Kaltwasser und 5 Jahre für Warmwasser.

Wenn die alten Uhren bereits 8 Jahre alt waren, dann war wohl schon die Eichfrist abgelaufen. Die Messwerte der Wasseruhren dürfen nach Alauf der Eichfrist nicht mehr für die Nebenkostenabrechnung verwendet werden.

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#9
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

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#10
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#11
 Von 
ollo2102
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die info. Also kann er abrechnen wie er will.

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#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Der VM darf selbstverständlich den gesamten Betrag auch sofort abrechnen.


Oh Drill Kaspar, was wird aus Deinem Kopf noch so alles kommen......
Keine Ahnung aber große Klappe.

Gruß
Michael


PS: Versuchs doch mal bei wünsch Dir was....

-- Editiert am 08.06.2009 15:23

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#13
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#14
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Die Verteilung der Kosten über die Nutzungsdauer ist doch fair und sachgerecht.

Ansosten müsste doch ein Mieter, der zufällig nur in dem Jahr in der Wohnung gewohnt hat, in dem die Wasseruhren ausgetauscht wurden, unangemessen hohe Kosten tragen und ein Mieter der nur in den Jahren dazwischen in der Wohnung gewohnt hat, beteiligt sich ggf. gar nicht an den Kosten obwohl er ggf. deutlich länger in dort gewohnt hat.

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#16
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#17
 Von 
hamstergirl9
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo, hier scheinen ja viele Meinungen zu stimmen.
Am besten Du rufst beim Mieterschutzbund an, die können dir das genau sagen und evtl. auch schriftlich geben.
Am besten noch mit eintreten, dann klären die solche sachen für dich und das kostet im Jahr vielleicht 20-30 Euro.

Aber hier hab ich noch was anderes gefunden, ich denke die Meinungen mit den 11% sind gar nicht so falsch.

Andere sagen, der VM darf nur die Leasingkosten auf den Mieter umlegen.
Hier lies mal.

Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des Vermieters. Lediglich für Neubauwohnungen könnten Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter derartige eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung nicht an allen Wassersträngen Wasseruhren angebracht sind, müssen die Wasserkosten - wie die übrigen "kalten" Betriebskosten auch - nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Vermieter seinerseits aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter geduldet werden.

Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen.

Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Viel Glück
H.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#19
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#21
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
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