Abgeltungsklauseln, Reinigung

26. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
nush
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeltungsklauseln, Reinigung

Hallo, folgende Klauseln finden sich in meinem Mietvertrag:

1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.

2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, das Streichen oder Weißen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre und Einbaumöbel, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.

3. Regelmäßig sind die Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich:

In Küchen, Bädern oder Duschen nach 3 Jahren
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren
all sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren

Abweichend hiervon sind die Anstriche der Fenster, Türen, Heizkörper, der Versorgungs- und Abflussleitungen in Küchen und Bädern regelmäßig alle 4 Jahre durchzuführen.

4. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

5. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht durchgeführt werden.

6. Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist setzen.

7. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen nach noch nicht fällig im Sinne von Abs.3 und 4, so hat der Mieter anteilig einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Abs.3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.

Der zu zahlenden Anteil entspricht, soweit nach Abs.4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Abs.3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen.

Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er einen Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beibringt. Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig zur Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

>>> Frage: Ich soll bei Auszug pauschal 20% "Abnutzungsgebühr" zahlen. Ist die Klausel wirksam und wenn ja, wonach bemessen sich die 20% vom Gesamtmietzins?

1. Bei Beendigung des Mietvertrages sind die Mieträume sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

>>> Frage: Was heißt sauber? Endgereinigt? Besenrein?


Vielen Dank im Voraus!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Klauseln sind aus meiner Sicht in vollem Umfang wirksam.

Die Fristen für die Schönheitsreparaturen sind nicht starr, zum einen aufgrund des wortes 'regelmäßig' und zum andern aufgrund des Absatzes 4. Sie sind daher wirksam.

Die Abgeltungsklausel enthält ebenfalls keine starren Fristen, da sie ausdrücklich auf den Absatz 4 verweist. Sie ist daher ebenfalls wirksam.

Frage: Ich soll bei Auszug pauschal 20% Abnutzungsgebühr zahlen. Ist die Klausel wirksam und wenn ja, wonach bemessen sich die 20% vom Gesamtmietzins?

Das ist eine gute Frage und sollte doch besser vom Vermieter beantwortet werden. Wahrscheinlich beziehen sich die 20% aber auf die Gesamtkosten für die Schönheitsreparaturen. Wie lange wohnst Du denn bereits dort? Mehr als ein Jahr? Dann kommt es doch ungefähr hin mit den 20%.

Mit sauber ist endgereinigt gemeint.

Und jetzt bin ich mal gespannt, was der Anwalt bei www.frag-einen-anwalt.de auf die Frage mit identischem Wortlaut antwortet.

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#2
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Schönheitsreparturen: soweit gültig. Bei 7. würde ich das Problem sehen, dass der Mieter die Kosten nicht durch Selbstvornahme abwenden kann - damit wäre die Klausel bzgl. Auszug unwirksam.

Abnutzungsgebühr ist nach meinem Wissen Murcks und musst du nicht zahlen - check das aber nochmal selber.

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Meines Erachtens ist das voll wirksam !

@ ah_xy

Wieso ? Es steht doch deutlich da, dass der Mieter auch selbst renovieren kann...

quote:
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig zur Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.


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#4
 Von 
nush
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hhhmmm. Zwei Leute, zwei Antworten. Ich bin dann auch mal auf die Antwort bei frag-einen-anwalt.
Aber danke soweit!

-----------------
"Danke & viele Grüße!"

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#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Ich bin dann auch mal auf die Antwort bei frag-einen-anwalt.

Aber wenn da Bernie antwortet, komm lieber noch mal zurück.

(hh und Justice haben recht).


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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

und der Anwalt hat auch Recht !

http://www.frag-einen-anwalt.de/Quotenregelung-Schönheitsreperaturen__f40912.html

Zitat:
Aber wenn da Bernie antwortet, komm lieber noch mal zurück.


Bernie war grade im Familienrecht beschäftigt. er ist übrigens der einzige Anwalt, der es nicht für nötig hält, seine Antworten mit freundlichen Grüßen und einer Namensnennung als Unterschrift-Ersatz zu versehen. Aber Stil und Formen hat eben nicht jeder.









-- Editiert von justice005 am 26.05.2008 19:16:43

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Wie war das, wer lesen kann ist klar im Vorteil? Gut, ich stell mich mal kurz in die Ecke... Ok, vorbei und weiter gehts. :grins:

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