Abgeltungsklausel Schönheitsreparaturen

10. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
mjjoevermann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeltungsklausel Schönheitsreparaturen

Hallo,

ich habe eine Frage zur Gültigkeit der Abgeltungsklausel in unserem Mietvertrag. Wir haben eine - nach meinen Recherchen - durch Ziffer 3 in § 16 gültige Formulierung zur Abwälzung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf uns, die Mieter, in unserem Vertrag:

§ 16 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht nach Maßgabe der folgenden Ziffer 2 auf eigene Kosten vorzunehmen, es sei denn, unter § 29 ist eine abweichende Vereinbarung getroffen.
2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten, alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle 7 Jahre.
3. Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert. …


In der Formulierung der Abgeltungsklausel wird aber nur auf 2. verwiesen und nicht explizit auf 3:

7. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffer 2 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.


Meine Frage: Wird durch den Verweis nur auf Ziffer 2 die Abgeltungsklausel zu einer Klausel mit festen Fristen und damit ungültig? Vielleicht ist das hier eher eine allgemeine Frage zur gültigen Formulierung von Verweisen in Verträgen. Gibt es irgendwelche Ihnen/Euch bekannte Urteile, die da eindeutig sind.
Im BGH Urteil VIII ZR 143/06 (http://lexetius.com/2007,3060)
wird eine ähnliche Vormulierung in der Abgeltungsklausel besprochen, aber dort wird explizit auch auf die Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen verweisen.

Beste Grüße und herzlichen Dank für alle Antworten

Michael

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


Um der Verwaltung bzw dem Vermieter gegenüber zu treten brauchst Du eine rechtssichere Antwort, die bekommst Du aber nicht in einem Laienforum.
Du kannst die Klauseln auch online von frag-einen-anwalt prüfen lassen!

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AndreasC1977
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich kann nur raten, einen Rechtsexperten zu Fragen.

Ich bin zwar selber ein Immobilienkaufmann in einer Hausverwaltung, muss regelmäßig alte Schönheitsreparaturklauseln prüfen, aber Deine Klausel wirkt mir so, als wäre sie sowieso ungültig.

Es steht geschrieben, dass alle x Jahre dies und jenes gestrichen werden muss, aber es findet kein Bezug auf Grad der Abnutzung statt, und auch keine Aufweichung der Fristen durch Schlüsselworte wie " in der Regel", "im Allgemeinen". Ich verstehe das so, dass du zu diesen Terminen zu streichen HAST, egal, wie die Bude aussieht.

Daher sehe ich da starre Fristen und somit ist die Klausel hinfällig. Somit ist zwangsläufig die Klauel 7 auch hinfällig, zumal diese sowieso unwirksam wäre, da die Angeltungsklausel selber auch keinerlei Bezug auf den beim Auszug vorliegenden Grad der Abnutzung nimmt.

Abgeltungsklauseln sind generell gesehen sehr kritisch zu beäugen, weil kaum ein Vermieter es schafft, eine gültige Abgeltungsklausel zusammenzuschustern.

VG
AC

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Es steht geschrieben, dass alle x Jahre dies und jenes gestrichen werden muss, aber es findet kein Bezug auf Grad der Abnutzung statt, und auch keine Aufweichung der Fristen durch Schlüsselworte wie " in der Regel", "im Allgemeinen". Ich verstehe das so, dass du zu diesen Terminen zu streichen HAST, egal, wie die Bude aussieht.
Daher sehe ich da starre Fristen und somit ist die Klausel hinfällig.


@Andreas: Was Du vermisst steht in Ziffer 3:
quote:
3. Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert. …


[color=blue]Damit sind die starren Fristen aufgehoben[/color].

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Damit sind die starren Fristen aufgehoben.
<hr size=1 noshade>



Ja, könnte man meinen.

Der TE hat das maßgebliche BGH-Urt. ja schon gefunden, das befasst sich wörtlich, genau mit dieser Klausel, Ergebnis:

http://www.mieterbund.de/aktuelles_urteil_12060.9.html


„Ziffer 7: Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter ..."

Kommentar des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 143/06 ):

Unwirksam, weil völlig unverständlich. Dabei lässt der Bundesgerichtshof offen, ob mit der Schönheitsreparaturklausel Zulässiges gewollt ist. Entscheidend sei, dass mit der Klausel der Mieter unangemessen benachteiligt werde. Es werde nicht hinreichend klar und verständlich, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen sei. Deshalb verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, wonach Vertragsregelungen so klar und präzise wie möglich umschrieben werden müssen .



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-- Editiert asap am 24.01.2014 21:08

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