3 Monate Frist einhalten ?

9. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Totoundso
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
3 Monate Frist einhalten ?

Meine Freundin und ich bräuchten einmal Hilfe bitte.
Und zwar hat sie einen Befristeten Mietvertrag von 2013 bis zum Februar 2014, also schon abgelaufen. Trotzdem wohnt sie bzw. wir weiterhin in dieser Wohnung. Wollen aber in eine andere Wohnung ziehen. Und wir wissen jetzt nicht ob wir die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten müssen, oder ob wir sofort kündigen dürfen. Da auch nix weiter davon im abgelaufenen Mietvertrag steht, frage ich hier mal nach.

Ich hoffe das uns jemand da weiter Helfen kann schnellstmöglich.


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Ja, da müsst Ihr die 3 Monatsfrist einhalten. Selbst wenn die Befristung bis Feb 14 wirksam gewesen wäre, dadurch, dass Ihr immer noch drin wohnt, wird es ein unbefristeter.

D.h. Ihr müsst 3 Monate zum Monatsende kündigen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Was genau heißt befristet?

Mal davon abgesehen, wenn keiner der stillschweigenden Forstsetzung des Mietvertrages widersprochen hat, gilt er unbefristet weiter. Sprich er kann durch den Mieter nur ordentlich mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Was aktuell frühestens zum 30.6.2015 möglich ist.

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Außer der TE hat sich geirrt und die Befristung galt bis Feb 15! Dann können sie der Verlängerung des Mietverhältnisses widersprechen und sofort ausziehen. Fällig wäre dann nur die Nutzungsentschädigung bis zum Räumungstermin..... Danach nennt man das Mietausfallschaden.

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#4
 Von 
Totoundso
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön fur die schnellen Antworten.
Nein der Vertrag ging wirklich wirklich bis Februar 2014.

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#5
 Von 
Totoundso
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön fur die schnellen Antworten.
Nein der Vertrag ging wirklich wirklich bis Februar 2014.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120191 Beiträge, 39844x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wir wissen jetzt nicht ob wir die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten müssen, oder ob wir sofort kündigen dürfen. <hr size=1 noshade>

Kündigen dürft ihr sofort.
Allerdings erst zum 30.6.2015.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine stillschweigende Fortführung des Mietvertrags wirksam im bisherigen Mietvertrag ausgeschlossen wurde. In diesem Fall existiert auch kein neues Mietverhältnis, auf das Kündigungsfristen anzuwenden wären.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

quote:
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine stillschweigende Fortführung des Mietvertrags wirksam im bisherigen Mietvertrag (Mietvertrag) ausgeschlossen wurde. In diesem Fall existiert auch kein neues Mietverhältnis, auf das Kündigungsfristen anzuwenden wären.


Wenn der § 545 im MV ausgeschlossen wurde? Sich nach mehr als einem Jahr darauf zu berufen, halte ich eigentlich für irrealistisch... Ob das dann noch unter "Widersprechen" und "Räumen" fällt? Wie da die Richter entscheiden???

Dann doch lieber "richtig" kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem VM aushandeln. Da könnte man den § 545 (falls er im MV ausgeschlossen wurde) als "Druckmittel" ins Rennen schicken und den Zeitpunkt mit dem VM aushandeln.

Sonst macht der VM noch einen Mietausfallschaden wegen verspäteter Räumung geltend.

-- Editiert Ver am 10.03.2015 13:33

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Sich nach mehr als einem Jahr darauf zu berufen, halte ich eigentlich für irrealistisch ... Wie da die Richter entscheiden???


Ich glaube, das kann keiner von uns vorhersagen - wir können hier alle nur spekulieren. Mir ist auch nicht bekannt, ob es in diesem Rechtsgebiet analoge Regelungen ala "nach 1 Jahr Untätigkeit Chance vertan" wie z. B. im Familienrecht, existieren. Mir ging es darum, dass die hier als unumstößliche Tatsache aufgestellte Behauptung "3 Monate Kündigungsfrist sind einzuhalten" durchaus nicht anzuwenden sein könnte und dass der frühere Mietvertrag eventuell ein Schlupfloch (oder eben "Druckmittel") hergibt.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

quote:
Mir ist auch nicht bekannt, ob es in diesem Rechtsgebiet analoge Regelungen ala "nach 1 Jahr Untätigkeit Chance vertan" wie z. B. im Familienrecht, existieren.


Ich denke eigentlich schon. Nach § 545 muss man innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnisnahme widersprechen und ich könnte mir vorstellen, dass die Richter das als Anhaltspunkt nehmen.

Doch Du hast Recht, eine Glaskugel haben wir alle nicht. Ganz ehrlich, mir wäre allerdings das Risko eines Unterliegens zu groß.

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