§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

27. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Peter213
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Hallo,

folgende Situation: Wir haben ein Haus mit einer Einlieger Wohnung. Das Haus haben wir vermietet und in der Einliegerwohnung wohnt meine Mutter. Nun möchte meine Mutter wieder nach oben in das Haus ziehen und ich in die Einliegerwohnung. Ich muss nämlich aus meiner jetzigen Wohnung raus. Die Mieter wohnen da nun 2 Jahre und haben eine 2 Jahre alte Tochter. Jetzt haben wir erstmal ganz normal gekündigt zum 01.12.2004, haben aber auch den §575a erwähnt da der ja auf uns zutreffen würde. Jetzt haben die wiedersprochen mit den Gründen das sie in der 3 Monatigen Zeit keine entsprechende Wohnung finden. Desweiteren das sie eventuell Eigentum erwerben wollen oder selber Bauen und ein Zwischenumzug für die Tochter nicht zumutbar wäre und das er dienstlich sehr eingespannt ist.
Meine Frage ist nun wenn wir nach 575a Kündigen, können die Mieter dann genau so auf unzumutbare Härte plädieren? Oder zählt das dann nicht.

Würde mich über eine Antwort freuen.

Mfg

Peter

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Mieter kann natürlich immer auf eine unzumutbare Härte plädieren. Was den möglichen Zwischenumzug angeht, hängt das letzlich von dem Zeitraum bis zur Fertigstellung des Hauses ab.

Allerdings kannst Du Dich gar nicht auf den § 573a BGB berufen, da Du als Vermieter nicht in dem Haus wohnst. Oder meintest Du tatsächlich den § 575a BGB ? Der gilt aber nur für Zeitverträge.

Für Dich kommt also nur eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 in Betracht.

Am geschicktesten wäre es schon, wenn Du Dich mit den Mietern auf einen Auszugstermin einigst. Dass Du mit dem Eigenbedarf duchkommst, steht für mich außer Frage. Wenn sich der Mieter jedoch querstellt und Du ihn rausklagen musst, dann kann das eine ganze Weile (mehrere Monate) dauern.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peter213
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke erstmal für die Tipps, habe mich mit dem Paragraphen vertan meine natürlich den 573a. Und die Vermieterin ist meine Mutter und nicht ich und somit würde der 573a ja greifen. Hatte mich da wohl nicht korrekt ausgedrückt. Sorry. Und der Mieter weiß ja nicht ob er bauen will oder kaufen. Und ich sage mal wenn er bauen will dauert sowas ja bestimmt ein Jahr bis man einziehen kann und darauf kann man ja nun wirklich keine Rücksicht nehmen. Wir werden denen jetzt erstmal anbieten das sie wegen der Weihnachtszeit noch bis zum 30. Januar in der Wohnung bleiben können. Mal schaun was die dazu sagen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.315 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen