§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung

28. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
go423031-27
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung

Hallo.

Ich habe eine kurze Frage an euch.

Nehmen wir einmal an, A überweist letzten Monat die doppelten Mietskosten (Warmmiete).
Die Vermieterin verweigert die Herausgabe des Geldes.
A hat diesen Monat bereits eine Zahlungsaufforderung sowie zwei Mahnungen an den Vermieter ergebnislos geschickt.

Kann A das/sein offene/s Guthaben beim Vermieter unter Ankündigung gemäß des oben genannten Paragraphes ankündigen und verrechnen, in dem er die Warmmiete für den kommenden Monat auslässt?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wie lautet denn die Begründung der Vermieterin für die Verweigerung der Herausgabe?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Die Vermieterin verweigert die Herausgabe des Geldes.


Dann hat sie es doch offenbar als Vorauszahlung auf die Miete vom nächsten Monat (in konkludenter Erklärung der Abweichung von der mietvertraglichen Regelung, die Miete stets (nur) am Monatsersten des jeweiligen Monats zu überweisen) angenommen, sodaß es IMO gar keiner Aufrechnungserklärung mehr bedarf.

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#3
 Von 
go423031-27
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anjuli.

Die Vermieterin beschuldigt A einer Sachbeschädigung am Mietobjekt.

Die Vermieterin hat A nach dem Vorfall Post zugesendet, in welcher Sie den Hergang aus Ihrer Sicht schildert.
Diese Schilderung entspricht in keinster Weise der Wahrheit, es werden von der Vermieterin NUR "Tatsachen" erfunden bzw. wahre Tatsachen verschwiegen und eine völlig verdrehte Geschichte zu ungunsten von A abgelegt.
Die eigentlichen Sachbeschädiger B,C und D haben kein Geld und somit bliebe die Vermieterin wohl für lange Zeit auf den Schaden sitzen, anders kann sich A diese dreistheit der Falschaussage der Vermieterin nicht erklären.

Die Vermieterin (Selbsternannte Richterin)
erklärte außerdem in Ihrem Schriftstück das A der Verursacher der Sachbeschädigung ist und hat somit die Ermittlungen bereits abgeschlossen, auf eigene Faust wohl gemerkt.
Das Guthaben von A wurde ebenfalls von der Vermieterin zur Deckung der Reparaturkoste verbraucht, welcher nicht gerade ein geringer Betrag ist.


Frage:

Sollte A das Geld lieber auf den Zivilweg einklagen bzw besteht hier überhaupt die Möglichkeit die Mietzahlung auszulassen?


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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Vorausgeschickt eine Warnung: Ich vermute, die Darstellung der Vermieterin würde sich komplett anders anhören. Wir können hier nur auf die Schilderung eingehen, welche uns vorliegt. Sollte diese falsch sein, dann könnten auch die Antworten falsch sein.

Zudem fehlen glaube ich noch einige Infos. Was hat A mit B,C und D zu tun? Handelt es sich vielleicht um eine Wohngemeinschaft und wenn ja, auf welcher Basis ist diese organisiert? Gibt es einen gemeinschaftlichen Mietvertrag, so würde gegenüber der Vermieterin A für alle Schäden haften, die die Bewohner innerhalb der gemieteten Wohnung angerichtet haben. Ganz egal ob er sie selber verursacht hat oder nicht. Auch ist mir unklar, wie es zu dieser doppelten Mietzahlung kam. Sowas passiert ja normalerweise auch nicht ganz anlasslos.

Grundsätzlich muss jeder, der von einem anderen etwas will, diesen Anspruch beweisen. Momentan will A etwas von der Vermieterin, nämlich die zuviel gezahlte Miete zurück. Ich vermute mal, es lässt sich mit einem Kontoauszug beweisen, dass die Miete doppelt gezahlt wurde. Dann ist die Vermieterin am Zug. Sie muss beweisen, warum ihr das zuviel gezahlte Geld zusteht. Dazu muss sie beweisen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist und das Mieter A dafür haftbar gemacht werden kann. Gelingt ihr das nicht, so muss sie das Geld zurückzahlen.

Zur Ausgangsfrage:

Zitat (von go423031-27):
Kann A das/sein offene/s Guthaben beim Vermieter unter Ankündigung gemäß des oben genannten Paragraphes ankündigen und verrechnen, in dem er die Warmmiete für den kommenden Monat auslässt?

Es gilt § 556b BGB und dieser gibt auch recht konkrete Anweisungen, wie vorzugehen ist. Der Mieter kann also theoretisch die Miete zurückbehalten. Sollte die Vermieterin jedoch zu Recht die zuviel gezahlte Miete einbehalten, dann besteht keine Forderung des Mieters und der Schuss kann nach hinten losgehen.

Von daher der Rat: Erstmal klären, was genau die Vermieterin fordert und ob sie dies berechtigt von Mieter A fordert. Dabei das Stichwort gemeinschaftliche Haftung nicht übersehen. Danach überlegt handeln und dabei möglichst sachlich bleiben. "Selbsternannte Richterin" ist z.B. ein Begrif, der die Situtation eher verschlechtert denn verbessert.

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