Servus ,
ich glaube wir haben ein Problem ? es gibt eine Imbissbude in Singapur die den Namen von unserem Projekt hat ! Nun habe ich anhand des Fotos von dieser gesehen das diese Domain zwar vergeben ist ,aber nur mit dem unterschied das wir .......hotdog.com haben und er ......hotdogs.com hat , aber das seit 2006 und ohne Inhalt ! Nun habe ich anhand einer sogenannten Markennamen Recherche nichts gefunden was darauf schlissen lässt das er zu mindestens in Europa sein Namen hat schützen lassen . Wenn wir nun diejenige sind die sich den Namen hier schützen lassen ist das dann ok ? Haben wir dann für Europa das Recht auf unserer Seite ! Uns soll es persönlich nicht darum gehen Ihn ans Bein zu pinkeln nur weil er zigtausend Kilometer von uns den gleichen Namen hat !
Danke im voraus ,
Tom
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gleicher Name in Singapur ^^
Marke eintragen oder verletzt?
Marke eintragen oder verletzt?
Das könnte erst dann ein Problem werden, wenn der gute sich so ausdehnt wie McD***** und jetzt schon einen umfassenden Bekanntheitsgrad besitzt.
Desweiteren dürfte der Begriff selbst freihaltebedürftig sein, da er meiner Ansicht nach unter allgemein beschreibende Begriffe fällt.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Hallo Harry,
"das wir .......hotdog.com haben und er ......hotdog[color=red]s[/color].com hat",
heißt mutmaßlich, dass der Deutsche
sowas wie "flowerpowerhotdog.com" hat und der Thailänder "flowerpowerhotdog[color=red]s[/color].com".
Angesichts der Anhängsel verflüchtigt sich mutmaßlich deine ansonsten zutreffende These: "dürfte der Begriff selbst freihaltebedürftig sein".
Zur Beruhigung möchte ich aber einstreuen, dass wir in D. alle 1500 Meter ein Lokal names "Zum Adler" oder "Zum Löwen" haben, was halt nur in engster Nachbarschaft schädlich wäre als verwechslungsfähige § 5 Geschäftliche Bezeichnungen.
Im Internet mag sich das ändern, weil aber eine überschneidende Kundschaft sehe ich auf ei 6.000 km so wenig wie die Gefahr,
"Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen."
Oder dass "die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."
Laut § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
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