alte Domain vs, junge Wortmarke

6. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Loreleyart
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
alte Domain vs, junge Wortmarke

Erstmal ein Holla in die Runde. Bin neu hier.
Wie schaut in folgendem Szenario die Rechtslage aus?
Die Domain xxx.loreleytattoo.de ist seit 2009 auf meinen Namen registriert und wird auch gewerblich genutzt. Mein Geschäftsname lautet Tattoo Art Loreley. In welcher Branche ich nun Tätig bin, dürfte nun wohl jedem bekannt sein. Wer es nicht weiß: Es sind Tätowierungen (umgangssprachlich Tattoo).
Meine Domain beschreibt meine Tätigkeit und mein ungefährer Standort (Loreley, Loreleystadt, VG Loreley).
Im Jahre 2011 kam es, dass ein Musikeventveranstalter ein schottisches Dudelsack Militarymusikevent Namens "Tattoo" zur Freilichtbühne auf dem Loreleyfelsen geholt hat und dieses Event "Loreley Tattoo" genannt hat. Erstmals im August 2011. Dann im August 2012 und dieses Jahr wieder im August zum dritten mal. Das alles stört mich nicht im geringsten. Aber nun scheint diesen Veranstalter meine Domain zu interessieren und hat sich die Wortmarke "Loreley Tattoo" eintragen lassen mit den Nizzaklassen 16, 25, 35, 41 und 43.
Und gerade mit der Klasse 35 würde meine Domain bzw Werbung kollidieren.
Nun fordert der Wortmarkeninhaber diesen Wortlaut nicht mehr zu verwenden und im meine Domain unverzüglich abzutreten.
Beim Fachanwalt war ich schon und es wird auch schon etwas unternommen.
Dennoch würden mich noch weitere professionelle Meinungen zu diesem Thema interessieren.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

da .net, .eu, und .com zZ bei einer eventagentur oder Domaincraber liegen, sollen die sich doch mit denen auseinandersetzen und schauen, ob sie eine der "unbenutzten" domainen bekommen.

Ich würde den anderen auffordern, freiwillig die betreffende Nizza klasse löschen zu lassen, da ich die älteren Rechte habe. Weiterhin würde ich dem vorschlagen, doch .net, .eu, oder .com zu nutzen.

Das schlimmste was passieren kann, ist, dass Sie keine Werbung mehr auf Ihrer Seite machen dürfen, für alles in den genannten Nizza klassen. Eine Unentgeldliche Herausgabe für die Domaine gibt es nach meinem Kenntnisstand jedoch nicht.

Ich persönlich würde jedoch schauen, einen Prozess zu vermeiden.
Meine persönliche Einschätzung ist jedoch, dass Sie die Domaine behalten.

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#2
 Von 
Loreleyart
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Diese Domains hat mein Gegner schon auf seinen Namen bzw Firma registriert. Er will aber unbedingt noch die .de haben.

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Na umso besser,

dann kann er ja online tätig werden.
Weiterhin sehe ich nicht, warum 35 zu einer Kollision führt. Sie bewerben ja nicht ihre Tätigkeit Werbung zu verbreiten, oder Handel zu treiben. Sondern ihr eigenes Gewerbe. Auch werben Sie ja nicht für einen Dritten sondern für sich selbst. Sonst wäre ja die 35 eine "Totschlag" Klasse, mit der ich alles besetzen könnte.

Ich weiß jetzt grad nicht, in welche Klasse ich jetzt Ihre Dienstleistung eingruppieren kann. Auf anhieb würde ich jedoch sagen, dass es nicht Textilien oder Bekleidung ist, auch wenn die Haut die erste Bekleidungsschicht darstellt.

Sorge würde mir eher die 25 machen, wenn Sie vorhaben Ihr Logo auf ein T-Shirt zu bringen.

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#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

Richtig; es ist ein steinalter Irrtum, daß man die Klasse 42 ("Internetdienstleistungen") haben muß, wenn man die Domain im Internet benutzen will (oder sogar, daß der Inhaber Marke in der Klasse 42 Anspruch auf die Domain hat, wenn diese ein anderer Markeninhaber benutzt).

Das gleiche gilt für die Klasse 35 ("Werbung"). Sonst könnte ja von allen Inhabern der Marke "Mars" nur derjenige dafür auch werben, der die Marke in Klasse 35 hat. Absurd, so funktioniert es nicht.


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#5
 Von 
Loreleyart
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Meine Anwältin und auch ich sind da genau der gleichen Auffassung. Es ist absurd. Klasse 35 führt zu keiner Kollision.
Aber die Klasse 25 bereitet mir auch noch Sorgen. Dies muss ich noch mal mit der Anwältin besprechen. Ich plane eigentlich schon den Verkauf bzw das anbieten von Merchandise Produkten (T-shirt, Sweater, caps etc). Allerdings muss ich diese Dinge nicht unbedingt auf meiner Webseite bewerben. Die meisten Kunden kaufen solche Sachen eh erst nach Erhalt ihres Tattoos direkt bei mir im Laden. Und dieser heißt ja nun wiederum nicht Loreley Tattoo sondern Tattoo Art Loreley. Oder gibt es da eventuell auch ein Problem mit der Verwechslungsgefahr?

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#6
 Von 
Loreleyart
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Hmmmh! Hab mir jetzt nochmal die Nizzaklasse 35 angesehen. Wie schaut es dann mit Basisnr.350021, 350024 und 350039 aus.

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#7
 Von 
guest-12309.01.2013 00:07:30
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Bevor man hier eine Abwägung der Rechtssituation anstellt, sollte die Frage nach deinem Kostenrisiko betrachtet werden und das ist erheblich.
Es handelt sich nach meiner Auffassung um eine markenrechtliche Streitigkeit, der Gegenstandswert ist nach ständiger Rechtsprechung auf mindestens 50.000,00 € festzusetzen. Aus diesem Gegenstandswert sind sämtliche Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten zu erheben. Die Kosten sind grundsätzlich von der Partei zu übernehmen, die den Rechtsstreit verliert. Aus diesem Grund wären folgende Kosten von dir zu tragen, wenn du in der Sache keinen Erfolg hast.

Das Klageverfahren mit einer mündlichen Hauptverhandlung löst Rechtsanwaltskosten jeder Partei von mindestens 3.000.- € aus, zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von 1.300,00 €. D.h. das Prozessrisiko beträgt also mindestens 7.600.- €.
Ich entnehme deiner Anfrage, dass du bereits Merchandising mit der Marke deines Gegners in Umlauf gebracht hast bzw. noch bringen willst, hier könnte dein Gegner eine Schadensersatzklage ableiten oder zumindest auf Unterlassung bestehen, auch das ist wieder mit Kosten verbunden. Du firmierst unter der Bezeichnung Tattoo Art Loreley, warum nutz du nicht diese Domain? Du würdest dir viel Zeit und Geld sparen! Sorry, aber das ist meine Rechtsaufassung, auch wenn ich dir da leider keinen Mut mit mache.
:???:

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#8
 Von 
Loreleyart
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort.
Sicherlich könnte ich auf eine andere Domain ausweichen. Tatsache ist jedoch, dass meine Domain schon länger im Umlauf und auch in gewissen Kreisen recht bekannt ist. Und der Kläger kein Anrecht auf diese Domain hat. Zudem sind tausende Visitenkarten, Autoaufkleber und Flyer mit dieser Domain und meinem Firmennamen im Umlauf.
Merchandise Produkte habe ich nicht mit der betreffenden Wortmarke in Umlauf gebracht. Sondern lediglich mit meinem Firmennamen "Tattoo Art Loreley" eingebunden in eine Totenkopf. Und dies habe ich sofort unterbunden. Die Wortmarke wird erst am 11.01.2013 veröffentlicht. Also dürfte ich bis dato auch noch keine Markenrechtsverletzung begangen haben. In wie weit der Aufdruck "Tattoo Art Loreley" und großer Totenkopf nun eine Verwechslung darstellt weiß ich nicht.

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-- Editiert Loreleyart am 08.01.2013 11:10

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#9
 Von 
guest-12309.01.2013 00:07:30
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
auch hier muss ich dich wieder enttäuschen, es gibt den Grundsatz Domainrecht folgt Markenrecht. Hierzu ein kurzes Statement:
Die wirtschaftliche Nutzung des Internets erfordert, dass die Kunden eine Internetadresse vorfinden, die das Unternehme bzw. deren Marke kennzeichnet. In deinem Falle ist das leider nicht so, denn du firmierst als Tattoo Art Loreley. Die Denic ist eine private Einrichtungen und die Vergabe einer Domain folgt zwar dem Grundsatz „wer zu erst kommt, mahlt zuerst", wenn dann die gewünschte Domain bereits vergeben ist, muss die Freigabe verlangt werden und das macht dein Gegner, wenn ich es richtig verstanden habe über einen Anwalt und der wird dann letztendlich gerichtlich vorgehen. Dein Gegner hat durch seine Marke das sogenannte „stärkere" Recht und wird nach meiner Einschätzung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit den Freigabeanspruch an deiner Domain erhalten. Denn auf nationaler Ebene also „.de" kann er mit seiner Firma die Marke mit einem starkem Recht begründen. Hierzu steht einiges im Bürgerlichen Recht, im Handelsrecht, im Markenrecht und auch im Wettbewerbsrecht (Unlauterkeit, Irreführung). Am Schluss verdienen eben hauptsächlich die beratenden Berufe. Es ist deine Entscheidung und dein Kostenrisiko.


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#10
 Von 
Loreleyart
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Sie sind nicht zufällig Anwalt oder? Aber ich glaube eher nicht. Anscheinend haben sie nur Kopfeinziehen im Sinn. "Macht" dem der das nötige Kleingeld dafür hat. Natürlich weiß ich dass auf mich erhebliche Kosten zukommen könnten. Aber muss man deswegen gleich den Schwanz beiklemmen weil einer seine Macht ausspielen will die er womöglich gar nicht hat.
Da ist er bei mir schief gewickelt. So einfach gebe ich mich nicht geschlagen.

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#11
 Von 
guest-12309.01.2013 00:07:30
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Gut gebrüllt Löwe.
Es geht hier aber nicht um Macht, es geht um eine betriebswirtschaftliche Abwägung.
Sorry, war nur ein Ratschlag, denn dafür ist das Forum da.

„Des Menschen Wille ist sein Himmelreich, die Unentschlossenheit seine Hölle."
Dazu fällt mir auch noch Goethes Faust ein:
Faust spricht: „Mich dünkt, die Alte spricht im Fieber."
Mephisto antwortet: „Das ist noch lange nicht vorüber."
Auch aus dem Faust:
„Da steh ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor!"
„Der Worte sind genug gewechselt, lasst mich auch endlich Taten sehn!"

Das war es von meiner Seite.
Gute Nacht!

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#12
 Von 
Loreleyart
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Richtig! Sprüche klopfen bringt einem nicht weiter.

Jetzt noch mal ein paar konkrete Fragen.
Fall1:
Ist es tatsächlich möglich die bestehende Wortmarke oder eventuell Wort und Bildmarke "Loreley Tattoo" für mein Geschäft anzumelden. Und zwar in der Nizzaklasse 44? Oder kann man mir dies untersagen oder sogar wieder die Löschung aufzwingen? Mir ist bewusst, dass ich dann keine Merchandise Produkte anbieten bzw in Umlauf bringen darf.
Fall2:
Ich behalte auch hier meine Domain xxx.loreleytattoo.de
Mache aus Tattoo Art Loreley ein Tattoostudio Loreley, Tätowierstudio Loreley, Loreley Ink Tattoo oder ähnliches.
Könnte ich dies als Wortmarke oder Wort und Bildmarke eintragen lassen in den Nizzaklassen die ich für mein Gewerbe brauche (Tattoo und Piercing, Merchandiseprodukte wie Schlüsselanhänger, Kopfbedeckung, T-shirt und Pullis, Jacken) Also 25, 35 und 44.
Oder kann man mich da auch wieder wegen der loreleytattoo Domain belangen?

Ich möchte unbedingt den Begriff Loreley mit einfließen lassen, da die eigentlich in unserer Region das einzigste Wahrzeichen ist. Fast jeder hier nutzt dieses Wahrzeichen um seine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Ist es tatsächlich möglich die bestehende Wortmarke oder eventuell Wort und Bildmarke "[...]" für mein Geschäft anzumelden.


Natürlich kannst du einen Begriff, der schon als Marke in einigen Klassen angemeldet ist, in anderen Klassen als Marke anmelden. Das ist ja gerade der Sinn der Markenklassen.



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#14
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

@guest

sie vergessen nur, das der Tatooladen die älteren Rechte hat. Würde der Tatooladen nun seinen Namen in einer anderen Nizzaklasse schützen, gäbe es sowieso keinen Herausgabeanspruch mehr. Ich denke mal, dass der andere keinen so überragenden Bekanntheitsgrad hat, wie es z.B. bei der Firma Shell der Fall war.

Bewusst habe ich geschrieben, dass ich mich mit dem anderen ohne Gericht einigen würde, denn bei einem Prozess gewinnen nur Anwälte viel Geld.
Und der Verfahrensausgang ist in meinen Augen mehr als Ungewiss.
Sinn des Markenrechts war es nämlich Inovationen zu schützen, und nicht, ein bestehendes Geschäft durch eine Registrierung nach Außen zu drängen.

Das es selbst mit eingetragener Marke nicht einfach ist, wenn dann der ohne Marke bekannter oder größer ist, zeigt ja auch der Verfahrensausgang beim Wendler. Da ist zum Schluss ja auch nur ein Kompromiss herausgekommen, welcher alle beteiligten einen haufen Gerichtskosten gekostet haben.

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