Markenname Einzelunternehmen

14. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Annick24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Markenname Einzelunternehmen

Guten Tag,

die Frage nach der juristischen Namengebung eines Einzelunternehmens wurde ja schon oft im Netz diskutiert. Meiner Recherche zufolge ist es notwendig, den Namen des Gewerbetreibenden sowie eine zusätzliche Bezeichnung der angebotenen Dienstleistungen, Produkte im realistischen Größenrahmen zu nennen. Folgende Fragen wurden an anderer Stelle unterschiedlich beantwortet oder noch nicht in Betracht gezogen.

1. Ist es möglich zusätzlich zum Namen und der Art des Gewerbes einen Fantasienamen in den Namen des Einzelunternehmens aufzunehmen.

1a. Wenn ja, ist die Reihenfolge der Nennungen wichtig? Wäre die folgende Reihenfolge rechtskonform?
Fantasiename + vollständiger Name + realistische Darstellung der Gewerbeart

---------------------

2. Wo muss der Fantasiename überall angegeben werden?

a. Der Fantasiename muss im Handelsregister eingetragen und geschützt werden richtig?

b. Muss nur der Fantasiename oder die gesamte Bezeichnung:
Fantasiename + vollständiger Name + realistische Darstellung der Gewerbeart geschützt werden?

c. Muss der Name des Gewerbes generell (egal ob mit oder ohne Fantasiename) an irgendeiner Stelle eingetragen werden?

---------------------

3. Muss aufgrund des zusätzlichen Fantasienamens eine extra Buchhaltung erfolgen oder reicht bei Kleinunternehmen weiterhin die Aufstellung der Kosten und Einnahmen?

----------------------

4. Muss die Firmenbezeichnung komplett auf den Produkten (Etiketten) widergegeben werden? Wenn dem nicht so ist, was muss unbedingt darauf angegeben werden?

----------------------

5. Muss der Internetshop die gesamte Firmenbezeichnung (zusätzlich zum Impressum) enthalten? Wenn dem nicht so ist, was muss unbedingt angegeben werden.

-----------------------

6. An welchen Stellen muss der gesamte Name genannt werden?

-----------------------

7. Ist es zulässig den Fantasienamen graphisch größer bzw. prominenter als den Namen des Gewerbetreibenden + Gewerbeart darzustellen, ihn sozusagen in den Vordergrund zu stellen?


Ich bedanke mich im Voraus bei allen qualifizierten Ratgebenden!

-- Editier von Annick24 am 14.05.2015 18:51

-- Editier von Annick24 am 14.05.2015 19:34

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Meiner Recherche zufolge ist es notwendig, den Namen des Gewerbetreibenden sowie eine zusätzliche Bezeichnung der angebotenen Dienstleistungen, Produkte im realistischen Größenrahmen zu nennen.

Nein, das ist nicht korrekt.

Sofern man nicht in Handelsregister eingetragen ist und keine Firma hat sondern "nur" Einzelunternehmer ist, kann man eine beliebige* Geschäftsbezeichnung wählen.


* Beliebig ist eigentlich falsch, denn es gibt auch z.B. Markenrecht, UWG, etc. zu beachten.
- man darf mit der Geschäftsbezeichnung nicht den Eindruck erwecken das man eine Firma oder Gesellschaft ist (also z.B. AG als Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft oder Agent verwenden)
- sich größer zu machen als man ist (also z.B. "international" einfügen obwohl man nur 50 rund um Barmbeck tätig ist)
- Verwechslungsgefahr, die räumliche Nähe Mitbewerber gleichen Namens beachten (Schuhparadies geht wenn ein Ladenlokal in Hamburg ist und eines in München, betreibt einer aber einen Onlineshop wird "Schuhparadies" alleine schon wieder sehr problematisch, genauso wenn die räumlichen Nähe zu gering ist)
- Markenrechte beachten (z.B. bei Getränken: Cola-Fabrik geht, Pepsi-Fabrik nicht, HARIBO ginge wenn ein Schicki-Micki-Raum-Designer das als Abkürzung für Harald Richters internatinale besondere Objekte
- Bestandsschutz bei Geschäftsübernahme (Fleischerei Müller darf auch weiterhin so heißen, selbst wenn die von Fleischer Meier übernommen wurde)


Ob es sinnvoll ist, auf den eigenen Namen in der Geschäftsbezeichnung zu verzichten sein mal dahin gestellt.

Insgesamt ist die Namensgebung eines Unternehmen nicht ganz unkomplex, so das man in einen spezialisierten Anwalt investieren sollte der den Namen entsprechend unter allen Gesichtspunkten prüft



Zitat:
1. Ist es möglich zusätzlich zum Namen und der Art des Gewerbes einen Fantasienamen in den Namen des Einzelunternehmens aufzunehmen.

Ja



Zitat:
1a. Wenn ja, ist die Reihenfolge der Nennungen wichtig? Wäre die folgende Reihenfolge rechtskonform?
Fantasiename + vollständiger Name + realistische Darstellung der Gewerbeart

Ja



Zitat:
2. Wo muss der Fantasiename überall angegeben werden?

In jeder Form der geschäftlichen Kommunikation



Zitat:
a. Der Fantasiename muss im Handelsregister eingetragen und geschützt werden richtig?

Falsch.
Eintragungen von Bezeichnungen, Wort/Bildmarken etc. werden im DPMA eingetragen.



Zitat:
b. Muss nur der Fantasiename oder die gesamte Bezeichnung:
Fantasiename + vollständiger Name + realistische Darstellung der Gewerbeart geschützt werden?

Ich würde wenn dann beide Varianten schützen lassen.



Zitat:
c. Muss der Name des Gewerbes generell (egal ob mit oder ohne Fantasiename) an irgendeiner Stelle eingetragen werden?

Nein



Zitat:
3. Muss aufgrund des zusätzlichen Fantasienamens eine extra Buchhaltung erfolgen oder reicht bei Kleinunternehmen weiterhin die Aufstellung der Kosten und Einnahmen?

Nein, selbst mit 20 Namen gäbe es nur ein offizielle Buchführung. Wie man das intern löst bleibt einen selbst überlassen.



Zitat:
4. Muss die Firmenbezeichnung komplett auf den Produkten (Etiketten) widergegeben werden? Wenn dem nicht so ist, was muss unbedingt darauf angegeben werden?

Es wäre ratsam. Warum auch nicht, schämt man sich für sein Unternehmen? Hat man etwas zu verbergen? Verbraucher machen sich da schon Gedanken bei zuviel "Tarnung" ...
Jedoch gibt es für viele Prudukte verschiedene Vorschriften was angegeben werden muss.



Zitat:
5. Muss der Internetshop die gesamte Firmenbezeichnung (zusätzlich zum Impressum) enthalten? Wenn dem nicht so ist, was muss unbedingt angegeben werden.

Die Geschäftsbezeichnung ist Teil des Impressum.



Zitat:
6. An welchen Stellen muss der gesamte Name genannt werden?

Siehe Antwort zu 2.



Zitat:
7. Ist es zulässig den Fantasienamen graphisch größer bzw. prominenter als den Namen des Gewerbetreibenden + Gewerbeart darzustellen, ihn sozusagen in den Vordergrund zu stellen?

In der Regel ja. Es kommt aber auch auf die konkrete Darstellung an. Zumindest müssen alle Elemente der Geschäftsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammnehang stehen. Also nicht ein Teil oben rechts in 3x9cm und der Rest in Arial 4 unten rechts



Zitat:
Ich bedanke mich im Voraus bei allen qualifizierten Ratgebenden!

Immer beachten: Hier bekommt man Meinungen von juristischen Laien
:)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Annick24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

viele Dank für Ihre Antwort. Das mit der Namensgebung scheint tatsächlich etwas für einen Anwalt zu sein. Ich habe jetzt wirklich so oft gelesen, dass der eigene Name mit bei der Bezeichnung sein soll. Zum Beispiel hier: http://www.gruenderlexikon.de/magazin/der-richtige-firmenname-das-sollten-sie-beachten

Mein Zusatz "Ich bedanke mich im Voraus bei allen qualifizierten Ratgebenden!" war nicht böse gemeint :-) ich weiß ja, dass man sich hier untereinander hilft und eben keinen Anwalt für Geld nach seiner Meinung fragt. Ich bin sogar sehr begeistert, dass Sie und evtl. noch andere sich die Zeit nehmen, um mir mit Ratschlägen und Tipps weiterzuhelfen. Also, VIELEN DANK :-)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Ich habe jetzt wirklich so oft gelesen, dass der eigene Name mit bei der Bezeichnung sein soll. Zum Beispiel hier: http://www.gruenderlexikon.de/magazin/der-richtige-firmenname-das-sollten-sie-beachten

Naja, erstellt von einem Laien mit der Quellenagabe "Eigene Erfahrungen"


Um Missverständnisse zu vermeinden: es ist durchaus sinnvoll den eigenen Namen in der Geschäftsbezeichnung zu führen. Zum einen weil man doch auch stolz auf sein Unternehmen ist, zum anderen weil es auch die Findung der Geschäftsbezeichnung erleichtert.

Nur es ist als Gewerbetreibender, für den keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, nicht gesetzlich verpflichtend stets mit Vorname, Nachname + Zusatzbezeichnung aufzutreten bzw. seine Geschäftsbezeichnung aus genau diesen Elementen zu bilden.


Im übrigen ist in vielen Spezial Vorschriften geregelt, das der Unternehmer neben Geschäftsbezeichnung dann auch Vorname und Nachname angeben muss (z.B. Art. 246 § 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 246 § 1 Nr. 3 EGBGB, Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, Versicherungsvermittler-Verordnung, BGB Informationspflichtenverordnung, Wohnungsvermittlungsgesetz).



Zitat:
Mein Zusatz "Ich bedanke mich im Voraus bei allen qualifizierten Ratgebenden!" war nicht böse gemeint :-)

Habe ich auch nicht so empfunden.
Wollte nur darauf hinweisen das hier eigentlich keine Anwälte antworten, manchmal gibt es da bei Neulingen Missinterpretationen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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