Hallo,
ähnliche Fragen gabs bereits. Ich hab aber ein bissel ein spezielleren Fall.
Herr Müller (erfunden) ist Freiberufler und hat verschiedene Dienstleistungsangebote im kulturellen Bereich. Unter seinem Namen "Müller" bitet er Kleinkunstprogramme. Unter dem Fantasienamen "XYZ Theater" bietet er Kindertheater.
Nun trifft Herr Müller auf Herrn Lehmann (auch erfunden). Beide machen Theater für Kinder und verbinden sich zu einer GbR und benutzen dafür den Namen "XYZ-Theater". Nach drei Monaten bemerken sie, dass ein Miteinander eher schwierig ist und lösen die GbR auf. Für die GbR hat Herr Lehmann auf seinen Namen allerdings schon die Domain xyztheater.de angemeldet und auf seine Kosten ein teures Logo gestalten lassen, weswegen er den Namen XYZ-Theater nun für seine Dienstleistungen nutzen will.
Nun meine Frage: Wer hat Anspruch auf diesen Firmennamen. Herr Müller meint, es sei sein Name/seine Marke. Herr Lehmann meint, er habe ebenso Recht zur Benutzung, da Herr Müller ausdrücklich einverstanden war, den Namen für die GbR zu nutzen. Außerdem duldet Herr Müller seit über einem Jahr, dass die Domain xyztheater.de auf die Internetseite von Herrn Müller weißt.
Ich freue mich auf Antwort.
Firmenname - GbR Auflösung
Marke eintragen oder verletzt?
Marke eintragen oder verletzt?
Wenn die GBR aufgelöst wird hat sie keinen Namen mehr. Bzw hatte sie nie eine eigenen Namen, sie war die Müller + Lehman GbR.
Herr Lehmann wird schwerlich sein Theater "Porsche - Daimler Deutsche Bank" nennen können wenn er diese Namen nicht führt nur weil er bereits ein Logo hat und die Domain besitzt.
Herr Müller kann den Namen Müller führen.
K
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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"
Danke.
Fantasienamen sind doch inzwischen üblich. Schon klar, dass die Verwendung des Familiennamens usw. zur GbR gehört.
Es geht hier auch nicht um das Thema, wie sich eine GbR nennt, sondern vielmehr um das Recht an dem Namen "XYZ-Theater". Z.Bsp. geht es darum, ob die Verwendung des Namens als Domain möglich ist und ob Herr Müller von Herrn Lehmann verlangen kann, diese frei zu geben. Oder ob eine Spielstätte so genannt werden kann usw. Es gibt jede Menge Theaterhäuser von Freiberuflern, die Namen haben wie "Rumpelkiste", Theater "Winzig" usw.
Herr Müller trat unter Verwendung des Namens "XYZ-Theater" in Erscheinung, danach die GbR - und nun ist fraglich, wer hat das Recht zur Benutzung dieses Namens, in welcher Form auch immer, ja eventuell auch als Marke.
Eine vertragliche Klärung für die Verfahrensweise mit dem Namen hatte die GbR nicht.
Ich hoffe auf weitere Antworten.
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quote:
Fantasienamen sind doch inzwischen üblich.
Nur erwirkt man daraus keine Namensrechte.
Die GBR hat nach "Auflösung" keinen Namen, also auch keine Namenrechte. Herr Lehmann könnte an "Müller" nur Namensrechte erwerben wenn er sich die als Marke schützen lässt. Ansonst kann er sich eben nicht "Müller" nennen.
Herr Müller aber kann sich Müller nennen.
Einen Herausgabeanspruch wird schwerer durchzusetzen wenn die Domain nicht genutzt wird und man das bisher erlaubte.
Ich kann mir als Einzelunternehmen keinesfalls den Namen "Porsche" nehmen und mich aus so nennen. Denn das ist der Namen eine anderen.
Das ist hier nicht anders.
K.
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