zeitliche Bindung an einen einseitig getroffenen Kaufvertrag

14. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)
zeitliche Bindung an einen einseitig getroffenen Kaufvertrag

Hallo Leute,

wie ist das eigentlich: Ein Käufer bestätigt am Telefon einem gewerblichen Verkäufer den Kauf eines Fahrzeuges. Es wird kurz besprochen wie der Ablauf sein wird bezügl. Abholung, TÜV, Bezahlung etc. Der gewerbliche Verkäufer sendet dem privaten Käufer darauf hin einen ausgefüllten Kaufvertrag wo der Verkäufer bereits seine Unterschrift geleistet hat. Der Käufer muss noch seine Anschrift zum Namen ergänzen, den Vertrag unterschreiben und per Email zurück senden.
Nun aber lässt der Käufer sich damit Zeit… der Verkäufer dürfte durch seine Unterschrift ja aber nun an den Vertrag gebunden sein. Aber wie lange, wenn der Käufer sich weiter zurück hält. In der Zwischenzeit kann ja z.B. ein zweiter Interessent kommen, den der Verkäufer nun absagen oder hinhalten muss.
Wie lange muss der Verkäufer nun warten, bis er wieder über das Fahrzeug verfügen kann, wenn der Käufer nicht mit dem Vertrag rüber kommt?

Grüße

Tom


-- Editiert von OldCadillac am 14.11.2018 14:18

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Theoretisch: Es existiert bereits ein Kaufvertrag durch die Zusicherung am Telefon. Daher muss der Käufer das Geld bezahlen, der Verkäufer den Wagen übergeben

Praktisch: Die Zusicherung am Telefon wird der Käufer nicht nachweisen können. Man könnte daher die Mail des Verkäufers auch als Antrag verstehen, den der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist annehmen müsste (§147 Abs. 2 BGB )

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Danke für die Antwort. So sehe ich das im Prinzip auch aber... was könnte man zeitlich als angemessen sehen?

Grüße

Tom

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Es haben sich 14 Tage etabliert.
Zur Absicherung würde ich dem lahmen Käufer allerdings noch ein Schreiben mit eben dieser Frist zukommen lassen.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Danke! Da habe ich dann ja mal einen Anhaltspunkt. Wobei ich 14 Tage schon sehr großzügig bemessen finde. Sowas kann man ja, wenn man will, auch in ein oder zwei Tagen erledigen.
Könnte man auch schon im Vertrag eine Frist setzen in welcher Zeit sich der Verkäufer an die Unterschrift gebunden sieht, wenn der Käufer nicht unterschrieben hat?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
Könnte man auch schon im Vertrag eine Frist setzen in welcher Zeit sich der Verkäufer an die Unterschrift gebunden sieht, wenn der Käufer nicht unterschrieben hat?


Sicher, das ist in vielen Verträgen übrigens Standard.

Zitat (von OldCadillac):
Wobei ich 14 Tage schon sehr großzügig bemessen finde.


Kürze Fristen fallen einem meist auf die Füße, es sollten also mind. 14 Tage sein, normal rechnet man noch 2-3 Tage dazu wegen der Postlaufzeit.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

OK, danke nochmals.
Evtl. sollte ich mir überlegen bei solchen Sachen nicht als erster sondern lieber als 2. zu unterschreiben. Falls das was bringen sollte.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
der Verkäufer dürfte durch seine Unterschrift ja aber nun an den Vertrag gebunden sein.

In der Regel korrekt.
Kommt halt darauf an, was in den vertraglichen Vereinbarungen steht.



Zitat (von OldCadillac):
Aber wie lange, wenn der Käufer sich weiter zurück hält.

Sollte der Verkäufer die Bindung an das Angebot in den vertraglichen Vereinbarungen nicht befristet haben, so gilt eine Frist zwischen 0 und X Wochen.
Bei E-Mail und Fax gilt eine Frist von 14 Tagen in der Regel als angemessen.

Wenn man sichergehen will, dann schreibt man dem Interessenten, dass man sich nur noch bis zum TT.MM.JJJJ an das Angebot gebunden sieht. Und ändert die Formulare / vertraglchenVereinbarungen entsprechend für dei Zukunft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Das werde ich so machen. Es kommt gelegentlich vor, weil eine Kaufentscheidung bei einem Oldtimer meist noch überdacht wird.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
Evtl. sollte ich mir überlegen bei solchen Sachen nicht als erster sondern lieber als 2. zu unterschreiben. Falls das was bringen sollte.

Ist wie bei den Frauen: kommt darauf an, das "Vorspiel" ist entscheidend ...
Wenn durch Handlungen / Formulierungen der Vertrag schon zuvor geschlossen wurde, ist die fehlende Unterschrift auch nicht relevant.


In Gegensatz dazu, sind meines Wissens nach gerade in dem Geschäft die Kunden sehr erpicht darauf vom Händler was verbindlichen zu erhalten. Da liegt die Unterschrift immer noch ganz vorne - auch wenn sie nur symbolischen Charakter haben sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen