unbestellte Lieferung BGB 241a

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
dash86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
unbestellte Lieferung BGB 241a

Hallo,

mich würden die Pflichten des Empfängers bei folgendem Fall interessieren:

Ein Verbraucher erhält eine Lieferung, welche an ihn adressiert ist. Bei genauerer Prüfung fällt ihm später auf, dass er die gelieferte Ware nicht bestellt hat und findet unter dem Adressaufkleber an ihn selbst einen Lieferschein, auf dem der richtige Empfänger steht.
Es trifft also die Ausnahme in Absatz 2 zu:

Zitat:
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war
oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat


Welche sind diese gesetzlichen Ansprüche, die dort angesprochen werden?
Ist der Empfänger nun in diesem Ausnahmefall zu irgendetwas verpflichtet, bzw. wo ist das geregelt?

1) Aktiv werden um die Fehlsendung aufzuklären und die Sendung aufbewahren? (Wen kontaktieren?)
2) Aufbewahren der Sendung und nichts weiter tun (Wie lange?)

Vielen Dank für die Aufklärung
dash

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

abgesehen von dem rechtlichen: Was ist so schwer daran, entweder die Sendung selber zuzustellen (etwa wenn es ein Nachbar um die Ecke ist), oder einem der beiden - Absender oder Empfänger - mitzuteilen, wo das Paket fälschlicherweise gelandet ist?
Alles andere wäre schon ziemlich asozial.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dash86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Stefan,

vielen Dank für deinen 'kunstruktiven' Beitrag.

dash

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von dash86):
1) Aktiv werden um die Fehlsendung aufzuklären und die Sendung aufbewahren? (Wen kontaktieren?)

Genau das.

Kontaktieren würde ich den Absender mit der Mitteilung, das unbestellte Ware zur Abholung nach Terminvereinbarung zur Verfügung steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von dash86):
Zitat:
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war
oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat


Welche sind diese gesetzlichen Ansprüche, die dort angesprochen werden?


Herausgabe der Ware (§§ 985 , 812 BGB ), Nutzungsentschädigung, Schadensersatz (§§ 987f f, 818f BGB ; vgl. Palandt/Grüneberg § 241a Rn 8).

2x Hilfreiche Antwort


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