Zugesicherte Eigenschaft?

5. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Zugesicherte Eigenschaft?

Hallo,
habe Einbauküche vom Vormieter übernommen. Er hat im Kaufvertrag zugesichert und unterschrieben, daß die 3 Jahre alt ist und neu 2000,00 Euro gekostet hat. Vereinbarter Kaufpreis lt. Vertrag 1.500,00 Euro. Nun habe ich beim Möbelhaus was nachkaufen wollen und erfahren, daß die beim Neukauf (an diesen Kunden!) "nur" 1.500,00 Euro gekostet hat. Küche ist so, wie damals geliefert. nix dazugekauft und so.
Ist die Angabe des Neupreises auch eine zugesicherte Eigenschaft?
Ist das arglistige Täuschung oder gar Betrug?
Danke schon mal
Diriana

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

sofern die Eigenschaft vertragsmäßig bindend von dem Verkäufer erklärt wurde, ist dieses als zugesicherte Eigenschaft zu qualifzieren. Dieses ist dann als Sachmangel anzusehen und gibt Ihnen Gewährleistungsrechte.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#2
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,
danke für die schnelle Antwort.
Liegt die Beweislast nun bei mir? Ich habe nur die mündliche Aussage des Angestellten im Möbelhaus (nach Blick auf die Originalrechnung in den PC)? Aus rechtlichen Gründen wurde mir die Rechnung nicht ausgehändigt. Der Vormieter erklärte wiederholt, die Originalrechnung nicht mehr zu haben, bestreitet meine Einwände und möchte von mir (?) die Originalrechnung sehen.
Aber trotz all dieser Formalitäten, die Sache scheint eindeutig.
Danke nochmals
Diriana

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Diriana,

ja, die Beweislast liegt bei Ihnen, da Sie ja den Sachmangel geltend machen wollen und dann Ihre Gewährleistungsrechte wahrnehmen wollen.

Aus Gründen des Datenschutzes wurde Ihnen die Herausgabe der Rechnung verweigert.

Ihre Gewährleistungsrechte haben Sie ein Jahr. Diese in Form von Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz usw.

Sollte die Angelegenheit vor Gericht gehen, so kann seitens des Gerichts die Herausgabe der Rechnung als Beweismittel angeordnet werden.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#4
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,
ich muß nachfragen:
Wörtlich heißt es im Kaufvertrag: "Die Küche ist im Originalzustand, 3 Jahre alt und hatte bei Erwerb einen Neupreis von 2.000,99 Euro."
Inzwischen hat die Vorbesitzerin "eingeräumt", daß der Neupreis wohl nicht 2.000,00 Euro war, für uns aber insoweit relevant, da der Gesamtwert der Küche mit "Transport, Einbau etc." ja auf ungefähr 2.000,00 Euro kam, der Gebrauchtpreis von 1.500,00 Euro insofern nicht überzogen sei...
Lt. Kaufvertrag zählt der zugesicherte Neu-Wert der Küche, oder? Was scheren uns ihre damaligen Unkosten?
Oder?
Danke!
Mit freundlichem Gruß
Diriana

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