Wie teuer darf Deckungskauf sein?

24. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie teuer darf Deckungskauf sein?

Hallo,

ich bin wirksam vom Kaufvertrag über ein neues Mainboard zurückgetreten, da der Verkäufer trotz Sachmangels die Nacherfüllung verweigert hat.
Ich beabsichtige, einen Deckungskauf zu tätigen. Ich möchte mir das gleiche Modell noch einmal kaufen. Muss ich darauf achten, in einen Laden zu gehen, der das Mainboard zum gleichen Preis anbietet (85,- EUR), oder kann ich es auch in einem Laden meines Vertrauens kaufen, von dem ich weiß, dass der Service einwandfrei ist? Dort kostet das Board aber 105,- EUR.
Kann ich dann die Differenz von 20,- EUR als Mehraufwendungen für den Deckungskauf verlangen? Oder müsste ich mir dann vorwerfen lassen, nicht das billigste Angebot genutzt zu haben?

Danke schonmal für die Antworten!

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28 Antworten
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#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sie haben in dieser Hinsicht eine Schadenminderungspflicht.
Das geht nicht so weit, daß Sie jetzt wochenlang nach dem günstigsten Anbieter suchen müssen; wenn Ihnen die Gegenseite aber einen günstigeren Anbieter nachweisen kann, der problemlos aufzufinden gewesen wäre, könnte sie die Zahlung der Differenzkosten u.U. erfolgreich verweigern.

Sekundäre Argumente (Händler ist um die Ecke, mehr Vertrauen etc.) zählen da so gut wie gar nichts.

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#2
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Na gut, dann ist der Fall wohl eindeutig.

Alle drei Händler sind genau benachbart.

Ich befürchte nur, dass ich, wenn ich bei dem anderen Billig-Händler kaufe, genau denselben Ärger im Schadensfall wieder habe, während ich mir sicher bin, dass der teurere Händler seriös ist...

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#3
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Es zwingt Sie ja keiner die zwanzig Euro nicht auszugeben u.U. auf eigene Kosten , um letztendlich Ärger aus dem Weg zu gehen .

Ich würde das vertrauenswürdigere Angebot kaufen und zumindest Versuchen auch diese zwanzig Euro einzufordern .

Sie fordern also den kompletten Preis des Deckungskaufs , ob der Händler dann tatsächlich sich letztendlich die Mühe macht Ihnen einen geringeren Preis bei gleicher Verfügbarkeit nachzuweisen in ein paar wochen belibt abzuwarten - ich denke eher nicht ...

Mich wundert eher die tatsache , daß er es überhaupt soweit kommen läßt , was mir den Eindruck erweckt , daß es noch ein hartes Stück arbeit werden dürfte , überhaupt einen Euro zu bekommen , egal ob jetzt ohne oder mit zwanzig Euro.

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#4
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz genau - eine derartige Ignoranz ist mir noch nie entgegengeschlagen. Verbraucherrechte werden da mit Füßen getreten, unglaublich, dass so ein Laden sich das erlauben kann!

Auf jeden Fall werde ich jetzt ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

Wenn ich allerdings die 20,- EUR im Mahnverfahren mit einfordere und der Händler Widerspruch einlegt, kommt es zu einem Zivilprozess. Wenn er dann beweisen kann, dass ich das Board problemlos billiger hätte erwerben können, würde das doch heißen, dass meine Klage zu einem gewissen Teil abgewiesen wird. Richtig?
Und dann müsste ich auch einen Teil der Prozesskosten tragen, oder etwa nicht?

Wenn das so wäre, wäre es natürlich schlauer, die Mehrkosten nicht mit einzufordern bzw. das billige Board zu kaufen, und im Mahnverfahren nur die bombensicheren Beträge einzufordern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Der Händler kann Widerspruch einlegen , nur führt dieses nicht automatisch zum Prozeß . an dieser stelle wäre es immer noch Ihre Entscheidung ob Sie letzendlich Klage einreichen .

Ein Händler , der Widerspruch einlegt , tut dies egal , ob Sie nun 20 Euro mehr einfordern oder nicht , weil er denkt , daß Sie den nächsten Schritt -also Prozeß - nicht gehen werden.

Es bliebe ihm genauso die Möglichkeit nur der Teilforderung zu Widersprechen , also den zwanzig Euro und die Restforderung anzuerkennen.

Auf die Kosten sowohl des Mahnverfahrens als auch eines eventuellen Prozesses haben die zwanzig Euro aufgrund ihrer Höhe als auch der Höhe des Streitwertes fast keine wenn nicht sogar keine Auswirkung - ich habe die Gebührentabellen momentan nicht zur Hand .

Wie gesagt , ich würde die zwanzig Euro miteinfordern nicht zuvergessen die Veerfahrenskosten ( Porto, etc.)

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#6
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Dass die 20,- EUR die Höhe der Verfahrenskosten nicht wesentlich beeinflussen, ist mir bewusst.

ABER: Angenommen, es kommt zum Prozess, und ich bekomme bezüglich des ursprünglichen Kaufpreises Recht, bezüglich der 20,- EUR wird meine Klage jedoch abgewiesen - muss ich dann nicht anteilig Prozesskosten tragen, während ich sonst, wenn ich die 20,- EUR nicht eingefordert hätte und bezüglich des gesamten geforderten Betrages Recht bekommen hätte, überhaupt keinen Anteil an den Prozesskosten hätte tragen müssen?
Dann würde es nämlich (falls das Gericht feststellt, dass ich KEINEN Anspruch auf die 20,- EUR habe) für mich erheblich teurer werden, als wenn ich die 20,- EUR nicht eingefordert hätte.
Oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Sie machen einen Denkfehler:


Sie bleiben bei allen Kosten / Gebühren etc. mit oder ohne die 20 Euro innerhalb einer Gebührenklasse. Diese 20 Euro ändern also nichts an den Fixkosten die in beiden Fällen also mit oder ohne anfallen.

Sollten Sie also gewinnen schlußendlich würde die Gegenseite die Kosten tragen , die nötig gewesen wären den Ihnen zugesprochenen Betrag zu erreichen .

Wie gesagt ist dieser aufgrund des geringen Streitwertes in beiden Fällen der gleiche . Sie bewegen sich immer noch innerhalb der geringsten Unkostenstufe laut Tabellen .

Der Differenzbetrag wäre erst dann von Bedeutung , wenn damit die nächst höhere Gebührenstufe übersprungen würde - aber nicht bei zwanzig Euro ... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Mich würde interessieren welcher Sachmangel hier vorliegt und mit welchen Argumenten Ihnen die Nachbesserung abgelehnt wurde.
Ausserdem wäre das Kaufdatum von Bedeutung.
Sie schreiben hier nur "neu", daraus erkenne ich noch nicht wie neu.
Danke.

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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Kaufdatum: 6.9.2004
Der Sachmangel ist, dass der Firewire-Anschluss des Boards nicht funktioniert. Er zeigt überhaupt keine Reaktion, wenn ein Gerät angeschlossen wird.

Eine Nachbesserung wurde nicht abgelehnt, genau die will der Laden ja.

Ich habe jedoch mein Wahlrecht aus § 439 BGB genutzt und Neulieferung verlangt. Die wurde abgelehnt mit den Worten: "Das machen wir nicht." Als ich fragte, warum, wurde mir - wortwörtlich - geantwortet: "Das brauche ich Ihnen nicht zu sagen."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
W.R.
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Zummy macht einen Denkfehler? Ich finde, er macht den nicht.

Bekommt er bei einer Klage über 115 Euro nur über 85 Euro einen Titel und wird sie wegen des Restes abgewiesen, so dürfte die Kostenentscheidung wohl so ausfallen, dass die Beklagte 75% der Kosten des Rechtsstreites trägt, der Kläger 25%.

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#11
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Nach meinem Wissen hat der Händler das Recht nachzubessern, sprich den Fehler zu reparieren.
In der Regel erfolgt dieses ohnehin durch Austausch.
Sicher nicht die feine Art des Ladens, aber ich blicke mit Wahlrecht des Käufers und dagegen stehend dem Recht auf 2malige Nachbesserung des Händlers auch nicht wirlich durch. Unschön auch das er einen neuen Artikel nicht austauscht, aber vielleicht weiss einer der Experten welches Recht jetzt vorgeht.

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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Zur Kostenfrage :

§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Die 20 Euro dürften sowohl aus Verfahrenskosten- als auch aus Streitwertsicht unerheblich sein , zumal sich ein reiner VP - Vergleich immer mit zusätzlichen Argumenten wie Versandkosten, Fahrtkosten aber auch Vertrauenskosten entkräften lassen sollte.

Der Fragesteller weist richtig auf sein Wahlrecht hin , muß dem Händler allerdings ebenso das Wahlrecht zugestehen nach billigem Ermessen die jeweils günstgere Variante für ihn also in diesem Falle Nacherfüllung durch Reparatur zuzugestehen §439 (3) BGB . Sollte er sich in seinen AGB zwei Versuche der Nacherfüllung ausbedungen haben ,müßten Sie in der Regel diese abwarten , ehe Sie weitere Schritte unternehmen. Ohne Regelung in den AGB genügt i.R. ein Versuch ( wer glaubt auch schon , daß er beim dritten Anlauf erfolgreicher sein sollte ? ... ;) )

Was mich insoweit verwundert , daß der Händler tatsächlich meint,daß es ihn bei einem Board für 100 Euro günstiger kommt , vermutlich vergebliche "Reperaturversuche" zu unternehmen ...

Sollte es letztendlich dann doch auf eine verweigerte Rückabwicklung hinauslaufen , was an dieser Stelle erst einmal abzuwarten bleibt , läuft dem eigendlichen Prozeß erst einmal das Mahnverfahren vorraus -was zu empfehlen ist. Hierbei sollte man durchaus inkl. der 20 Euro einfordern .

Die eigendliche Endscheidung ob man in einem nötigen Prozeß diese dann auch noch einfordert , kann man dann immer noch zum späteren Zeitpunkt bei einem erfolgten Widerspruch fällen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 439 BGB
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


§ 275 BGB
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.




Grundsätzlich steht mir nach § 439 I ein Wahlrecht zu, das auch nicht durch AGB abbedungen werden kann, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt:


§ 475
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


Die von mir gewählte Neulieferung kann der Verkäufer nur gemäß § 275 II, III verweigern. Hier käme nur § 275 II in Betracht, allerdings sehe ich keine Unzumutbarkeit für den Verkäufer, mir ein neues Mainboard auszuhändigen, da er mindestens 20 Stück davon auf Lager hat.

Also kann ich m.E. nicht einfach auf die Reparatur verwiesen werden, denn sonst würde die Aussage des § 439 I völlig untergraben!

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#14
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

@Zummy

Das gerichtliche Mahnverfahren? Dazu würde ich den Gegner erstmal zur Zahlung des Schadenersatzes auffordern. Wenn er dem nicht nachkommt, kannst Du Dir das Mahnverfahren schenken - es verläuft fruchtlos und Du mußt die Kosten vorstrecken.

Mit einer Klage wäre ich vorsichtig. Dein Anspruch steht ist nicht unbedingt eindeutig gegeben. Zum anderen mußt Du ca. 80 EUR Gerichtskosten vorstrecken, sonst wir die Klage dem Gegner gar nicht erst zugstellt. Dazu kommen am Ende vielleicht noch die Kosten der Gegenseite und die eigenen Anwaltskosten (sofern nicht ohne Anwalt verhandelt wird).

Mein Tip: kauf Dir eine neue Karte und laß die Sache auf sich beruhen ;)

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@Steffen: Warum ist die Rechtslage nicht eindeutig? An welcher Stelle hast du Bedenken?

Ich denke, ich werde darauf verzichten, die 20 € zu fordern, aber beim Rest dürfte es doch keine Probleme geben, oder?

Ich habe bereits zur Zahlung der 85 € aufgefordert. Dies wurde ab gelehnt: "Wir erkennen Ihren Rücktritt nicht an." - ohne Begründung, denn es gibt keine.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Na ja, der Händler hat sich ja nicht komplett geweigert den Mangel zu beseitigen.- also klagen würde ich hier nicht, sondern den Händler auffordern den Mangel innerhalb 14 Tagen zu beseitigen. -nat. schriftlich, tut er dieses nicht, haben Sie viel bessere Karten.

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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem ist, dass ich ab Ende dieser Woche unbedingt auf einen funktionierenden Computer angewiesen bin. Das habe ich dem Händler auch gesagt, interessiert ihn aber nicht. Er sagte, das dauert mindestens 3-4 Wochen, da könne man auch nichts machen.

Deshalb gibt es für mich keine andere Möglichkeit, als ein neues Board zu kaufen und den Kaufpreis zurückzuverlangen.

@lilicat: Woher nehmen Sie die Information, dass der Händler nach Belieben eine Art der Nacherfüllung verweigern und mich auf die andere Art verweisen kann? Welchen Sinn hätte dann noch § 439 I BGB ?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Ich habe bereits zur Zahlung der 85 € aufgefordert.

Warum? Wenn das neue Board 105 EUR kostet, haben Sie einen Schaden in Höhe von 20 EUR. Den können Sie einfordern, wobei ich bei der hier gegebenen Rechtslage davon abraten würde.

Die Kosten des Verfahrens müssen Sie allein vorstrecken. Bei einem Streitwert von EUR 20 sind das allein fast 100 EUR an Gerichtskosten.

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

"muß dem Händler allerdings ebenso das Wahlrecht zugestehen nach billigem Ermessen die jeweils günstigere Variante für ihn also in diesem Falle Nacherfüllung durch Reparatur zuzugestehen §439 (3) BGB ."

Ich habe mir erlaubt hier einmal einen Auszug von Psst Statement für Sie zu kopieren.
Richtig, auch der Händler hat ein Wahlrecht.
Ich gehe davon aus der Händler im Garantiefall die Ware an seinen Lieferanten einsendet und dort wird Austausch oder Reparatur durchgeführt wird.
Dies ist in der Tat die günstigste Variante einer Garantieleistung.
Diese kann der Händler wählen, wenn ihm die von Ihnen gewünschte Variante: Austausch, zu teuer ist.
Wir tauschen in der 6 monatigen Garantiezeit direkt aus, insofern wir die Ware am Lager haben, aber es ist nicht verboten erst einzusenden, Sie haben nun nur die Möglichkeit das Angebot des Händlers anzunehmen und dann nach 14 Tagen eine schriftliche Frist zu setzen, wenn der Händler die Zeit nicht einhält.
Ich befürchte allerdings das Sie uns dieses nicht glauben, insofern müssen Sie einfach ausprobieren ob Sie mit Ihrem Vorgehen Erfolg haben.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte beachten Sie den Gesetzestext:

§ 439 BGB
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


Wo sehen Sie dort ein Wahlrecht des Händlers? Der Käufer hat ein Wahlrecht!
Der Verkäufer hat lediglich ein Verweigerungsrecht, falls die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Aber wo entstehen unverhältnismäßige Kosten, wenn der Händler gleich ein neues Board herausgibt und 3-4 Wochen später vom Hersteller selbst ein neues erhält?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Der Händler kann behaupten( und das kann stimmen) das der derzeitige Bestand an Mainboards einen höheren Einkaufspreis hatte.
Er kann ausserdem behaupten das er den momentanen lagerbestand für einen anderen Auftrag benötigt.
Ausserdem geht er für 3-4 Wochen in finanzielle Vorleitung, dies kann bei mehreren Fällen durchaus zu finanziellen Problemen führen.
Wahrscheinlich ist aber das er die Nase voll von Ihnen hat und sich sagt das er es bei Ihnen gerade mal drauf anlegt oder er hat keine ausreichenden Rechtskenntnisse.
dies sind alles nur Vermutungen, Fakt ist: Sie müssen dem Händler zugestehen, die für Ihn preiswertere Variante der Mangelbeseitigung zu wählen.


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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich frage wieder: Woher nehmen Sie die Information, dass der Händler die für ihn günstigere Variante wählen kann?

Das Gesetz spricht von einem Verweigerungsrecht bei finanzieller Unzumutbarkeit.
Wenn ihn die Nachbesserung z.B. 80 € kostet und die Neulieferung 100 € sehe ich nach wie vor keine Unzumutbarkeit, da es sich nur um eine geringfügige Abweichung handelt.

Ansonsten - ich sage es noch einmal - wäre § 439 I bedeutungslos, da kein Wahlrecht der Käufers bestehen würde, sondern er sich stets auf die günstigere Lösung verweisen lassen müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
gobelin
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 68x hilfreich)

Grauenhaft, was man hier so alles lesen muss. Der Händler hat grundsätzlich kein Wahlrecht!!! Das hat einzig und allein der Kunde. Eine Form der Nacherfüllung kann der Verkäufer nur verweigern, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Unverhältnismäßig wäre eine Neulieferung in diesem Fall, wenn er mit einem Handgriff den Fehler beseitigen könnte. Zudem muss noch beachtet werden, dass der Verkäufer das alte Board zurückverlangen kann. Somit entfernt er sich noch weiter von der Unverhältnismäßigkeitsgrenze.
Auch das Argument, dass der Verkäufer durch eine Neulieferung in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, tut nichts zur Sache, da in der Juristerei der Grundsatz gilt: "Geld hat man zu haben!"
Der Käufer kann ja schließlich nichts für das eventuelle Missmanagement des Verkäufers.
Vorliegend hat der Käufer ein eindeutiges Wahlrecht! Auf 3-4 Wochen Wartezeit muss er sich schon gar nich einlassen.
Hat der Käufer kein Interesse an einer Nachbesserung, da er die Ware zu einem bestimmten zeitpunkt dringend benötigt, kann er auch ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten (§323 II Nr.3).

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@I.Quuu: DANKE!

Dann werde ich jetzt das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

@I. Quuuu

Grauenhaft, was man hier so alles lesen muss.

Sie müssen hier gar nichts lesen. ;)

@Zummy

Mahnverfahren? Der Gegner hat Ihnen bereits mitgeteilt, daß er die 20 EUR Schadenersatz (oder was immer Sei auch fordern) nicht zahlen wird. Sie können sich das Mahnverfahren somit sparen, da ohnhin mit einem Widerspruch zu rechnen sein wird. Kostenersparnis: 18 EUR + Auslagen.

Eine Klage in der Hauptsache will übrigens wohl begründet sein. Sie müssen Beweise erbringen usw. Können Sie eine Klage verfassen? Ich würde hier von alledem abraten. Kostenersparnis 75 EUR Gerichtskosten + gegnerische und evtl eigene Anwaltskosten + Auslagen.

Ich kann mich auch wegen Ihres Vorgehens gegenüber der geg. Firma nicht des Eindrucks erwehren, daß Sie von vornherein wegen der Gewährleistung auf Streit aus waren ;)

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

@steffen: lassen Sie ihn klagen,der ist richtig scharf drauf, habe so langsam eine ahnung wieso sich der Händler in dem Fall quer stellt !
@Quuu: Ich bestreite mal das Sie recht haben, grauenvoll,stimmt's.


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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Zummy
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin keineswegs scharf drauf, zu klagen, sehe in meiner Situation allerdings keinen anderen Ausweg.

Der Händler hat Zusagen nicht eingehalten ("In 2-3 Tagen melden wir uns, dann bekommen Sie ein neues Board."), obwohl er wusste, wie sehr ich privat, beruflich u. ehrenamtlich auf den Computer angewiesen bin. Plötzlich hieß es: "Das dauert mindestens 3-4 Wochen, Umtausch machen wir grundsätzlich nicht.", obwohl der Servicemitarbeiter, dem ich das kaputte Board übergeben habe, gesagt hatte, dass das Board nur kurz in der eigenen Werkstatt überprüft werde, damit sicher ist, dass es auch wirklich kaputt ist.

Kompromissbereitschaft war beim Händler überhaupt nicht ersichtlich (Umtausch, Leihcomputer, oder wenigstens Geld zurück.)
Nun stehe ich also ohne Board da, bin jedoch zwingend und so schnell wie möglich auf einen Computer angewiesen.

Es bleibt mir also keine andere Möglichkeit, als mir dasselbe Board bei einem anderen Händler noch einmal zu kaufen. Dann stehe ich allerdings in 3-4 Wochen mit zwei Boards da. Ist jetzt verständlich, warum die einzig befriedigende Lösung ist, dass ich mein Geld zurück bekomme?

Auf den Ersatz der Mehrkosten wegen des Ersatzkaufs kann ich auch gern verzichten, war nur eine Überlegung, da sich der Händler absolut stur gestellt hatte und mich auch noch blöd angegrinst hat, als ich fragte, ob wir nicht eine vernünftige Lösung für das Problem finden können.
In erster Linie geht es mir darum, den Kaufpreis zurückzuerhalten!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Es tut mir wirklich und ehrlich leid das Sie ein solches Pech mit einem Händler hatten. Wie gesagt, wir tauschen innerhalb von 6 Monaten um!
Das wirft mal wieder ein schlechtes Licht auf die Branche.

Ich wünsche ihnen auf jeden Fall viel Glück, vielleicht lassen Sie sich die Aussagen des Händlers ( wenn möglich ) schriftlich geben, damit Sie vor Gericht einen besseren Stand haben.
( Sie wohnen nicht zufällig in Berlin,dann wüsste ich einen guten Händler für Sie ;)


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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

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