Welchen Ausschluss sollte man nun aufführen, wenn man als Privatverkäufer einen neuen Artikel mit noch 2 Jahren Herstellergarantie verkaufen möchte, darauf jedoch keine Gewährleistung geben möchte? Der Elektroartikel wäre vollkommen unbenutzt, nicht auf Funktion überprüft und nicht mehr in Originalverpackung. Einen Garantiefall sollte der Käufer direkt mit dem Hersteller klären, so dass keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verkäufer gestellt werden könnten.
Wie könnte man einen derartigen Ausschluss korrekt formulieren?
Welchen Ausschluss bei Privatverkauf von Artikel mit Herstellergarantie?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ich schreibe in so einem Fall etwa:
"Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung (Gewährleistung).
Herstellergarantie von XX Monaten ist noch vorhanden."
Ich würde aber vorher prüfen, ob der Hersteller die Garantie womöglich nur dem Erstkäufer (= dir) erbringt, sonst hast du etwas zugesichert, das du nicht einhalten kannst...
Zitat"Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung (Gewährleistung). :
Bei einmaliger Verwendung noch ok.
Da diese Texte allerdings in der Regel öfter als nur ein einziges mal verwendet werden, wäre so ein Text rechtswidrig gemäß § 309 Nr. 7 BGB .
Zitatdarauf jedoch keine Gewährleistung geben möchte? :
Da es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr gibt - was es nicht mehr gibt, braucht man auch nicht auszuschließen.
Den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - kann man in solchen Fällen gemäß § 309 Nr. 8 b) BGB nicht wirksam ausschließen.
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ZitatDa diese Texte allerdings in der Regel öfter als nur ein einziges mal verwendet werden, wäre so ein Text rechtswidrig gemäß :§ 309 Nr. 7 BGB .
Deswegen verwende ich ja auch jedes mal eine andere Formulierung.
Ich warte aber auch nach 10 Jahren immer noch auf den, der mir ein Urteil nennen kann, wo das Gericht den Sachmängelhaftungsausschluß eines Privat-VK mit Berufung auf "hat mehrmals die gleiche Formulierung verwendet" als unwirksam angesehen hat.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 13.09.2018 10:35
ZitatIch schreibe in so einem Fall etwa: :
"Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung (Gewährleistung).
Herstellergarantie von XX Monaten ist noch vorhanden."
Ich würde aber vorher prüfen, ob der Hersteller die Garantie womöglich nur dem Erstkäufer (= dir) erbringt, sonst hast du etwas zugesichert, das du nicht einhalten kannst...
Der Hersteller leistet die Garantie auch dem neuen Käufer, das wurde bereits bestätigt.
Zitat:Zitat"Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung (Gewährleistung). :
Bei einmaliger Verwendung noch ok.
Da diese Texte allerdings in der Regel öfter als nur ein einziges mal verwendet werden, wäre so ein Text rechtswidrig gemäß § 309 Nr. 7 BGB .
(...)
Den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - kann man in solchen Fällen gemäß § 309 Nr. 8 b) BGB nicht wirksam ausschließen.
Also einmal verwenden ist ok, oder lässt es sich nicht wirksam ausschließen?
Macht es weiterhin in diesem Fall noch Sinn, diesen Ausschluss hinzuzufügen?
"Die Haftung auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt."
Ich verwende immer den folgenden Satz:
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Das umformulieren durch austauschen der Füllwörter und umstellen der Hauptwörter ist mir zu dünnes Eis, genau wie die Argumentation "nur einmalig verwendet".
Nochmals Danke, Harry von Sell. Ich bin jetzt nur immernoch unsicher, ob ich BigiBigiBigi's Ausschluss einmalig verwenden könnte oder nicht?
"Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung (Gewährleistung). Herstellergarantie von XX Monaten ist noch vorhanden."
Klar kannst du das. Der Privat-VK kann die Gewährleistung grundsätzlich ausschließen, genau das war die Intention des Gesetzgebers. Und nicht, daß er es doch nicht kann (bzw. genau nur ein einziges mal in seinem Leben), wenn er dafür immer die gleiche/ähnliche Formulierung verwendet. Also nicht verunsichern lassen von Harrys Mindermeinung.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 14.09.2018 14:29
ZitatIch bin jetzt nur immernoch unsicher, ob ich BigiBigiBigi's Ausschluss einmalig verwenden könnte oder nicht? :
Das Du den als Privatperson verwenden kannst, das ist gar kein Thema.
Ob man es sollte, steht auf einem anderen Blatt
ZitatAlso nicht verunsichern lassen von Harrys Mindermeinung :
Immerhin hat sich der BGH meiner Mindermeinung angeschlossen
Und das sogar gleich zweimal, siehe BGH - VIII ZR 67/09 und BGH - VIII ZR 26/14
Super, dann habe ich meinen Ausschluss nun. Der Artikel ist einwandfrei, allerdings möchte ich nach dem Verkauf damit nichts mehr zu tun haben.
"Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Herstellergarantie von XX Monaten ist noch vorhanden. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt."
Noch etwas wichtiges vergessen?
Zitatsiehe BGH - :VIII ZR 67/09 und BGH - VIII ZR 26/14
[quote=BGH - VIII ZR 67/09 ]Vielmehr knüpfen die Schutzbestimmungen der §§ 305 b ff. BGB mit ihren bis zur Unwirksamkeit reichenden Korrekturen des vertraglich Vereinbarten entscheidend daran an, dass eine Vertragspartei der anderen unter Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht vorformulierte Bedingungen
gestellt hat. Ob das der Fall ist, lässt sich aus dem Inhalt und der Formulierung einer Vertragsklausel als solcher
noch nicht erschließen, so dass Inhalt und Formulierung einer Klausel zur Beurteilung der Verwendereigenschaft für sich allein jedenfalls in der Regel nicht aussagekräftig sind (vgl. BGHZ 130, 50 , 57; BGH, WM 1997, 1586 , unter I 2 c). Allenfalls kann im Einzelfall aus dem Inhalt benachteiligender Formularverträge oder Formularklauseln auf eine bestimmte Marktstärke einer der Vertragsparteien geschlossen werden, welche dann zusammen mit anderen Anhaltspunkten den weiteren Schluss auf die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch ein Stellen vorformulierter Bedingungen gegenüber der benachteiligten Partei zulässt (vgl. BGHZ 118, 229 , 239; BGH, Urteil vom 4.3.1997, a. a. O.).
Das ist dann doch eine sehr hohe Hürde für die Anwendbarkeit des AGB-Begriffes, oder?
[quote=VIII ZR 26/14 ]ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam
Der Fall liegt ja hier nun auch nicht vor.
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