Wandlung?

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
nina1108
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wandlung?

Also ich habe mir im August 2008 ein Notebook der Marke Siemens gekauft, habe dies nu schon 3 mal einschicken lassen und es kam halt imma "funktionierend" wieder, ging jedoch nach recht kurzer Zeit immer wieder kaput.
Nun ist es wieder soweit und die Ladeelektronik scheint mal wieder zu spinnen (ist übrigends schon 2 mal zuvor wegen dem selben Problem eingeschickt wurden) nun wollt ich wissn in wiefern ich fordern kann ... neues Gerät, anteilig Geld zurück oder den VOLLEN Kaufbetrag?

Hab mir schon einiges dazu durchgelesen in Foren etc aba was wirklich eindeutiges kommt da ja net wirklich zu stande^^

Bin dankbar für jede Antwort^^

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Wurden die Leistungen im Rahmen der Gewährleistung oder im Rahmen der Garantie erbracht?

Zu wem wurde das Gerät zwecks Instandsetzung gebracht, Händler oder Hersteller?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
nina1108
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

>Wurden die Leistungen im Rahmen der Gewährleistung oder im Rahmen der Garantie erbracht?

Lief alles über die Gewähleistung.

>Zu wem wurde das Gerät zwecks Instandsetzung gebracht, Händler oder Hersteller?<

Habs zum Händler gebracht.

Achja danke für die Antwort^^

-- Editiert am 05.01.2010 04:05

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln ergeben sich aus § 437 BGB -
Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB, § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB, § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder
nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Nach ständiger, gäniger Rechtsprechung geht die Nacherfüllung (Reparatur
/ Austausch) immer vor. Diese wurde verlangt und es wurde auch nachgebessert. Dies war jedoch offensichtlich nicht erfolgreich. Ich würde daher von den Kaufvertrag zurücktreten.

Kopien der Reparaturberichte machen und mit den Kopien Kaufbeleg, Laptop, Zubehör und detaillierter Fehlerschilderung zum Händler gehen und dort den Rücktritt nach § 437 BGB wegen erfolgloser Nachbesserung verlangen.


Je nach Reaktion des Händlers hier wieder posten.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#4
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Kurz und knapp gesagt - du kannst dir aussuchen was du willst.

1. Nacherfüllung (Neugerät)
2. Rücktritt (komplette Erstattung des Kaufpreises gegen Rücksendung des Laptops)

Gruß

David


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
immuno123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hi
ich hab auch son prob.hoffe mir kann jemand helfen... alsu es geht darum das der laptop jetz schon zum 4ten mal an der selben stelle repariert worden ist.

jetz hab ich aber die nase voll un hätte gern mein geld zurück. doch nun meinte der "nette" mann vom elektrogeschäft mit den 2 Ms, das die nicht gehn würde weil der fehler nich innerhalb des ersten halben jahres auftrat. der witz an der sache ist, dass dieser fehler genau 3tage nach dem halben jahr auftauchte.

was kann ich nun tun? glaube iwi nich, dass dies so rechtens ist. oder doch?

danke marco

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