Vorgehen bei Mangel eines großen Artikels - Gutschein als Gutschrift?

8. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Vivid
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)
Vorgehen bei Mangel eines großen Artikels - Gutschein als Gutschrift?

Hallo,

ich habe einen recht sperriges Möbelstück aus Holz gekauft. Bei der Lieferung wurde der Artikel beschädigt. Der Spediteur hat die Beschädigung der Verpackung notiert. Nun stehe ich mit dem Händler in Kontakt, da ich nach dem Zusammenbauen gemerkt habe, dass das Möbelstück einen erheblichen Schaden hat.

Ich ging davon aus, dass ich laut §437 BGB entweder eine Nacherfüllung oder Minderung des Kaufpreises verlangen kann. Die Nacherfüllung sähe für mich so aus, dass der Händler das Möbelstück auf eigene Kosten abholt und mir ein neues zur Verfügung stellt. Laut Händler ist der Artikel nicht mehr auf Lager. In diesem Fall hätte ich mit einer Abholung, anschließender Reparatur und erneuter Zustellung gerechnet. Stattdessen bietet man mir eine Minderung des Kaufpreis in Form eines Gutscheins für diesen Laden an und argumentiert mit "Kulanz". Ist dies denn so in Ordnung? Der Händler sagt, dass ich ansonsten nur die Möglichkeit habe, die Ware wieder original zu verpacken, den Tisch zurückzusenden... dort würde er dann geprüft werden und anschließend bekäme ich dann im positiven Fall mein Geld zurück. Es wäre somit ein Rücktritt vom Kaufvertrag (in meinen Augen).

Mir ist gerade nicht ganz klar, wer sich im Recht befindet, da ich $437 BGB anders verstanden habe. Ich hätte eine Minderung des Preises um den Betrag erwartet, den ich aufwenden muss, um den Artikel zu reparieren (Materialkosten + Honorar eines Schreiners). Stattdessen hätte der Händler die Ware auch bei mir abholen und reparieren können. Das ist dem Händler aber wahrscheinlich zu teuer (mehrfache Speditionskosten). Ein Gutschein hingegen mindert nicht meinen Schaden, sondern bindet mich erneut an den Händler und ist aufgrund der Gewinnmarge auch nicht den gesamten Betrag wert.

Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand die Situation einschätzen könnte.

Danke & Gruß
Vivid

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11 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Nacherfüllung sähe für mich so aus, dass der Händler das Möbelstück auf eigene Kosten abholt und mir ein neues zur Verfügung stellt.

korrekt.

Zitat:
und argumentiert mit "Kulanz"

Mit "Kulanz" hat das natürlich absolut nichts zu tun.

Du kannst ansonsten nichts "unmögliches" oder "unzumutbares" verlangen. Der Händler hat also durchaus eine gewisse Möglichkeit, sich zu entscheiden, in welcher Form er Abhilfe verspricht.

Allerdings hast du auch das Recht, einen Gutschein als unsinnig abzulehnen. Mit genau dem von dir genannten Argument. Du willst schließlich diesen Tisch und nichts anderes. Du willst auch keine weiteren Möbel dort einkaufen.

Ist dir denn klar, wie viel eine Reparatur dich kosten wird? hast du einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einen oder mehreren Schreinern eingeholt? Dann würde ich das reparieren lassen, dann die Rechnung dem Anbieter senden mit der Aufforderung, dir das Geld zu erstatten und der Ankündigung, bei Weigerung den gerichtlichen Weg zu beschreiten.

Die Beweise, dass das Problem nicht durch dich, sondern durch den Spediteur verursacht wurde, hast du ja schriftlich, wenn ich dich richtig verstanden habe.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Vivid
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo und danke für die hilfreiche Antwort,

es handelt um ein Möbelstück, das auf 60,- EUR reduziert wurde aufgrund eines Ausverkaufs. Ich habe mich bei den Schreinern informiert. Diese haben mir gesagt, dass Edelhölzer in solch geringen Mengen leider nicht beschaffen werden können, als muss ich das selbst beschaffen. Die Ware würde dann ca. 35 EUR inkl. Lieferung kosten. Unter 20,- EUR Stundenlohn wird der Schreiner die Ware nun auch nicht zuschneiden und anpassen, wo wir schon bei ca. 55,- EUR wären.

Der Schaden ist bei der Spedition dokumentiert wurden. Ich hatte die Chance die Lieferung abzulehnen, habe dem Spediteur zuliebe die Ware angenommen und dachte bei der ersten Sichtkontrolle, dass auch alles ok ist. Nach dem Zusammenbau habe ich das Problem aber gesehen.

Der Händler tut so, als wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag einfach so möglich. Getreu dem Motto: "Zurück auf Null... Tisch zurück und Geld zurück überweisen, dann ist ja alles wieder beim Alten." Dann stehe ich aber ohne Tisch da und hatte viel Aufwand (sehr viel Mailverkehr mit Händler und lange Wartezeit - Das Problem zieht sich schon 4 Wochen hin).

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Vivid):
Der Händler tut so, als wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag einfach so möglich. Getreu dem Motto: "Zurück auf Null... Tisch zurück und Geld zurück überweisen, dann ist ja alles wieder beim Alten."


Womit der Händler wie in der Antwort 1 bereits angerissen nicht gänzlich auf dem Holzweg ist.

Es ist zwar nicht die erste Option, da aber Ersatzlieferung und vermutlich auch Reparatur ausscheiden (letzteres wegen Unwirtschftlichhkeit) wäre über das Angebot nachzudenken. Wobei ich keinen Gutschein vielmehr nur eine überweisung akzeptieren würde.

Ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang bei einem Streitwert von 60 € halte ich nicht für sinnvoll.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Vivid
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Es ist zwar nicht die erste Option, da aber Ersatzlieferung und vermutlich auch Reparatur ausscheiden (letzteres wegen Unwirtschftlichhkeit) wäre über das Angebot nachzudenken. Wobei ich keinen Gutschein vielmehr nur eine überweisung akzeptieren würde.


Aber ein Unternehmen kann doch auch nicht einfach mal irgendwas senden und notfalls dem Kunden klarmachen: Wenn du es nicht willst, schick es zurück und du bekommst dein Geld zurück. Am Ende des Tages habe ich ja auch viel Arbeit damit. Ich muss nun wieder die Originalverpackung beschaffen, den Tisch auseinander bauen und verpacken, für die Spedition verfügbar sein - vom Mailverkehr und dem Ärger mal abgesehen.

Wieso ist Unwirtschaftlichkeit überhaupt ein Argument? Wenn die Reparatur mit Rücksendung zu teuer ist kann der Händler doch einen Betrag X überweisen und ich repariere es selbst. Es ist doch auch nicht wirtschaftlich, die Ware zurückzuholen und dem Kunden dann seinen Kaufpreis zu erstatten. Außerdem dachte ich, dass er Nacherfüllen oder Mindern muss, bevor ich vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Ich meine auch, dass es einen Paragraphen gibt, der einen Schadensersatz regelt, wenn ich jetzt den Tisch woanders teurer erstehen muss, weil der Händler nicht nacherfüllen/mindern möchte.

Liege ich hier falsch mit meinen Ansichten?

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der Schaden ist bei der Spedition dokumentiert wurden.

Und du hast auch eine schriftliche Bestätigung? Das wäre schon wichtig, denn mitunter sind Spediteure und Lieferanten vergesslich und behaupten dann, dass es nie einen Schaden gegeben hat...

Zitat:
Aber ein Unternehmen kann doch auch nicht einfach mal irgendwas senden und notfalls dem Kunden klarmachen

es hat ja nicht "irgendwas" gesendet.
Wie Berry sagt, muss der Händler den Vertrag erfüllen. Das Problem ist nun halt wirklich, dass eine Reparatur eher unwirtschaftlich ist und ausscheidet.

Zitat:
schick es zurück

Nö, der Händler hat sich das auf seine Kosten abzuholen. Denn schließlich hat er den Vertrag nicht erfüllt und darüber hinaus sind Probleme auf dem Trasnportweg an dich als Verbraucher nun mal das Problem des Händlers und nicht dein Problem.

Zitat:
Am Ende des Tages habe ich ja auch viel Arbeit damit

Private Zeit ist juristisch leider nichts Wert.

Zitat:
ch muss nun wieder die Originalverpackung beschaffen,

Nö. Musst du nicht. Diese Bedingung des Händlers ist völliger Unsinn. Darüber hinaus sind abholende Speditionen normalerweise auch immer mit Verpackungsmaterial ausgestattet...

Zitat:
Wenn die Reparatur mit Rücksendung zu teuer ist kann der Händler doch einen Betrag X überweisen und ich repariere es selbst

Die Option besteht durchaus, ja. Inwieweit derHändler das ablehnen kann. Nun, ich denke eher nicht. Denn mit einem defekten Tisch kann der Händler auch nichts anfangen, er wird den auch nur abholen und entsorgen.

Die Unwirtschaftlichkeit bezog sich denke ich eher auf die Variante Abholung, Reparatur und erneute Lieferung.

Zitat:
Liege ich hier falsch mit meinen Ansichten?

Bedingt, denn der Händler verweigert sich nicht komplett. Und das bringt dich in eine blöde Lage.

Denn ein Detail gibt es noch: Der Händler kann und darf den Schaden erst mal selbst begutachten und du kannst ihn nicht zwingen, ohne vorherige Begutachtung einfach so einer Reparatur auf seine Kosten zuzustimmen.

Deswegen würde ich auch eher sagen, nicht unbedingt aus juristischer Sicht, aber aus rein kaufmännischer Sicht: Belasse es dabei, verlange das Geld zurück (per Überweisung) und teile dem Händler mit, dass er den Tisch gerne abholen lassen kann. Fertig.
Zahlt er das Geld nicht zurück, klage es ein.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Vivid
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke nochmals für die vielen hilfreichen Antworten in diesem Thread.

Abschließend möchte ich mein weiteres Vorgehen nochmal zusammenfassen:

Ich werde dem Unternehmen nun mitteilten, dass auf Grundlage von §437 BGB das Vorgehen in meinem Fall recht genau beschrieben ist. Es gibt das Recht der Nacherfüllung, der Minderung und bei zweifachen erfolglosen Versuch, die Möglichkeit für den Kunden, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Die 3 Lösungen heißen für den geschilderten Fall:
- Nacherfüllung durch Umtausch: Entfällt, da das Produkt nicht mehr beim Händler verfügbar ist.
- Nacherfüllung durch Reparatur: Der Tisch wird auf Kosten des Händlers abgeholt, repariert und mir wieder zugestellt.
- Minderung des Preises: Der Händler überweist den Betrag von 50,- Euro auf das aufgeführte Konto, damit ich das Material beschaffen und den Schaden durch eine Fachkraft beseitigen lassen kann.

Gerne kann der Händler sich von dem Schaden auch überzeugen. Hierzu darf er gerne vorbeikommen oder den Artikel zur Kontrolle auf eigene Kosten abholen und ihn anschließend mir wieder zustellen lassen. Um den Fall zeitnah abschließen zu können, würde ich die 3. Lösung dem Händler empfehlen. In diesem Fall erwarte ich die Überweisung bis zum xx.yy.2018 auf das aufgeführte Konto.

In meinen Augen ist das der Weg, damit ich den Schaden beseitigen kann und einen Tisch habe. Ansonsten wäre der ganze Aufwand für die Füße gewesen, ich hätte zwar mein Geld zurück, aber auch keinen Tisch mehr.

Kann man das so machen oder ist das dann sch****? :-P

Liebe Grüße
Vivid

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Vivid):
Um den Fall zeitnah abschließen zu können, würde ich die 3. Lösung dem Händler empfehlen.


Klar, kannst Du machen, wurde ja auch bisher als Lösung angeregt. Nur musst Du damit rechen, dass er bei 5/6tel des Kaufpreises nicht zustimmt.
Wie hoch war den der Wert des angebotenen Gutscheines, dieser bietet doch bestimmt einen Anhaltspunkt.

Berry.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Vivid
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Vivid):
Um den Fall zeitnah abschließen zu können, würde ich die 3. Lösung dem Händler empfehlen.


Klar, kannst Du machen, wurde ja auch bisher als Lösung angeregt. Nur musst Du damit rechen, dass er bei 5/6tel des Kaufpreises nicht zustimmt.
Wie hoch war den der Wert des angebotenen Gutscheines, dieser bietet doch bestimmt einen Anhaltspunkt.

Berry.


Der Gutschein der mir angeboten wurde lag bei 50,- EUR. Man hat mich auch gefragt, ob ich es auch beim Schreiner reparieren lassen kann. Ich teilte dann mit, dass der Schreiner nicht so kleine Bretter Teakholz vorrätig hat. Die Minderung um 50,- EUR wäre für mich einfach die Lösung, damit ich dann im nächsten Schritt mir das Material beschaffen kann und danach es zum Schreiner bringe. Damit wäre ich einfach flexibler, als wenn ich jetzt noch x Wochen warte, bis ich das Material und den Schreiner habe und dann die Rechnungen einreiche, etc.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Vivid
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo nochmal,

der Händler begründet übrigens sein Gutschein-Angebot damit, dass ich den Tisch zum Teil mit einem Gutschein bezahlt habe. Und in einem solchen Fall würde man auch immer nur einen Gutschein zurück bekommen. Dies wäre so normal.

Viele Grüße
Vivid

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Vivid):
der Händler begründet übrigens sein Gutschein-Angebot damit, dass ich den Tisch zum Teil mit einem Gutschein bezahlt habe. Und in einem solchen Fall würde man auch immer nur einen Gutschein zurück bekommen.


Die Frage kann man so nicht beantworten, da die Antwort von der Art des Gutscheines abhängt.

Handelte es sich um einen von einem anderen gekauften Geschenkgutschein, der im Laden auch wieder gegen Bares ausgelöst werden kann, wäre der Verweis auf die Gutscheingutschrift sicher angreifbar.

Handelt es sich aber um einen Gutschein aus zum Beispiel einem Gewinnspiel, welcher nur gegen Ware eingetauscht werden kann, würde ich bei einer Rückerstattung per Gutschein keine großen Angriffserfolgsaussichten sehen.

Wie hoch war der Wert des zur Bezahlung eingesetzten Gutscheines. Ich würde nicht dagegen angehen, wenn Dir ein Gutschein im Wert des alten übergeben wird, und - falls ein Rest verbleibt - dieser dann per Überweisung.

Und immer im Blick behalten, dass ein gerichtliches Vorgehen absoluter Humbug wäre.

Kaufpreis 60 € minus zugestandene Wertminderung 50 € ergibt einen Streitwert von 10 €.

Das riskiert im Zweifel jeder, und erst Recht bei nicht 100%iger Rechtslage.

Und weiter zu berücksichtigen (wenn auch nicht juristisch) dass es überlastete Amtsgerichtsrichter nicht grade mögen, wenn wegen Kleinstbeträgen geklagt wird - Das nur als Denkanstoss.

Zitat (von Vivid):
Damit wäre ich einfach flexibler,
Schon verständlich, aber darauf kommt es nun mal nicht wirklich an, eher ein Nebeneffekt.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Vivid
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok.

Es handelt sich um ein Geschenkgutschein, den ich erhalte habe und für den wirklich jemand Geld bezahlt hat. Ich konnte mir aussuchen für welches Unternehmen der Gutschein ist. Das Angebot mit dem Tisch kam sehr gelegen, weswegen ich den Gutschein mir für dieses Unternehmen geholt habe.

Der Händler wäre sogar bereit gewesen, den Schaden durch einen Schreiner (gg. Vorlage der Rechnung) beseitigen zu lassen. Dies wäre ein Entgegenkommen meinerseits gewesen. Wie gesagt, hätte ich das Material dann getrennt beschaffen müssen. Nun im Falle der Minderung, wollte ich gerne den Betrag bar überwiesen bekommen, damit ich den Schaden begleichen kann. Ich gehe davon aus, dass der Schaden bei der Spedition versichert ist und dort auch nicht mit einem Einkaufsgutschein ausgeglichen wird.

Habe ich keine andere Chance, als den Gutschein anzunehmen oder den Tisch zurückzugeben? Mir bringt der Gutschein einfach nichts, da der Händler weder entsprechendes Holz noch Schreinerdienstleistungen anbietet ;-) Ich möchte doch nur einen Tisch ohne Defekt.

Wenn ich den Tisch nun zurückgebe, habe ich keine Ware mehr und muss den Tisch woanders teurer erwerben? Wer erstattet mir hier die Differenz?

Vivid

0x Hilfreiche Antwort

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