Verschwundenes Paket

23. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
hetti08
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)
Verschwundenes Paket

Hallo,

ich hätte mal eine Frage für folgenden Sachverhalt. Ich bestellte ein Handy welches einen Defekt aufwies. Da ich keine besonderen Hinweise entdeckte, schickte ich das Paket unfrei zurück. Die Firma nahm jedoch das Paket nicht an und da ich annahm, dass dieses nun zu mir zurück kommt habe ich den Einlieferungsschein weggeworfen. Nun ist das Paket verschwunden, auch eine von mir eingeleitete Nachforschung ergab nichts.
Nun meine Frage, kann die Firma einfach ohne Hinweis die Annahme verweigern? Die Post werde ich nicht haftbar machen können, da das Paket nicht versichert war.

Ich bin für jeden Tipp dankbar

Gruß Hetti08

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Ja, unfreie Pakete kann sie durchaus verweigern.
Du könntest sogar ordnungsgemäß frankierte Pakete auch verweigern, wenn du z.B. nix bestellt hast und das Paket nicht haben willst.

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja, unfreie Pakete kann sie durchaus verweigern. <hr size=1 noshade>



Nein, kann ein VK jedenfalls dann nicht, wenn ein K -wie hier- sein Widerrufsrecht ausübt oder Sachmängelrechte geltend macht.

Hier z.B. das OLG-HH: 3 W 7/08

Das Transportrisiko trägt i.d.F. VK.

Problem ist aber, wenn man den Einlieferungsbeleg wegwirft.

Pakete sind jedenfalls meistens automatisch bis 500 EUR versichert. Wenn man nachweisen kann, daß man eines aufgegeben hat.

Z.B. DHL:
Gegen Vorlage des quittierten Einlieferungsbelegs haftet DHL im Fall von Verlust oder Beschädigung Ihres Paketes für den entstandenen unmittelbaren Schaden (Wertverlust) bis maximal 500 EUR.

Gegenüber VK könnte man ohne Beleg allenfalls mit Zeugen den Versand nachweisen. Schwierig.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Nein, kann ein VK jedenfalls dann nicht, wenn ein K -wie hier- sein Widerrufsrecht ausübt oder Sachmängelrechte geltend macht.

DAS müsste der Empfänger dann aber auch erkennen können ...

Denn kein Unternehmen ist verpflichtet grundsätzlich jedes unfreie Paket anzunehmen nur weil dort eventuell ein Widerrufenthalten sein könnte.



quote:
da ich annahm, dass dieses nun zu mir zurück kommt habe ich den Einlieferungsschein weggeworfen.

Diese Logik ist nicht nachvollziehbar ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>DAS müsste der Empfänger dann aber auch erkennen können ...

Denn kein Unternehmen ist verpflichtet grundsätzlich jedes unfreie Paket anzunehmen nur weil dort eventuell ein Widerrufenthalten sein könnte. <hr size=1 noshade>



Doch, er muss das Paket annehmen.

Beim Verbrauchsgüterkauf reicht die kommentarlose Rücksendung der Ware zur Ausübung des Widerrufs:

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären ; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

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#5
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Doch, er muss das Paket annehmen.


ich kann mir also 100 Kartons besorgen, jeden mit Steinen füllen und unfrei an einen beliebigen Versandhändler schicken (unter falschem Namen natürlich), den ich aus irgendwelchen Gründen nicht ausstehen kann, und er muß diese Pakete annehmen, weil ja ein Widerruf vorliegen könnte?

Das ist ja mal wieder ein Beispiel, wie weltfremd die Rechtsprechung zum Teil ist. Verbraucherfreundlichkeit ist ja schön und gut, aber man kann es auch Übertreiben. Hat da der Rücksender nicht auch sowas wie eine "Schadenminderungspflicht"? Das Strafporto wegen unfrei ist immerhin erheblich im Gegensatz zu normalem Verschicken...

-- Editiert am 24.03.2011 05:05

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
... wie weltfremd die Rechtsprechung zum Teil ist.


In dem Fall ist es der Gesetzgeber, die Rspr. ist unschuldig. Der BT hat allerdings auch nur die EU-Fernabsatzrichtlinie in dt. Recht transformiert.

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#7
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
ich kann mir also 100 Kartons besorgen, jeden mit Steinen füllen und unfrei an einen beliebigen Versandhändler schicken


Ja, aber die Tatsache, daß man sowas machen kann, bedeutet ja nicht, daß das Gesetz doof ist. Das Gesetz schützt einen nicht vor allem und jedem.

quote:
Hat da der Rücksender nicht auch sowas wie eine "Schadenminderungspflicht"? Das Strafporto wegen unfrei ist immerhin erheblich im Gegensatz zu normalem Verschicken...


Das Strafporto könnte dann der VK wieder beim K eintreiben.

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