Verkauf ohne Ausschluss der Gewährleistung

16. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
anna77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Verkauf ohne Ausschluss der Gewährleistung

Hallo zusammen,


Es wurde privat eine Maschine per Anzeige inseriert, der Verkauf wurde im Anschluss per Email besiegelt. Ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgte 'nicht'. Vereinbart wurde, dass die Maschine versendet wird. Also nicht direkt durch den Verkäufer (privat) an den Käufer (privat) übergeben.
Der Käufer hat bei Übergabe bestätigt, dass die Lieferung 'vollständig und unbeschädigt' ist.

Einige Zeit später meldet sich der Käufer, dass ein Defekt vorliegt weil eine bestimmte Funktion nicht gegeben ist aber serienmäßig bei anderen Maschinen gleichen Typs vorhanden ist. Diese spezielle Funktion hat der Käufer nie erwähnt bzw. zugesichert. Allgemein wurde aber die Maschine mit 'alles funktionstüchtig ,voll einsatzbereit' beschrieben.


Wie stellt sich die rechtliche Sachlage für Käufer bzw. Verkäufer bei dem geschilderten Fall dar?


VG
Anna

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)


Wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Fehler (bestimmte Funktion nicht vorhanden) schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war, dann stehen ihm die normalen Mängelrechte zu:
Nachbesserung (d.h. Funktion muss auf Kosten des Verkäufers nachgerüstet werden) und wenn das nicht sinnvoll möglich ist, Rückabwicklung des Kaufs.
Dass die spezielle Funktion weder erwähnt noch zugesichert wurde, hilft dem Verkäufer nichts. Wenn diese serienmäßig vorhanden ist, kann sich der Käufer darauf verlassen, dass die Funktion hier auch vorhanden ist.
Natürlich sollte der Verkäufer überprüfen, ob das mit dem "serienmäßig bei anderen Maschinen gleichen Typs vorhanden" auch wirklich stimmt.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
anna77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Kaufzeitpunkt ist hier der Gefahrübergang? Maschine wurde ja nicht persönlich übergeben sondern versendet.


VG
Anna

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anna77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

*Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort,*

'auf Verlangen' d.h. wenn der V den Versand anbietet und K damit einverstanden ist, dann trifft der o.g. Satz zu? Erfüllungsort ist der Standort der Maschine?

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

http://www.it-recht-kanzlei.de/leistungsort-schickschuld-bringschuld-hohlschuld-versendungskauf.html

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#6
 Von 
anna77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

danke, die Frage wäre damit beantwortet.

Nun stellt sich noch eine Frage,

Wie kann der K beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war? Bei Versand kann damit ja wer weiß was angestellt wurden sein.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Nun stellt sich noch eine Frage,

Wie kann der K beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war? Bei Versand kann damit ja wer weiß was angestellt wurden sein.



Dieser Nachweis ist i.d.R. (evtl. per Sachverständigengutachten?) nur schwer zu erbringen.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119284 Beiträge, 39707x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann der K beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war? <hr size=1 noshade>

Bein fehlen einer Funktion, benötigt er dafür keinen Gutachter.



quote:<hr size=1 noshade>aber serienmäßig bei anderen Maschinen gleichen Typs vorhanden ist <hr size=1 noshade>

Kommt darauf an was der Kaäufer unter "anderen Maschinen gleichen Typs" versteht.

Es ist schon ein Unterschied, ob man "MaxMax", "MaxMax 5000" oder "MaxMax 5000 A01" als "anderen Maschinen gleichen Typs" versteht und verlgeicht.
Da sollte man also schon mal nachforschen, falls er bereits Details genannt hat.



Ansonsten würde ich erstmal die Kommunikation mit dem Käufer einstellen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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