Verkauf bei Ebay-Kleinanzeigen

7. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Modub
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 26x hilfreich)
Verkauf bei Ebay-Kleinanzeigen

Guten Tag,

Also ich habe folgendes Problem.
Ich habe bei Ebay-Kleinanzeigen eine delonghi nespresso verkauf diese wurde Mitte 2013 angeschafft.

Die Maschine wurde per Vorkasse vom Käufer gekaut und auch bezahlt. Diese wurde umgehen von mir verschickt und wurde laut Hermes am 24.04.2014 zugestellt. Soweit noch alles im grünen Bereich.

Jetzt bekam ich am 06.05.2014 vom Käufer eine Nachricht das die Maschine angeblich nicht funktioniert (Die Kapseln sollen nicht durchstochen werden)

Was meines wissen aber nicht sein kann da dieses am Tag wo Sie verschickt wurde noch mal getestet wurde und das unter Zeugen (Die habe nämlich denn Espresso gedrungen)
Alles funktionierte ohne Problem.

Jetzt will der Käufer mich anzeigen wegen Betruges wenn ich Ihm nicht umgehend das Geld zurück überweisen würde. Erst dann bekomme ich die Maschine wieder.

Jetzt meine Frage:
Muss ich mir irgendwelche Gedanken machen das er mir Rechtlich was kann es handelt sich um einen Privatverkauf und er melden mir denn schaden erst 13 Tage nach Erhalt der Ware.

Ich hoffe das mir eine bei meinem Problem Helfen kann.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Wurde die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen?

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12x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Modub
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 26x hilfreich)

Es wurde im der Ebay-KleinAnzeige nur angegeben das die Maschine voll funktionfähig ist und diese vor verkauf getestet wurde.

Der Käufer hat mich per Email kontakiert und wollte nur wissen ob ich versende und wollte dann die Bankverbindung um denn Betrag zu überweisen mehr wurde dann auch nicht mehr geschrieben/gesprochen.

Ich weiß jetzt nicht ob diese reicht um die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen?

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26x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Nach Ihrer Schilderung haben Sie anscheinend keinen wirksamen Haftungsausschluss vereinbart!




"Wer als privater Verkäufer nicht zwei Jahre lang für Mängel an seinen Ebay-Waren haften möchte, muss auf einen wirksamen Gewährleistungsausschluss achten.

Schnell sind nicht mehr benötigte Sachen gefunden, die bei Ebay verkauft werden können. Eine kurze Angebotsbeschreibung, ein paar nette Fotos und die notwendigen rechtlichen Standardsätze, wonach man laut „neuem EU-Recht die Garantie ausschließt", reichen dafür – oder etwa doch nicht?

Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer gesetzlich zu, sofern sie nicht wirksam durch den Verkäufer ausgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu sind Garantien freiwillige Versprechen der Verkäufer oder Hersteller, die beispielsweise die Haltbarkeit der Waren betreffen und ausdrücklich zugesichert werden müssen.

Haftungsrisiken

Viele Verkäufer gehen das Risiko ein, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht wirksam auszuschließen. Tritt dann innerhalb von zwei Jahren nach Versand ein Mangel an der Ware auf, kann der Käufer Reparatur oder Lieferung eines neuen Produkts vom Verkäufer verlangen. Lehnt der Verkäufer dies ab, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, das heißt die defekte Ware zurückschicken und vom Verkäufer ohne jeglichen Abzug den vollen Kaufpreis zuzüglich der Rücksendekosten zurückfordern.

Optional kann er stattdessen auch den Kaufpreis nachträglich mindern. Hätte der Verkäufer den Mangel erkennen können oder lehnt er die Reparatur beziehungsweise die Neulieferung der Ware ohne triftigen Grund ab, so sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche möglich.

Gewährleistungsausschlüsse oftmals unwirksam

Um diese weitreichenden Haftungsrisiken zu vermeiden, dürfen Privatpersonen die Gewährleistungsrechte ausschließen. Dazu reichen die üblicherweise verwendeten Hinweise wie: „keine Garantie" oder „keine Rücknahme und kein Nachverhandeln" nicht aus. Bei einem einmaligen Verkauf ist der Satz: „Die Gewährleistung ist ausgeschlossen" grundsätzlich ausreichend.

Werden jedoch bereits zwei oder mehr Sachen innerhalb von drei Monaten unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte verkauft, so genügt diese Formulierung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen und wäre damit unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mehrmals dieselbe Sache oder unterschiedliche Waren versteigert oder zum Festpreis verkauft werden.

Wirksame Formulierung

Daher sollte von Anfang an folgende Formulierung verwendet werden: „Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden bleiben davon unberührt."


Damit können Privatpersonen, die nicht wissentlich oder grob fahrlässig einen Mangel verschwiegen haben, vor einer Inanspruchnahme wegen eines aufgetretenen Mangels sicher sein. Wird allerdings aufgrund einer mangelhaften Ware eine Person verletzt und hätte der Verkäufer den Mangel erkennen können, so drohen ihm auch weiterhin Schadensersatzforderungen wegen der Körperverletzung.

Fazit

Privatverkäufer sollten unbedingt auf die richtige Formulierung beim Ausschluss der Gewährleistung achten."


Quelle:https://www.focus.de/digital/internet/ebay/recht/gewaehrleistung-wofuer-haften-privatpersonen_aid_318640.html



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Muss ich mir irgendwelche Gedanken machen das er mir Rechtlich was kann es handelt sich um einen Privatverkauf und er melden mir denn schaden erst 13 Tage nach Erhalt der Ware.



Nein, da braucht du dir keine Gedanken zu machen.

Die Sachmängelhaftung ist keine Haltbarkeitsgarantie. Die Ware muss bei Gefahrübergang auf den Käufer mangelfrei sein. Nach 13 Tsagen müsste der käufer nachweisen, daß der Mangel bestanden hat, als er die Ware abgenommen hat.

Geht die Ware erst danach kaputt, haftet der Verkäufer nicht, auch ohne Gewährleistungsausschluss keine Haftung.

Das klingt ja auch eher so, als ob eine Fehlbedienung vorliegt, davon abgesehen wird es dem Käufer nicht mehr möglich sein, nach fast 2 Wochen den Beweis zu führen, daß der (angebl.) Defekt schon bei Abnahme vorgelegen hat.

Also Fazit, zwingen kann er dich nicht, ob man freiwillig entgegen kommt, ist eine andere Frage. "Betrug" ist natürlich völliger Unsinn, eigentlich sogar eine Beleidigung.

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