Verkäufer liefert falsche Ware

19. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
die_Ahnungslose
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer liefert falsche Ware

Hallo,

folgendes Problem: Käufer bestellt im Internet eine Bodendüse für ein bestimmtes Staubsaugermodell. Nach Erhalt der Ware muss er leider feststellen, dass diese Düse nicht der bestellten entspricht und somit für ihn vollkommen unbrauchbar ist.
Der Käufer wendet sich sofort an den Verkäufer, bittet um Lieferung der richtigen Ware und, um weitere Infos für die Abwicklung des Umtauschs.

Der Verkäufer reagierte, auch auf weitere Mails, überhaupt nicht.

Da der Käufer - ältere Generation, sehr naiv - auf Antworten auf seine Mails gewartet hat, ist zwischenzeitlich die 14 tägige Widerrufsfrist verstrichen.

Welche Rechte hat der Käufer in solch einem Fall noch? Ist mit Verstreichen der Widerrufsfrist auch das Recht auf Beseitigung des Sachmangels erloschen?

Der Käufer hat nämlich Bedenken, dass ein Verkäufer, der sich bei Problemen schon nicht meldet, es auch nicht so genau nimmt mit der Erstattung der entstandenen Kosten ( Kaufpreis, Hin- und Rückversand), wenn der Käufer die Ware zurückschicken würde.

Es wäre schön, wenn jemand helfen könnte.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von die_Ahnungslose):
Welche Rechte hat der Käufer in solch einem Fall noch?
Wieso noch? Du bist doch auf dem richtigen Weg. Austausch. Es liegt ein Mangel vor (falsche Ware) der durch Neulieferung behoben werden kann...

Zitat (von die_Ahnungslose):
Ist mit Verstreichen der Widerrufsfrist auch das Recht auf Beseitigung des Sachmangels erloschen?
Nein

Zitat (von die_Ahnungslose):
Der Verkäufer reagierte, auch auf weitere Mails, überhaupt nicht.
Warum eigentlich immer per Mail

Zitat (von die_Ahnungslose):
Da der Käufer - ältere Generation, sehr naiv - auf Antworten auf seine Mails gewartet hat
Das Telefon gibt es länger als Emails. Briefe sogar noch länger. Telegramme sind schon seit einiger Zeit abgeschafft.

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
die_Ahnungslose
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo radfahrer999,

vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.

Gruß
die_Ahnungslose

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von die_Ahnungslose):
vielen Dank
sehr gerne.

habt ihr mittlerweile einen erfolgreichen Kontakt zum Verkäufer herstellen können?

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7239 Beiträge, 1525x hilfreich)

Ein gut und konkret formuliertes Einschreiben mit Fristsetzung macht immer mehr Eindruck als E-Mails. Kostet natürlich ein bisschen was, ist aber eben sehr oft zielführend.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von die_Ahnungslose):
Da der Käufer - ältere Generation, sehr naiv - auf Antworten auf seine Mails gewartet hat, ist zwischenzeitlich die 14 tägige Widerrufsfrist verstrichen.
Nein, die Widerrufsfrist ist noch nicht verstrichen!
Die 14 tägige Frist beginnt erst mit Erhalt der Ware. Da die bestellte Ware bisher noch nicht geliefert wurde hat die Frist noch nicht einmal begonnen.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#6
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Da die bestellte Ware bisher noch nicht geliefert wurde hat die Frist noch nicht einmal begonnen.


Da du deine Antworten nach dem Zufallsprinzip gibst, solltest du wohl besser noch einmal den Eingangsbeitrag lesen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Da du deine Antworten nach dem Zufallsprinzip gibst, solltest du wohl besser noch einmal den Eingangsbeitrag lesen.

Da die Antwort vollkommen korrekt ist, verstehe ich die Aufforderung nicht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
die_Ahnungslose
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ein gut und konkret formuliertes Einschreiben mit Fristsetzung macht immer mehr Eindruck als E-Mails. Kostet natürlich ein bisschen was, ist aber eben sehr oft zielführend.


Das Problem ist, das die Ware einen Wert von 13 Euro hat. Kosten für Einschreiben werden, so weit ich weiß, vom Verkäufer nicht erstattet.
Der Käufer möchte daher nicht noch mehr Geld "investieren", das hinterher weg ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von die_Ahnungslose):
Der Käufer möchte daher nicht noch mehr Geld "investieren", das hinterher weg ist.
Im Zeitalter von Flatrates und extrem hoher Verfügbarkeit dürfte das Telefon das richtige Mittel der Wahl sein, um den Händler auf den Umstand hinzuweisen.

Zitat (von Harry van Sell):
Da die Antwort vollkommen korrekt ist, verstehe ich die Aufforderung nicht?
Die Antwort ist auch korrekt.
Bspw. Bin ich in meiner Antwort nicht auf den Widerruf eingegangen, da nicht zielführend. Man möchte ja lediglich die richtige Düse und nicht aufgrund dessen man eine Fehllieferung erhalten hat alles widerrufen.

-- Editiert von radfahrer999 am 21.06.2017 15:26

Signatur:

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#10
 Von 
die_Ahnungslose
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von die_Ahnungslose):
vielen Dank
sehr gerne.

habt ihr mittlerweile einen erfolgreichen Kontakt zum Verkäufer herstellen können?


Danke für die Nachfrage.
Der Käufer hat dem Verkäufer einen Brief geschrieben, in dem er eine Frist zur Nachlieferung gesetzt hat. Mal schauen, ob der Verkäufer sich darauf melden wird.
Ich meine, der Wert der Ware liegt bei 13 Euro, dass ist nicht sehr hoch. Doch, es geht hier darum, dass ein Verkäufer die Käufer nicht so hängen lassen darf und sich bei Problemen einfach nicht mehr meldet. Zudem hat der gelieferte Artikel einen noch geringeren Wert als der bestellte. Verschickt der Verkäufer häufiger die günstigere Ware, hat er einen guten Gewinn.
Ich selbst bin in dem Fall nur Mittelsmann und versuche den Käufer, der sich selbst nicht recht "wehren" kann, zu unterstützen. Aber ich bin halt auch nur ein Laie.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
die_Ahnungslose
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von die_Ahnungslose):
vielen Dank
sehr gerne.

habt ihr mittlerweile einen erfolgreichen Kontakt zum Verkäufer herstellen können?


Danke für die Nachfrage.
Der Käufer hat dem Verkäufer einen Brief geschrieben, in dem er eine Frist zur Nachlieferung gesetzt hat. Mal schauen, ob der Verkäufer sich darauf melden wird.
Ich meine, der Wert der Ware liegt bei 13 Euro, dass ist nicht sehr hoch. Doch, es geht hier darum, dass ein Verkäufer die Käufer nicht so hängen lassen darf und sich bei Problemen einfach nicht mehr meldet. Zudem hat der gelieferte Artikel einen noch geringeren Wert als der bestellte. Verschickt der Verkäufer häufiger die günstigere Ware, hat er einen guten Gewinn.
Ich selbst bin in dem Fall nur Mittelsmann und versuche den Käufer, der sich selbst nicht recht "wehren" kann, zu unterstützen. Aber ich bin halt auch nur ein Laie.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
die_Ahnungslose
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von die_Ahnungslose):
Der Käufer möchte daher nicht noch mehr Geld "investieren", das hinterher weg ist.
Im Zeitalter von Flatrates und extrem hoher Verfügbarkeit dürfte das Telefon das richtige Mittel der Wahl sein, um den Händler auf den Umstand hinzuweisen.

Das Problem ist nur, dass man bei einem Telefonat nichts schriftliches hat.
Meine Erfahrung ist, dass es immer besser ist, wenn man etwas schwarz auf weiß hat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von die_Ahnungslose):
Das Problem ist nur, dass man bei einem Telefonat nichts schriftliches hat.
Meine Erfahrung ist, dass es immer besser ist, wenn man etwas schwarz auf weiß hat.

Jetzte mal ehrlich - Den Sack mit 7 Zippeln gibt es nicht. Meine Erfahrung zeigt mir, dass man bei so Kleinigkeiten per Telefon schnell und unkompliziert geholfen bekommt. Und es ist immernoch eine gute Alternative zu Mails die (anscheinend) nicht ankommen oder Einschreiben die einem zu teuer sind...

Versuch es doch wenigstens mal den Erstkontakt über das Telefon herzustellen.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von die_Ahnungslose):
Die 14 tägige Frist beginnt erst mit Erhalt der Ware.


Der Käufer hat auf seine Staubsaugerbodendüsenbestellung hin eine Staubsaugerbodendüse erhalten:

"Käufer bestellt im Internet eine Bodendüse für ein bestimmtes Staubsaugermodell. Nach Erhalt der Ware muss er leider feststellen, dass diese Düse nicht der bestellten entspricht"

Zitat:
Da die bestellte Ware bisher noch nicht geliefert wurde


Doch - der Vertrag ist durch Lieferung der Bodendüse erfüllt, und die Widerrufsfrist durch deren Erhalt in Gang gesetzt. Daß eine unpassende / nicht vertragsgerechte Ware geliefert wurde, stellt "nur" einen Sachmangel dar.

( Es anderes würde dann gelten, wenn anstelle einer Düse z.B. eine Armbanduhr geliefert würde: hierin wäre noch keine Vertragserfüllung zusehen, und somit auch kein Widerrufsfristbeginn. Eine völlig andere Warenart könnte auch nicht (einfach) wie eine Mängellieferung behandelt werden:

§ 434 BGB
"Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert."

Zitat:
Welche Rechte hat der Käufer in solch einem Fall noch?


Angemesse Liefer-Frist setzen und ankündigen, daß nach Ausbleiben der Lieferung nach Ablauf einer letzten knappen Frist "Schadensersatz STATT der Leistung" verlangt werden wird = die (Mehr-)Kosten einer Ersatzbeschaffung beim nächstgelegenen Fachhändler um die Ecke ( gegen Rückgewähr der vertragswidrigen Düse (wenn der Händler sie überhaupt zurückhaben möchte), wofür der Käufer einen Vorschuß der Rücksendekosten fordern kann )

Zitat:
der Wert der Ware liegt bei 13 Euro


Im örtlichen Staubsaugerdbodenüsenfachhandel kostet das Teil evtl. 34,99€ - die Differenz hätte der ignorante Händler dann zu ersetzen ( einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten, wenn er mit der rechtzeitigen Erstattung auch noch in Verzug geraten sollte. )

RK

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Doch - der Vertrag ist durch Lieferung der Bodendüse erfüllt, und die Widerrufsfrist durch deren Erhalt in Gang gesetzt. Daß eine unpassende / nicht vertragsgerechte Ware geliefert wurde, stellt "nur" einen Sachmangel dar.

Falsch.

Es stellt "auch" einen Sachmangel dar.

Aber aus der gesetzlichen Regelung des Fernabsatz ergibt sich recht eindeutig, das der Kunde die bestellte Ware so prüfen können soll, wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre.
Das kann denktnotwendigerweise nur dann der Fall sein, wenn er tatsächlich die bestellte Ware in den Händen hält und nicht irgendeine gelieferte Ware (selbst wenn diese zufällig zur gleichen Gattung gehören sollte).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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