Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
pa451882-76
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

Wenn in einem Kreditvertrag steht:

"Trotz Abtretungsausschluss besteht die Möglichkeit, dass das Darlehensverhältnis im Wege der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz übergeht"

Bedeutet das, dass der Kreditvertrag verkauft werden kann wie 2008 und der neue Eigentümer die volle Grundschuld einfordern kann?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

eine Grundschuld valutiert immer unabhängig von anderen Verträgen wenn es sich nicht um eine Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 BGB handelt.

Bei einem Kreditvertrag ist von einer Sicherungsgrundschuld auszugehen, wenn bei der Vertragsgestaltung nicht völlig gepennt wurde.

Berry

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#2
 Von 
pa451882-76
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Hilfestellung, aber den ersten Satz verstehe ich nicht. Den zweiten klar. Deshalb fragen wir ja. Wir wollen nicht "pennen", aber wenn dieser Satz im Kreditvertrag steht, heisst das dann, dass man den Vertrag an zB Investoren durchreichen kann? Sodann wie 2008 Zwangsvollstreckung drohen kann?

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