Transportschaden (neuer PC)

4. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Frank Melber
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Transportschaden (neuer PC)

Hallo,

ich habe mir einen neuen PC gekauft. Bestellt habe ich ihn online und dann wurde mir ein „Vertrag“ per Email geschickt, den ich unterschrieben und auf dem Postweg zurück geschickt habe. Die Zahlung musste auch vorab erfolgen.

Gestern kam das Paket per DPD und zu meinem Bestürzen liegt ein Transportschaden vor. Die ganze Frontseite ist verbeult und eingedrückt, Plastikstücke sind rausgebrochen. Der PC ist wohl direkt auf die Frontseite gefallen. Ich habe ihn dann geöffnet. Innen waren die Lüfter alle abgefallen und die Grafikkarte lag lose im Gehäuse.

Ich habe das sofort nach dem Auspacken fotografiert und bei meinem Händler reklamiert. Dieser will den PC nun abholen lassen und dann würde es etwa vier Wochen dauern, bis er das mit der Versicherung von DPD geregelt hat und dann würde ich einen neuen bekommen.

Ich finde vier Wochen eine ganz schön lange Zeit zumal er die 1400 Euro ja bereits hat und es doch nicht mein Problem sein kann, was er mit der Versicherung macht. Allerdings kenne ich die Rechtslage nicht. Außerdem befürchte ich, dass der Händler das Innenleben wieder verwendet und bei der Grafikkarte die wohl während dem Transport auf dem Mainboard herumgehüpft ist, wäre ich darüber nicht sehr erfreut.

Kann ich denn vom Kaufvertrag nach Fernabsatzgesetz zurücktreten? Ich weiß nicht ob dies hier Anwendung findet, da der PC ja extra nach meinen Wünschen konfiguriert wurde.

Ich bedanke mich vorab für die Hilfe.


Gruß,
Frank

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Melber,

in solchen Konstellationen hat der Käufer die Möglichkeit dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (idR 2 Wochen). Generell müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung geben, bevor Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Da der PC nach Ihren Wünschen individuell zusammengestellt wurde, haben Sie kein Widerrufsrecht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
Frank Melber
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Info, dann werde ich das so machen.

Ist es dem Händler denn erlaubt die "alten" Komponenten zu verwenden? Gerade die Grafikkarte lag ja lose im Gehäuse und hat vermutlich eine erhebliche Zeit auf das Mainboard geschlagen. Was ist, wenn hierbei ein Schaden entstanden ist, der sich jedoch nicht sofort bemerkbar macht?

Gruß,
Frank

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#3
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Melber,

der Verkäufer ist verpflichtet vertragsgemäß zu leisten. Das schließt eine nochmalige Verwendung der Komponenten, welche bereits in dem zuerst gelieferten PC vorhanden waren, grundsätzlich nicht aus, sofern diese nicht beschädigt sind o.ä. Entscheidend ist, dass Sie den PC wie vertraglich vereinbart übereignet bekommen.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 05.05.2006 14:53:53

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#5
 Von 
12345678
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 12x hilfreich)

>>Da der PC nach Ihren Wünschen individuell zusammengestellt wurde, haben Sie kein Widerrufsrecht<<

Das ist falsch.

Zu diesem Thema gab eins der ersten Urteile um das FAG(Notebook).
Fall Herr Roenner ein neueres kennt bitte posten.
Aber ich vermute da hat sich nichts geändert. Wenn standard Teile zusammengeschraubt werden bleibt das Rückgaberecht erhalten.

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo 12345678,

sofern es sich um Standartkomponenten handelt und eine unproblematische Trennung dieser möglich ist, haben Sie Recht. Ein Computer, der auf Bestellung des Kunden aus Standardbauteilen zusammengesetzt worden ist, die ohne weiteres wieder getrennt werden können, ist nicht 'nach Kundenspezifikationen angefertigt' im Sinne der Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte.
Der Kunde kann daher einen Vertrag, den er im Versandhandel, per Internet oder sonst im Fernabsatz über einen solchen individuell zusammengestellten Rechner geschlossen hat, innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung in der Sache VIII ZR 295/01 festgestellt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 05.05.2006 15:50:12

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#7
 Von 
12345678
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Herr Roenner, in dem Urteil steht mit "verhältnismäßig geringem Aufwand". Bezieht sich das Verhältniss auf den Kaufpreis?

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#8
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Frank Melber
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun eigentlich nichts.
Ich habe nur vorgegeben, welchen Ram, welche Grafikkarte, welche Festplatten und welche Laufwerke.

Dann wurde das in ein Gehäuse gebaut und an mich verschickt.


Gruß,
Frank

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 981x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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