Transportschaden?

8. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
78357irmy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Transportschaden?

hallo,
ich habe bei ebay einen Roller ersteigert. Dieser wurde per Spedition in meiner Abwesenheit ausgeliefert.
Aus der Verpackung lief Öl und die eine Seite des Kartons war ebenfalls voller Öl, was auf einen unsachgemäßen Transport schließen läßt.
Der Schaden wurde dem Spediteur sofort telefonisch gemeldet. Der Spediteur verwies an den Verkäufer, der die Sache bagatellisiert hat und eine lose Schraube als Ursache vermutet.
Darauf hin habe ich den Karton geöffnet. Die Frontverkleidung des Rollers, die folienverpackt ist, steht im Öl. Eine Funktionsprüfung des Rollers kann nicht vorgenommen werden, denn dazu müsste man ihn zusammenbauen.

Meine Frage: liegt ein Transportschaden vor und wie verfahre ich weiter?

Gruß. irmy.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Meine Frage: liegt ein Transportschaden vor und wie verfahre ich weiter?


Ob ein Transportschaden vorliegt, dürfte sich erst noch herausstellen. Du hast sicher alles fotografiert, um einen Beweis zu haben Jetzt solltest du den Händler auffordern, die notwendigen Schritte einzuleiten, so kannst du mit dem Roller nichts machen, würde den nicht mehr anrühren. Entweder schickt der Händler dir seinen Kundendienst oder vermittelt dir einen oder lässt den Roller abholen.

Vielleicht machst du das am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben, setze eine Frist, 12 Tage nach Datum bestimmt, zur Nacherfüllung - sonst steht da noch im Frühjahr ein Öl verlierender Roller, dem Händler wird es vielleicht recht sein, er hat ja schon sein Geld.

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-- Editiert am 08.11.2009 16:51

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Vorherige Antwort bereits "sehr gut".
Dennoch: Wer hat den Roller in Deiner Abwesenheit für Dich angenommen???
Derjenige hätte doch bereits einen Transportschaden erkennen können, oder?
War er befugt, die Sendung für Dich anzunehmen?
Und hat er evtl. auf dem Frachtbrief etwas vermerkt?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
78357irmy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die super-schnellen Antworte.
Ich werde mich mit dem Händler nochmals in Verbindung setzen.

quote:

Dennoch: Wer hat den Roller in Deiner Abwesenheit für Dich angenommen???
Derjenige hätte doch bereits einen Transportschaden erkennen können, oder?
War er befugt, die Sendung für Dich anzunehmen?
Und hat er evtl. auf dem Frachtbrief etwas vermerkt?


Der Roller wurde von niemandem angenommen, sondern einfach abgestellt.
Der Frachtbrief ist somit von keinem Empfänger unterschrieben und hat auch keinen Vermerk.
Nochmals vielen Dank.
Gruß. irmy.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich werde mich mit dem Händler nochmals in Verbindung setzen. <hr size=1 noshade>


Genau - und nicht abwimmeln lassen, der Händler ist dein Ansprechpartner und sollte wirklich ein Transportschaden vorliegen, so ist es alleine seine Sache, sich mit der Spedition auseinanderzusetzen.

Er jedenfalls hat dir einen neuen funktionstüchtigen Roller zu liefern. Das hat er bisher nicht gemacht (!).

Das Gesetz ist eindeutig, es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, auch der Transport geht zu Risiko des Verkäufers. Das beste wird sein, wenn der Roller wieder abgeholt wird. Soll er halt einen neuen liefern.

Das AG Fürstenwalde hat mit Urteil vom 9.6.2005 (15 C 147/04 ) entschieden, dass seit 1.1.2002 der Versender beim Versendungskauf an Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Mangel der Kaufsache nicht beim Transport entstanden ist. Damit wird die gesetzliche Neuregelung ausdrücklich gerichtlich bestätigt.

Im vorliegenden Fall verkaufte ein Händler dem klagenden Kunden über eBay einen Carbonmast für 178 EUR inkl. Versandkosten. Der Kunde überwies diesen Betrag an den Händler. Kurz darauf nahm der Vater des Kunden die Ware in Abwesenheit seines Sohnes entgegen, weil dieser im Urlaub war. Als der Kunde nach seiner Rückkehr einige Tage später die Ware auspackte stellte er fest, dass der Carbonmast gebrochen war. Dies meldete er sofort dem Händler und forderte ihn einige Monate später über seinen Anwalt zur Lieferung eines mangelfreien Mastes und Abholung der beschädigten Ware auf. Der Händler wies die Forderung zurück, woraufhin der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten hatte Erfolg.

Laut Gericht ergibt sich der Rückerstattungsanspruch des Kunden aus den Rücktrittsvorschriften, wonach der Händler verpflichtet ist, den bezahlten Kaufpreis sowie die Versandkosten in voller Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware zurückzuzahlen. Der Kunde war, so das Gericht, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil der gelieferte Mast wegen der Beschädigungen nicht vertragsgemäß und darüber hinaus auch nicht frei von Sachmängeln war.

Die Behauptung des Händlers, er habe den Mast unbeschädigt und im einwandfreien und gebrauchstüchtigen Zustand von einem Mitarbeiter einpacken und in diesem Zustand dem Fahrer des Versandunternehmens übergeben, reiche nicht aus, eine mangelfreie Übergabe der Kaufsache zu belegen. Genau hierauf komme es aber in dem Fall an. Nach § 474 Abs. 2 BGB finde bei einem Verbrauchsgüterkauf wie im vorliegenden Fall die Regelung zum Gefahrübergang nach § 474 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Die Gefahr konnte daher erst zu dem Zeitpunkt übergehen, als der Kunde die Ware kontrollieren konnte. Den Beweis dafür, dass die Kaufsache nicht während des Transportes beschädigt worden ist, trage somit der Händler. Dieser Beweis konnte jedoch nicht erbracht werden.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Mast bereits einige Zeit vor der Mängelanzeige des Kunden von seinem Vater angenommen wurde. Denn dieser sei weder Erfüllungsgehilfe des Kunden gewesen noch bestehe eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers wie z.B. beim Handelskauf.

Das Urteil bestätigt die seit 1.1.2002 erheblich zugunsten des Verbrauchers geänderte Rechtslage. Sofern Waren auf dem Transportweg verloren gehen oder beschädigt werden, tragen Sie im Online-Handel mit Verbrauchern das Risiko, weil die Regelvorschrift des § 447 BGB (Gefahrübergang bei Übergabe an das Transportunternehmen) nach § 474 Abs. 2 BGB bei Bestellungen von Verbrauchern keine Anwendung findet.

Sie tragen demnach das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg bis zur Ablieferung beim Verbraucher. Ebenfalls tragen Sie die Gefahr bei Rücksendungen im Rahmen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- oder Rückgaberechtes (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB ). Dies bedeutet, dass Sie an Ihren Kunden den Kaufpreis auch dann erstatten müssen, wenn der Verbleib der Ware mit dem Transportunternehmen noch nicht geklärt ist (möglich ist auch eine erneute Lieferung, wenn der Kunde zustimmt). Wenn Sie nicht die tatsächliche Ablieferung nachweisen können, oder wenn der Kunde den Nachweis der Rücksendung erbracht hat, müssen auf Wunsch des Kunden geleistete Zahlungen zurück erstattet werden.



http://www.shopbetreiber-blog.de/2005/10/12/ag-fuerstenwalde-beweislast-fuer-transportschaeden/



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