Stornierung Kaufvertrag?

10. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Daniel1207
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 11x hilfreich)
Stornierung Kaufvertrag?

Hallo

ich habe vor über 1 Jahr eine Dienstleistung die ein Softwareupdate auf dem Käuferhandy beinhaltet über eine Auktionsplattform gewerblich verkauft. Dieses Update wird direkt auf dem Gerät vorgenommen, daher muss dieses auch eingesendet werden. Das steht eindeutig in der Artikelbeschreibung und wird seperat und detailiert nach der Auktion nochmals mitgeteilt.

Der Käufer Kaufte, zahlte, erhielt alle Informationen, sendete aber nie ein Gerät ein und meldete sich bis zum heutigen tag nicht.

Das widerrufsrecht betrug 14 Tage, in diesem Zeitraum geschiet aber nichts.

Wie ist die Rechtslage? kann ich auf die Durchsetzung des Kaufvertrages bestehen oder kann der Kunde auf die Rückzahlung bestehen?

Sollte der Kunde auf Erstattung bestehen können, hat er dabei Anspruch auf Verzugszinsen oder ähnliches?

PS: es geht mir nicht um diesen kleinen Betrag um den es dabei geht, sondern um die Rechtslage, vor allen dingen für zukünftige Fälle.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also ich würde sagen, das Widerrufsrecht ist noch nicht erloschen!
Die 14 Tage beginnen doch erst ab erhalt beim Käufer. Da der Käufer aber sozusagen noch nichts erhalten hat, haben die 14 Tage noch nicht angefangen zu laufen.

Vom Rückgaberecht ist Software die entsiegelt odergenutzt wure zwar ausgeschlossen, aber da K die Software ja wohl nachweislich noch gar nicht hat, kann er so denke ich ohne weiteres vom Kauf zurücktreten.

Wurdest du den vom K schon aufgefordert zurückzuzhlen? Wennja, wann?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vom Rückgaberecht ist Software die entsiegelt oder genutzt wure zwar ausgeschlossen <hr size=1 noshade>

Man müsste erst mal prüfen, ob nur die Dienstleistung zum ze/BGB/675.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung">§675 Abs. 2 BGB</a>."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>kann ich auf die Durchsetzung des Kaufvertrages bestehen <hr size=1 noshade>


Nein, du bist ja nicht geschädigt. Wenn der K auf den Abruf der bezahlten Dienstleistung verzichtet, ist das sein Problem. Ihn zu zwingen, die Dienstleistung nun vornehmen zu lassen, bringt dir keinen Vorteil und dem K erst mal nur Nachteile (er muß sein Handy einsenden, was er evtl. gar nicht mehr will), daher dürfte eine gerichtliche Durchsetzung wegen §226 BGB verwehrt sein.

Der Anspruch des Kunden auf Vornahme der Dienstleistung wäre, wenn der Verkauf in 2013 war, zum 31.12.2016 verjährt.

quote:<hr size=1 noshade>kann der Kunde auf die Rückzahlung bestehen? <hr size=1 noshade>


Nein, er ist ja im Erfüllungsverzug. Man kommt aus einem Dienstleistungsvertrag als Auftraggeber nicht heraus, indem man die Dienstleistung einfach nicht vornehmen läßt.

quote:<hr size=1 noshade>Die 14 Tage beginnen doch erst ab erhalt beim Käufer. <hr size=1 noshade>


Nur bei Waren, nicht bei Dienstleistungen.

§355 IV S. 1 BGB , die Frist ist lange abgelaufen, daher kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kunde überhaupt ein Widerrufsrecht hatte und wie lange (daß korrekte Belehrung erfolgte, setze ich mal voraus).

-- Editiert BigiBigiBigi am 12.05.2014 11:30

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#4
 Von 
Daniel1207
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:kann ich auf die Durchsetzung des Kaufvertrages bestehen

Nein, du bist ja nicht geschädigt. Wenn der K auf den Abruf der bezahlten Dienstleistung verzichtet, ist das sein Problem. Ihn zu zwingen, die Dienstleistung nun vornehmen zu lassen, bringt dir keinen Vorteil und dem K erst mal nur Nachteile (er muß sein Handy einsenden, was er evtl. gar nicht mehr will), daher dürfte eine gerichtliche Durchsetzung wegen §226 BGB verwehrt sein. <hr size=1 noshade>


ja das ist einleuchtend


welchen Aspekt ich allerdings noch als unklar ansehe ist der Abaluf der Widerrufsfrist.

Nennt mich blöd aber ich sehe da jetzt nicht wirklich was im §355 IV S. 1 BGB . (bin jetzt nicht ganz so auf Zack mit den Gesetztestexten)

Die korrekte Belehrung erfolgte natürlich




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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nennt mich blöd aber ich sehe da jetzt nicht wirklich was im §355 IV S. 1 BGB <hr size=1 noshade>


"Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. "

Ist doch eindeutig.

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