Sachmangel, Verkäufer weist auf Hersteller!

15. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
-rose-
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)
Sachmangel, Verkäufer weist auf Hersteller!

Ich habe einen ziemlich teuren Induktionsherdset aus dem Internet gekauft.
Er hat einen technischen Defekt bei der Umluft. Nach ein paar Minuten des Drehens funktioniert er nicht mehr undhört auf die Luft zu verteilen.
Ich habe ihn vor 10 Monaten gekauft, habe aber ihn erst jetzt reklamieren können aus persönlichen Gründen.
Jedenfalls weigert sich der Verkäufer die Kosten für den Transport zu tragen. Zudem würde er sowieso den Herd an den Hersteller schicken.

Also soll ich mich selber darum kümmern, so die Geschäftsführung, und den Hersteller kontaktieren.
:bang:

Ich bin über alle Maßen verärgert, denn
der Ansprechpartner ist und muss doch der Verkäufer sein.
Und im Falle eines Mängels muss doch der Nacherfüllung leisten und der Käufer kann dann selber entscheiden, ob er eine mangelfreie Sache erhält oder den Defekt nur aufheben lässt.

.

Was kann ich machen? Hat er tatsächlich das Recht mich an den ursprünglichen Lieferanten zu verweisen, sich schön daraus zu halten und jeglichen weiteren Anspruch mir absagen?

Ich wäre sehr dankbar für hifreiche Tipps




-- Editiert von -rose- am 15.10.2008 17:02

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9 Antworten
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#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Für vertragliche (Gewährleistungs-)Ansprüche ist selbstverständlich der Verkäufer ihr Ansprechpartner. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die Sache bei Gefahrübergang (=beim Kauf) mangelhaft war. Die Ansprüche verjähren nach zwei Jahren, aber der Anspruchsteller muss seinen Anspruch grundsätzlich beweisen. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt in den ersten sechs Monaten allerdings eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB ); da muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache mangelfrei war.

Hier ist die 6-Monatsfrist abgelaufen. Bei fehlendem Nachweis kann der Verkäufer die Gewährleistung verweigern. Warum der Anspruch erst nach 10 Monaten und nicht früher geltend gemacht worden ist („... persönliche Gründe. …“) ist dabei egal.

Möglicherweise hat der Hersteller aber eine Garantie gegeben („Das Ding hält 2 Jahre“,). In diesem Fall ist es wesentlich leichter sich unter Berufung auf die Garantiezusage mit dem Hersteller auseinanderzusetzen. Möglicherweise hat dies der Verkäufer mit seinem Hinweis gemeint, möglicherweise wollte er den Käufer nur abwimmeln.

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#2
 Von 
-rose-
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich weiß dass die Gewährleistung gesetzlich 2 Jahre ist. Da bin ich mir sicher § 438 BGB Abs.3 . Worüber ich mir aber nicht sicher bin, ob der Verkäufer das Recht den Käufer abzuwimmeln an den Hersteller und wenn wo steht das im Gesetz?
Ich habe auch gelesen, dass nach neuem Gesetz es egal sein sein soll, wann der Käufer den Schaden meldet. Aber sihcer bin ich mir dabei nicht.
Auf jeden funktioniert eine wichtige Funktion nicht und das muss der Verkäufer beheben, oder doch der Hersteller?

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> … Ich weiß dass die Gewährleistung gesetzlich 2 Jahre ist. Da bin ich mir sicher § 438 BGB Abs.3 .

Das ist ja auch richtig, auch wenn die Verjährungsregel in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB steht. Wenn der Verkäufer sich aber weigert, dann muss der KÄUFER beweisen, dass die Sache sch beim Verkauf mangelhaft war. Wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, dann hat es der Käufer in den ersten sechs Monaten leicht wegen § 476 BGB , danach nicht mehr. Wie soll denn der Käufer hier nach zehn Monaten nachweisen, dass der Herd von Anfang an mangelhaft war? Ohne Sachverständigen wird das kaum gehen.

I> … ich habe auch gelesen, dass nach neuem Gesetz es egal sein soll, wann der Käufer den Schaden meldet. …

Das stimmt nicht

> … oder doch der Hersteller? …

Der Hersteller nur, wenn er eine Herstellergarantie gegeben hat, der Schaden von der Garantie mit umfasst und innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist. Der Käufer sollte prüfen, ob der Hersteller eine Garantie abgegeben hat.

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#4
 Von 
-rose-
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

verstehe.

"Wenn der Verkäufer sich aber weigert, dann muss der KÄUFER beweisen, dass die Sache sch beim Verkauf mangelhaft war"

Das Herd habe ich im Internet gekauft. Die Geschäfstführung weigert sich, ohne zu wissen wo der Defekt liegt, von vornerein das Gerät anzunehmen. Mit der Begründung, er würde das Herd sowieso an den Hersteller schicken, also solle ich es gleich selber machen. Alle anfallenden Kosten würde der Hersteller tragen. Er selbst möchte nichts bezahlen.
Ich weiß aber, das im Fall eines Sachmangels der Käufer entscheiden kann, ob er ein neues Gerät haben oder nur den Defekt aufheben lassen möchte. Generell weigert sich der Verkäufer und behauptet, er würde Ware nur innerhalb von 14 Tagen zurücknehmen und sonst gar nicht, auch im Falle eines Mangels.

Ich habe ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt, wissend das auf Nichtreagieren, ich sogar vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

In seiner Antwort verweist er mich wieder an den Hersteller, wenn ich dazu nicht im Stande sei, so soll ich ihm eine ausführliche Fehlermeldung schicken.

NUn bin ich mir nicht sicher, ob diese Antwort reicht, damit §440 BGB eintritt, also wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, ist der Versuch der Nachbesserung fehlgeschlagen und ich kann vom Kaufvertrag zurücktreten.
Reicht das aus?

Was meinst du Mausi1939?

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> „Ich weiß aber, dass im Fall eines Sachmangels der Käufer entscheiden kann, ob er ein neues Gerät haben oder nur den Defekt aufheben lassen möchte. … und ich kann vom Kaufvertrag zurücktreten.“

Das ist im Grundsatz alles zutreffend und ergibt sich aus § 437 BGB , aber Voraussetzung ist, dass die Sache bei Gefahrübergang, d.h. beim Kauf, bereits mangelhaft war; § 434 Abs. 1 BGB . Zeigt sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate so wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war; § 476 BGB . Nicht erforderlich ist – insofern muss ich mich korrigieren -, dass der Mangel auch innerhalb der ersten sechs Monate beim Verkäufer angezeigt wird. Der Käufer muss aber beweisen (Zeugenaussage?), dass sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt hat.

Entweder der Käufer beweist (Zeugenaussage?), dass der Defekt innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist (und er ihn aus persönlichen Gründen nur später gemeldet hat), oder der Käufer beweist, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (wohl nur mit Gutachten möglich). Hier bietet sich eventuell der erste Weg an, wenn der Nachweis gelingt. Es obliegt dann dem Verkäufer, die Vermutungswirkung von § 476 BGB zu entkräften.

> „Generell weigert sich der Verkäufer und behauptet, er würde Ware nur innerhalb von 14 Tagen zurücknehmen und sonst gar nicht, auch im Falle eines Mangels.“

Hier irrt der Verkäufer. Bei Fernabsatzverträgen („ .. Den Herd habe ich im Internet gekauft…“) besteht immer ein 14-tägiges Rückgaberecht; § 312d BGB . Daneben stehen dem Käufer selbstverständlich auch alle Gewährleistungsansprüche zu.

> „In seiner Antwort verweist er mich wieder an den Hersteller, …“

Hat der Hersteller denn eine Garantie gegeben?

Vorschlag:
Der Käufer sollte überlegen, was er möchte. Reparatur oder Geld zurück?
Bei einer Reparatur sollte der Käufer prüfen, ob der Hersteller eine Garantie gegeben hat und ob ein Garantiefall vorliegt. Eventuell ist es einfacher, sich mit dem Kundendienst des Herstellers auseinander zu setzten.
Kann der Käufer beweisen, dass der Herd innerhalb der ersten sechs Monate defekt gegangen ist (Zeugenaussage?), könnte er den Verkäufer unter Fristsetzung und Darlegung der Rechtslage (Kurzform: Verbrauchsgüterkauf; Mangel innerhalb von sechs Monaten, Beweisbar) auffordern, sich zu den Gewährleistungsansprüchen zu erklären (Übernehmen Sie die Reparatur?) und mit Rücktritt vom Vertrag drohen. Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung nicht, dann könnte er auf Nacherfüllung (=Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verklagt werden, oder aber der Rücktritt erklärt werden. Beim Rücktritt müsste der Verkäufer den Herd zur Abholung durch den Verkäufer bereithalten und könnte Rückzahlung des Kaufpreises – eventuell mit Mahnbescheid – verlangen. Zuvor wäre zu prüfen, ob die gesetzlichen Gewährleistungsrechte vertraglich abgeändert und dadurch die Käuferrechte eingeschränkt worden sind, z.B. immer erst Recht zur Nachbesserung.

Wirtschaftlich wäre zu überlegen:
Wie wahrscheinlich ist es, dass der Verkäufer beweisen kann, dass der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist?
Wie wahrscheinlich ist es, dass der Käufer die Vermutungswirkung des $ 476 BGB entkräften kann (Bedienfehler etc.)?
Lohn sich der (Zeit-)Aufwand mit eventuell Anwalts- und Gerichtskosten (welche der Verkäufer bei Obsiegen des Käufers übernehmen müsste)?

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#6
 Von 
-rose-
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bedanke mich sehr herzlich für deine ausführliche Antwort.



"Der Käufer muss aber beweisen (Zeugenaussage?), dass sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt hat."




> „In seiner Antwort verweist er mich wieder an den Hersteller, …“

"Hat der Hersteller denn eine Garantie gegeben?"

ich weiß von keiner Garantie, zumindest habe ich das beim Kauf nirgendswo gelesen.

Das Kernproblem ist, dass sich der Verkäufer insgesamt gerne raushalten möchte, mich an den Hersteller verweist und jegliche Kosten wie Transport oder Reperaturkosten ablehnt. Der Hersteller soll dafür gerade stehen.

Diese sind der Meinung, dass die Nacherfüllung mit der Weiterleitung an den Hersteller und deren kostenlose Reparatur, gegeben sei.
Ist das denn wirklich so??

Ich solle das alles selber erledigen. Denn wenn ich kostenpflichtig das Gerät an den Verkäufer abschicken würde, so würden diese auch den Herd an den Hersteller schicken.
Also soll ich direkt den Herd an den Hersteller schicken.

Hat er das Recht mich an den Hersteller zu verweisen, denn die Werksgarantie ist ja nicht mit mir abgeschlossen worden und ist auch auch ein freiwilliger Dienst der Herstellers.
Davon möchte nicht Gebrauch machen, sondern von meinen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und ein neues mangelfreies Gerät und wenns sogar geht kommplett vom Kaufvertrag zurücktreten...



Dafür habe ich eine Frist zur Nacherfüllung von 14 Tagen gesetzt. Wieder bin ich an die Werksgarantie erinnert und worden.

"Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung nicht,.."

Eine Kernfrage: Der Verweis an die freiwillige Herstellergarantie: Reicht das aus, damit der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung(Reperatur) nachkommt?
Das wäre sehr interessant zu klären. :???:



"Wie wahrscheinlich ist es, dass der Käufer die Vermutungswirkung des $ 476 BGB entkräften kann (Bedienfehler etc.)?"

wohl eher kaum, denn diese Funktion war(s.o.) von Anfang an kaputt. Ein Bedienfehler denke ich ausgeschlossen. Was aber sein sein könnte, das ist auch unwahrscheinlich, dass ein Montagefehler vorliegt.( Wurde abe von einem Elektriker ufgebaut). Ich gehe davon aus, dass der Defekt tatsächlich im Inneren bei den Kabel liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> … und wenn’s sogar geht komplett vom Kaufvertrag zurücktreten...
> … Eine Kernfrage: Der Verweis an die freiwillige Herstellergarantie: Reicht das aus, …

Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche ist NUR der Vertragspartner (=Verkäufer). Kann der Käufer nachweisen, dass ihm Gewährleistungsansprüche zustehen (Verbrauchsgüterkauf und Mangel innerhalb der ersten sechs Monate), verweigert der Verkäufer aber solche, kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis vom Verkäufer herausverlangen (evtl. abzüglich Nutzungsentschädigung). Eine Regel, nach welcher der Käufer erst Gewährleistungsansprüche geltend machen darf, wenn Garantieansprüche nicht bestehen bzw. fehlgeschlagen sind, gibt es nicht. Weigert sich der Verkäufer nach erfolgtem Rücktritt, den Kaufpreis zu erstatten, geht es wohl nicht ohne Mahnbescheid und ggf. anwaltliche Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-rose-
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

das habe ich alles soweit verstanden. Nur ist meine Frage unbeantwortet. Kommt er seiner Pflicht nach oder nicht(s.o)?

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Die Frage nach den Pflichten des Verkäufers, ist doch nur die Kehrseite der Frage nach den Ansprüchen des Käufers. Dazu habe ich schon mehrmals geschrieben.

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