Rückabwicklung Immobilienverkauf wg. Nicht(-vollständig)-Zahlung

15. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
coranders
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückabwicklung Immobilienverkauf wg. Nicht(-vollständig)-Zahlung

Liebes Forum,
wir haben unsere Immobilie in Hamburg verkauft. Der Kaufpreis von €330.000,00 sollte zum 11. Mai 2018 gezahlt werden. Was folgte war eine Zahlung von €310.000,00 am 16. Mai 2018. Am 20. Mai haben wir das Haus mit Schlüsseln übergeben, weil glaubhaft beteuert wurde, den Restbetrag von €20.000,00 spätestens 14 Tage später zu zahlen. Doch das Geld kam nicht.

Da wir nach Südfrankreich gezogen sind, und den kompletten Betrag zum Kauf dieser neuen Immobilie brauchten, mußten wir einen Dispo in Höhe von €8.500,00 in Anspruch nehmen sowie Goldschmuck zu Wucherbedingungen zum Pfandleiher bringen. Auch haben wir einen Bausparvertrag vorzeitig kündigen müssen, um den fehlenden Geldbetrag zusammen zu stückeln.

Die Käuferin hat sich bereits unter der neuen Adresse angemeldet und geht im Haus ein und aus. Das Haus ist für den Abriss bestimmt. Die Käuferin hat inzwischen die Gasleitung kappen lassen und sich zu diesem Zweck als Eigentümerin ausgegeben, obwohl sie nur als Auflassungsvormerkung im Grundbuch steht, nicht aber als Eigentümerin.

Wir haben sie aufgefordert, jegliche Handlungen zu unterlassen, die ausschließlich in den Aufgabenbereich des Eigentümers, nicht aber des Besitzers der Immobilie, fallen.

Nun wurde vom Abrissunternehmen ein Stromaggregat im Vorgarten aufgestellt. Auf Nachfrage durch unseren Nachbarn wurde geantwortet, man würde im Oktober mit dem Abriss des Hauses beginnen.

Das kann ja alles nicht wahr sein. Unsere Nachbarn halten uns über alles auf dem laufenden, was mit unserem Haus passiert und berichten es uns nach Südfrankreich.

Letzte Woche waren wir in Hamburg, um die teuren Pfänder auszulösen. Dabei stellten wir fest, dass an Kellertür und Verandafenster brutale Einbruchspuren erkennbar waren. Aber durch die Terassentür wurde dann das Haus mit roher Gewalt eingebrochen. Da das Haus leer steht, waren die Einbrecher wohl enttäuscht, es bleibt aber der Schaden. Hätte die Käuferin die Terrassentür von innen abgeschlossen, wäre kein Einbruch möglich gewesen, denn diese ist 12fach gesichert.

Jetzt haben wir keine Lust mehr. Immer wieder wurde die Käuferin gemahnt, endlich zu zahlen. Schließlich kamen €7.000,00 und dann nach zwei Monaten nochmal €3.000,00. Es fehlen bis heute noch €10.000,00 und die Käuferin rührt sich nicht.

Wir haben sie Ende August mit Fristsetzung zur Zahlung per 15. September 2018 aufgefordert. Sie sprach uns aufs Band, dass das Geld nun wirklich überwiesen werden würde. Aber nichts. Vielmehr hat sie uns als Spam-Kontakt geblockt.

Nun die Frage: Wir möchten gern den Vertrag rückabwickeln. Bedeutet das, dass wir Zug um Zug den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten müssen? Oder erst, wenn die Immobilie an jemand anderen verkauft wurde? Was ist sonst noch zu beachten?

Vielen Dank für ein paar gute Tips. Vielen Dank.

-- Editiert von coranders am 15.09.2018 18:03

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von coranders):
Nun die Frage: Wir möchten gern den Vertrag rückabwickeln. Bedeutet das, dass wir Zug um Zug den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten müssen?

Korrekt.
Verfügt man über 320000 EUR in bar bzw. auf dem Konto?

Wobei die Rückabwicklung vermutlich so einfach nicht geht. Und auch nicht wirklich sinnvoll wäre.

Sinnvoller wäre es ein Rechtsanwalt zu beauftragen die Käuferin auf die Restzahlung in Anspruch zu nehmen.



Enthält der Kaufvertrag keine Vollstreckungsklausel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Und vor allem, enthält der Kaufvertrag keine Sollzinsklausel für verspätete Zahlungen?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Wir möchten gern den Vertrag rückabwickeln.

Eine Rückabwicklung ist nur möglich, wenn sich beide Vertragsparteien einig sind (außer diese Möglichkeit wurde explizit im KV erwähnt).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
coranders
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Ja, der Vertrag enthält eine Vollstreckungsklausel. Und auch ein Datum, ab wann Verzug eintritt. Aber diese paar Zinsen werden niemals unsere Auslagen decken.
Dennoch helfen uns diese Antworten sehr weiter. Vielen Dank nochmal.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
coranders
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Ach ja, ich habe doch noch eine Frage. Und zwar: Kann man überhaupt aus dem Kaufvertrag mit Vollstreckungsklausel in das Grundbuch vollstrecken, wenn man ja eigentlich noch selbst Eigentümer ist? Die Käuferin steht ja im Grundbuch nur als Auflassungsvormerkung.

Und noch eine Frage: Was machen wir, wenn die Käuferin anfängt, das Haus abzureißen? Damit schafft sie ja eigenmächtig Tatsachen, ohne dazu berechtigt zu sein.

Wir danken nochmal im Vorwege für eine hilfreiche Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von coranders):
Was machen wir, wenn die Käuferin anfängt, das Haus abzureißen? Damit schafft sie ja eigenmächtig Tatsachen, ohne dazu berechtigt zu sein.

Dann müsste man eine einstweilige Vefügung beatragen - das kann man auch bereits jetzt.

Ich würde den Notar fragen, ob er einen für solche Fälle versierten Rechtsanwalt kennt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
coranders
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Gute Idee! Danke, das werden wir so machen.

0x Hilfreiche Antwort

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