Ring bei dem nach10 Tagen der Stein rausfällt - Gewährleistung ?

3. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Juciy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ring bei dem nach10 Tagen der Stein rausfällt - Gewährleistung ?

Hallo ihr Lieben!

Ich habe folgendes Problem:
Ich habe zu Weihnachten von meinem Freund einen Verlobungsring geschenkt bekommen. Diesen habe ich seitdem erst 3 mal getragen. Gestern habe ich gemerkt dass einer der Steine rausgefallen ist. Der Ring selbst oder die Fassung ist nicht beschädigt, da ich nirgends angestoßen bin, der Ring ist auch nicht runtergefallen oder ähnliches. Den Stein hab ich leider nichtmehr finden können.
Als ich dann zum Juwelier gegangen bin wurde mir gesagt dass es auf Steine keine Garantie gibt und wir die Reperatur bezahlen müssen. Der Ring muss eingeschickt werden, erst dann können sie mir sagen was das ganze kosten soll.

Meine Frage wäre jetzt ob in diesem Fall der Ring nicht dauf Gewährleistung repariert/ausgetauscht werden sollte? Immerhin kann man meiner Meinung nach schon davon ausgehen dass der Ring schon beim Kauf nicht so verarbeitet war wie man meinen würde.

Seht ihr das auch so? Was denkt ihr wie ich die Sache angehen sollte?
Liebe Grüße

Probleme nach Kauf?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von Juciy):
Seht ihr das auch so?
Nö.
Du solltest dich nicht wegen Garantie, sondern, wie du richtig geschrieben hast, im Rahmen der Sachmängelhaftung an den Juwelier wenden. Diese besteht natürlich!
Wenn ein Sachmangel vorliegt und der Stein nicht richtig befestigt war, dann muss der Juwelier natürlich nachbessern und den Stein wieder einsetzen. Aber was soll er denn einsetzen was du nicht mehr hast? Der Stein ist ja nicht kaputt sondern du hast ihn verloren. Jetzt lässt sich darüber streiten ob der Juwelier zu vertreten hat, dass du den Stein verloren hast.................



-- Editiert von -Laie- am 03.01.2018 11:53

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage wäre jetzt ob in diesem Fall der Ring nicht auf Gewährleistung repariert/ausgetauscht werden sollte?


Ja, das sehe ich auch so, wobei der Juwelier zunächst reparieren darf.

Es mag ja sein, dass es auf den Stein keine Garantie gibt, aber Gewährleistung muss es geben, da die gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zitat:
Jetzt lässt sich darüber streiten ob der Juwelier zu vertreten hat, dass du den Stein verloren hast.................


Ja hat er, es sei denn er kann beweisen, dass er das nicht zu vertreten hat, z.B. weil Du irgendwo drangestoßen bist.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120218 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von hh):
aber Gewährleistung muss es geben, da die gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ich dachte die Gewährleistung hätte man vor über 15 Jahren abgeschafft und durch die verbraucherfreundlichere gesetzliche Sachmängelhaftung ersetzt ...? Wurde da außer der kleinen Kaufrechtsänderung zum 01.01.2018 noch mehr geändert?



Wenn man als Verbraucher gekauft hat, dann muss der gewerbliche Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate nachweisen (also beweisen, nicht nur behaupten) das es eben kein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung wäre.
Ein Zettelchen vom Verkäufer oder dessen Lieferanten wo drauf steht "wir sind nicht schuld" muss man also nicht akzeptieren.

Nach diesen 6 Monaten hat der Verbraucher die volle Beweislast dafür das es ein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung wäre.


Wenn Mängel vorhanden sind, dann fordert man erstmal den Verkäufer auf diese Mängel im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu beheben. Das sollte dann so geschehen, das man das vor Gericht nachweisen kann. Also entweder schriftlich mit Zustellnachweis oder unter Zeugen.



Zitat (von -Laie-):
Jetzt lässt sich darüber streiten ob der Juwelier zu vertreten hat, dass du den Stein verloren hast.................

Auch diesbezüglich wird er sich entlasten müssen (siehe oben).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja hat er, es sei denn er kann beweisen, dass er das nicht zu vertreten hat, z.B. weil Du irgendwo drangestoßen bist.
Nicht nur dann! Er kann nämlich auch Mangelfolgeschäden ausschließen. Dass sich die Verbindung löst ist ein Mangel, keine Frage. Der Verlust des Steines ist aber ein Mangelfolgeschaden.
Siehe dazu z.B. diese Ausführung darüber:
http://www.it-recht-kanzlei.de/haftung-haendler-mangelfolgeschaeden.html#abschnitt_44
Es kommt also darauf an, was zwischen dem Händler und dem Käufer vereinbart wurde. Mangelfolgeschäden können ausgeschlossen werden, dann hat der Händler den Verlust des Steines eben nicht mehr zu vertreten. Da wir den Kaufvertrag nicht kennen kann man auch keine Beurteilung darüber abgeben.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Der Verlust des Steines ist aber ein Mangelfolgeschaden.


Ist das sicher? Der Stein ist schließlich Teil des Ringes gewesen. Wenn jetzt nur die Verbindung repariert wird, dann wird dadurch der Ring nicht frei von Mängeln.
Daher halte ich den Verlust des Steines nicht für einen Mangelfolgeschaden.

Zitat:
Er kann nämlich auch Mangelfolgeschäden ausschließen.


Da muss man aufpassen. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet man seit dem 01.01.2018 in § 476 BGB und nicht mehr in § 475 BGB .

Zitat:
Da wir den Kaufvertrag nicht kennen kann man auch keine Beurteilung darüber abgeben.


Da wäre es natürlich interessant, ob es überhaupt einen schriftlichen Kaufvertrag gibt, der entsprechende AGB mit einbezieht.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich dachte die Gewährleistung hätte man vor über 15 Jahren abgeschafft und durch die verbraucherfreundlichere gesetzliche Sachmängelhaftung ersetzt ...?


Der Begriff "Gewährleistung" wird aber weiterhin im Rechtsverkehr verwendet und ist gleichbedeutend mit "Sachmängelhaftung."

-- Editiert von hh am 03.01.2018 17:14

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die entsprechende gesetzliche Regelung findet man seit dem 01.01.2018 in § 476 BGB und nicht mehr in § 475 BGB .
Ups, ist mir entgangen.

Zitat (von hh):
Da wäre es natürlich interessant, ob es überhaupt einen schriftlichen Kaufvertrag gibt, der entsprechende AGB mit einbezieht.
AGBs wären nichtig! Das geht nur über individuelle Vereinbarungen.

Zitat (von hh):
Ist das sicher?
Meiner Meinung nach ja. Der Mangel besteht ja in der mangelhaften Verbindung des Steines zum Ring.

Zitat (von hh):
Der Stein ist schließlich Teil des Ringes gewesen.
Dass der Stein einen Mangel hatte wurde bisher aber noch nicht geschrieben. Die TE hat lediglich die Verbindung RingStein als Mangelhaft dargestellt. Als Folge dieser mangelhaften Verbindung ging der Stein verloren. Das ist meiner Meinung nach klar ein Folgeschaden der schlechten Verbindung. Folgeschäden sind ja nicht auf Schäden an anderen Dingen beschränkt sondern können ja durchaus auch weitere Schäden an der eigentlichen Kaufsache sein. Oder was spricht deiner Meinung nach dagegen?

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Wenn der Stein durch eine - offenkundig - mangelhafte Befestigung nach 10 Tagen herausfällt und dadurch verlorengeht, ist der Verlust des Steines kein "Folgeschaden", sondern unmittelbar Teil des Sachmangels.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Schäden an der eigentlichen Kaufsache sind auch nach meiner Auffassung keine Folgeschäden sondern Teil des Sachmangels. Andernfalls würde die Sachmängelhaftung an ganz vielen Stellen ausgehebelt.

Stell Dir vor ein kleines Bauteil in einem elektronischen Gerät entzündet sich. Als Folge dieser Entzündung erleidet das Gerät einen Totalschaden. Hat der Käufer jetzt nur Anspruch auf Ersatz des Bauteil, weil es sich beim Rest um einen Folgeschäden handelt?

Sollten jedoch außerhalb des Gerätes weitere Schäden auftreten, dann sind das klar Folgeschäden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ein "(Mangel-)Folgeschaden" bezeichnet rechtsdogmatisch immer einen Schaden außerhalb der (Kauf-)Sache selbst. Jedwede weitere aus einem anfänglichen Mangel folgende Verschlechterung der Sache ließe sich zwar sprachlogisch klar auch "Folgeschaden" nennen; brächte alles jedoch mit dem fachlich bereits anderweitig besetzten Begriff durcheinander und darüber hinaus auch keinen Gewinn. Ist nämlich eine Sache mangelhaft, ist sie mangelhaft; wie sehr dies der Fall ist, spielt für die Aktivierung der Käuferrechte an sich schließlich keine Rolle. Umgekehrt mag es allenfalls sein, dass im Rahmen der Rückabwicklung, wenn der Käufer etwa Nachlieferung verlangt, eine weitere Verschlechterung zu ersetzen ist; siehe dazu § 439 V BGB iVm der dortigen Rechtsfolgenverweisung.

In diese allgemeinen Regelungen lässt sich alles unterbringen, was ein Gericht braucht. Wenn es meint, der Käufer solle gerechterweise, weil die Sache bereits ursprünglich einen Defekt hatte, auch für die weitere Verschlechterung nicht einstehen, wird er dort einen Punkt finden, gemäß dem die Wertersatzpflicht entfalle oder die Verschlechterung überhaupt außer Betracht bleibe..

Der korrekte Ausdruck für einen Fall, wie ihr ihn wohl meint und in welchem doch noch die "in der Folge eingetretene weitere Verschlechterung" relevant sein kann - allerdings wiederum zugunsten des Käufers, nicht des Verkäufers -, lautet ua "Weiterfresserschaden". Das kann dem Käufer, anstatt ihm zu schaden, eine längere Verjährungsfrist geben.

https://de.wikipedia.org/wiki/Weiterfressender_Mangel

-- Editiert von Droitteur am 03.01.2018 21:05

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von hh):
Stell Dir vor ein kleines Bauteil in einem elektronischen Gerät entzündet sich. Als Folge dieser Entzündung erleidet das Gerät einen Totalschaden.
Gutes Argument.

Zitat (von Droitteur):
Überzeugt. Ich habe meine Meinung geändert. Der Juwelier muss nachbessern, also einen neuen Stein liefern und einsetzen.

Signatur:

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#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Du hast ja trotzdem Recht damit: "Jetzt lässt sich darüber streiten ob der Juwelier zu vertreten hat, dass du den Stein verloren hast................."
Wird ja lediglich, wenn man es bejaht, an einer nur wenig anderen Stelle relevant. Und je nach Geschichte würde ich es auch eher nicht bejahen - der wo hier seinen Laptop hinauswarf, würde vllt weniger Glück haben.

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