Reparaturdauer im Garantiefall?

31. Januar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Huppmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Reparaturdauer im Garantiefall?

Im Oktober 2000 entschied ich mich für den Kauf eines hochwertigen Fernsehgeräts.

Das fabrikneue Gerät wies nach dem Auspacken bereits zwei Defekte auf:
Eine farbstichige Bildröhre und einen Lackierungsfehler am Gehäuse.

Das umgehend zur Garantie eingesandte Gerät steht mittlerweile seit über 3 Monaten beim Hersteller, der - nach eigener Auskunft - aufgrund Lieferverzug des Bildröhrenfabrikanten noch keine Reparatur vornehmen konnte.

Die Beseitigung der Gehäuseschramme auf Garantie wird abgelehnt; sie wäre wohl beim Auspacken entstanden.

- Welche Möglichkeiten habe ich, eine unverzügliche Reparatur bzw. ein Tauschgerät zu fordern?

- Welche Reparaturdauer muß ich dem Hersteller zugestehen?

- Kann ich mich in Bezug auf die Beseitigung des Lackierungsfehlers auf Garantie bereits auf die Schuldrechtsreform berufen, die eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Käufers vorsieht?

- Kann ich unter den geschilderten Umständen
vom Kauf zurücktreten?

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich schon jetzt.

Markus Huppmann

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Huppmann,

in Ihrer Angelegenheit empfiehlt es sich, dem Hersteller eine angesichts der bisherigen Dauer angemessene Frist (z.B. 14 Tage) zur Mangelgewährleistung zu setzen und für den Fall der Überschreitung eine Ablehnungsandrohung auszuspechen. Nach fruchtlosem Fristablauf könnten Sie sodann entweder Wandlung (Rückabwicklung) bzw. Minderung (Reduzierung) geltend machen.

Was den Lachschaden am Gehäuse betrifft, handelt es sich um eine Frage der Beweislast. Grundsätzlich obliegt es Ihnen den Nachweis zu führen, daß der Schaden bereits beim Auspacken vorhanden war, da für Sie noch das alte Schuldrecht Anwendung findet. Ggf. würden hierfür Zeugen ausreichen, die beim Auspacken zugegen waren. Sollte es sich tatsächlich um einen Lackierungsfehler handeln, der durch fehlerhafte Ausführung bereits im Werk verursacht wurde, könnte dies erforderlichenfalls ein Sachverständiger bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst

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