Rauchmelder 10-Jahres Batterie vorzeitig leer, an wen Anspruch stellen? Verkäufer lehnt ab.

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Thoren.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 37x hilfreich)
Rauchmelder 10-Jahres Batterie vorzeitig leer, an wen Anspruch stellen? Verkäufer lehnt ab.

Hallo ins Forum,

ich habe 2013 eine größere Stückzahl Rauchmelder mit 10-jähriger Garantie-Batterielaufzeit für mein Geschäft erworben.
Die waren so gut, dass sie bereits nach 1.5 Jahren allesamt vom Verkäufer ausgetauscht wurden, das war im Dezember 2014. Die 10-Jahres Garantie steht so in der Rechnung und als Aufkleber auf der Rückseite der Rauchmelder mit dem Ablauf, dass diese zu Ende 2025 getauscht werden sollten.
Jetzt piepen bereits wieder die ersten 2 Geräte (Batterie-low) und die restlichen werden folgen.
Der Verkäufer lehnt allerdings einen erneuten Austausch ab mit dem Verweis, dass die gesetzliche Gewährleistung seinerseits abgelaufen sei und ich mich an den Hersteller wenden solle.

Ist das Vorgehen so legitim oder hat er sich darum zu bemühen?
Garantie ist Garantie und meiner Meinung nach ist der Ansprechpartner so oder so immer der Verkäufer.

Grüße

thoren.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zuständig ist derjenige der die Garantie gibt oder ein von ihm benannter Bevollmächtigter.

Wer zuständig ist, dürfte man vermutlich erfahren, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen (hier die Garantiebedingungen des / der Garantiegebers) liest.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Thoren.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zuständig ist derjenige der die Garantie gibt oder ein von ihm benannter Bevollmächtigter.

Wer zuständig ist, dürfte man vermutlich erfahren, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen (hier die Garantiebedingungen des / der Garantiegebers) liest.


Ich möchte das noch mal auflösen und bedanke mich für deinen Beitrag. Du hast recht, der Garantiegeber steht gerade und hat es letztlich auch.

Der Händler hat an den Großhändler verwiesen, dieser sich als nicht zuständig erklärt und auf den Hersteller verwiesen. Der Hersteller mit großer deutscher Homepage ohne wirklich geeignete Kontaktmöglichkeiten (Email kam zurück, da Adresse nicht vergeben) sitzt in England, betreibt aber in Deutschland einen großen Vertrieb mit Facebookseite. Ein direkter Kontakt zu dem deutschen Vertrieb war nicht möglich.
Ein Hohn hierbei die Homepage mit großer Selbstdarstellung, dass man eine Ausfallquote von unter 0,2% habe.
Mehrere Beiträge auf deren Facebookseite, um Druck aufzubauen, ergaben dann immerhin eine Emailadresse und Handynummer!!!! des deutschen Vertriebes (ich war da in guter Gesellschaft anderer Betroffener). Auf 2 Emailanfragen wurde nicht reagiert. Die Handynummer habe ich 1x angerufen (war aus), schriftliche Form ist mir aber wichtiger.
Ich habe in einem 3. Anlauf also eine Betrugsanzeige in Aussicht gestellt mit Fristsetzung von einer Woche samt dem Versprechen, die Werbung (Ausfallquote) durch einen Abmahnanwalt unterbinden zu lassen, da ich alleine 200% Ausfall habe (alle Geräte der ersten Serie und zwischenzeitlich alle der 2. Serie).
Innerhalb einer Stunde hatte ich einen Rückruf, am selben Tag Tracking der neuen Austauschgeräte. Eine (0€/Garantierechnung) Rechnung habe ich leider nicht dabei erhalten, wahrscheinlich eine Vorsichtsmaßnahme.

MfG

thoren.

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Ich habe in einem 3. Anlauf also eine Betrugsanzeige in Aussicht gestellt mit Fristsetzung von einer Woche
Und jeh nach Wortlaut hast du dich dann evtl der Nötigung strafbar gemacht...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Manchmal muss man auch einfach hartnäckig bleiben...



Zitat (von Thoren.):
Der Händler hat an den Großhändler verwiesen, dieser sich als nicht zuständig erklärt und auf den Hersteller verwiesen.

Normalerweise steht der Verantwortliche in den Garantiebedingungen.
Steht der nicht drin wird gegenüber Verbrauchern normalerweise der Händler als Garantiegeber angesehen. Auch wenn es in Wirklichkeit der Zwischenhändler oder Hersteller ist.



Zitat (von Thoren.):
schriftliche Form ist mir aber wichtiger.

Und auch gerichtsfester.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Normalerweise steht der Verantwortliche in den Garantiebedingungen.
Ich vermute mal, dass es gar keine Garantiebedingungen gibt, sondern nur einen Aufkleber oder Aufdruck auf der Verpackung.

Insbesondere wenn ich lese, dass es ein ausländischer Hersteller ist kommt das doch relativ häufig vor. In manchen Ländern kann der Begriff auch eine viel geringere Tragweite haben (hilft ihm natürlich nicht).

Stefan

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#6
 Von 
Thoren.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Manchmal muss man auch einfach hartnäckig bleiben...


Was will man auch anders machen? Irgendwo sind halt Grenzen und ich war ja sehr geduldig über Monate.



Zitat (von Harry van Sell):

Normalerweise steht der Verantwortliche in den Garantiebedingungen.
Steht der nicht drin wird gegenüber Verbrauchern normalerweise der Händler als Garantiegeber angesehen. Auch wenn es in Wirklichkeit der Zwischenhändler oder Hersteller ist.


Die original Verpackung hatte ich nicht mehr, aber die 10-Jahres Garantie stand auf einem Aufkleber auf der Rückseite jedes Gerätes, zudem in der ersten Kaufrechnung.

Zitat (von Harry van Sell):

Und auch gerichtsfester.


Man lernt ja im Laufe seines Lebens. :-)

MfG

thoren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Thoren.):
Die original Verpackung hatte ich nicht mehr, aber die 10-Jahres Garantie stand auf einem Aufkleber auf der Rückseite jedes Gerätes, zudem in der ersten Kaufrechnung.

In dem Falle wäre der Händler der Garantiegeber und man hätte sich nicht "durchreichen" lassen müssen.

Es kommt sogar noch besser: wenn er keine Garantiebedingungen hat (z.B. weil er glaubt das er diese dann im Bedarfsfalle "flexibel" gestalten kann), dann ist die Rechtsprechung durchaus der Meinung, dass dann die Regelungen der gesetzlichen Sachmängelhaftung greifen würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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