Preisauszeichnung Allgemein ??

16. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
Ley
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Preisauszeichnung Allgemein ??

Hallo,
ich habe gehört, das Preisauszeichnungen an die Allgemeinheit für den Verkäufer, nicht bindent sind.
Doch hört und liesst man immer wieder, das Kunden bei falscher Preisauszeichnung die Ware auch für den Preis kaufen konnten!
Liegt das an der Unwissenheit der Kaufleute?

Bis Dahin und vielen Dank

du

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Ley,
bisher habe ichm ehrlich gesagt, nur zuvorkommende Händler erlebt, die mir die Ware dann zum ausgezeichneten Preis verkauft haben, es waren aber auch nur kleinere Sachen.
Klar ist für mich, dass z. B. bei einer Ausstellung im Schaufenster, die an viele Personen gerichtet ist, niemand die Ware zum ausgezeichneten Preis kaufen kann, wenn der Händler im Geschäft etwas anderes sagt.
In einem Supermarkt kann man aber annehmen, dass die Waren in der aufgestellten Menge zum ausgezeichneten Preis verbindlich angeboten werden. Ungerecht an dieser Meinung ist nur, dass anerkannt ist, dass der Kunde erst an der Kasse den Vertrag endgültig zustande bringt. Warum soll das für den Händler nicht auch gelten? Ich bin also eher der Auffassung, dass Preisauszeichnugen, auch in Selbstbedienungsläden, unverbindlich sind. Als Händler würde ich mich allerdings aus Kulanzgründen nur in krassen Ausnahmefällen auf eine Diskussion mit verärgerten Kunden einlassen.

MfG
Martin

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#2
 Von 
Klaus Höltken
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

in der Tat, es ist Unwissenheit oder auch Kulanz.

Ein Preisschild oder auch z.b. eine Speisekarte sind nur eine Einladung zum Angebot (invitatio ad offerendum/Jura 1. Semester). Dies bedeutet, dass der Käufer auf Grund des Preisschildes ein Angebot an der Verkäufer machen muss, zum dort angegebenen Preis verkaufen. Wenn der Verkäufer dieses Angebot nicht annimmt, kommt kein Vertrag zustande und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware zum angegebenen Preis zu verkaufen.

Stellt Euch mal vor, ein Pelzhändler stellt einen Pelzmantel für 5.000 Euro ins Schaufenster und es fallen zwei Nullen vom Preisschild runter, sodass nur dort nur noch ein Verkaufspreis von 50,-- Euro stünde.

MfG
K.H.

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#3
 Von 
A. Meyer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

@ Klaus: selbst wenn die Aufforderung zum Angebot (i.a.o.) nicht greifen sollte, bliebe dem Verkäufer die Anfechtung.

Aus eigener Erfahrung rate ich auf eine Kulanzregelung hinzuarbeiten. Als druckvolles Argument hat sich dabei erwiesen auf die Verbraucherzentralen hinzuweisen. Unter Umständen kommt auch eine kostenpflichtige Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerb in Betracht. Spätestens nach Erwähnung der Letzteren konnte ich bisher alle Artikel zum ausgewiesenen Preis erwerben. Wie immer gilt aber... Der Ton macht die Musik.

MfG

A.M.

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#4
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Folgender Fall ist mir neulich untergekommen:
Im Schaufenster ist ein Mantel für 200,-€ ausgestellt. Das Exemplar in einem Laden, in dem sich die Leute i. d. R. selbst bedienen, ist mit einem Preisschild für 450,- € ausgezeichnet. Der Kunde sieht das Preisschild nicht, nimmt die Ware und der Verkäufer sagt nur, er schicke die Rechnung.

Mit welchem Inhalt ist der Vertrag zustande gekommen?

Ich bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
Der Preis von 450,- € ist vereinbart.
Wie seht ihr das? (Natürlich kann der Kunde anfechten, aber darum geht es mir nicht primär.)

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#5
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

@Klaus

Ich wäre an Deiner Stelle immer etwas vorsichtig mit solch Weisheit heuchelnden und Sachverstand suggerierenden Floskeln wie "Jura, 1. Semester", um sich vor einer exakten Begründung zu drücken. Daß diese Thematik im frühen Stadium der juristischen Ausbildung vollzogen wird, bedeutet mitnichten auch deren Einfachheit als auch verstehendes Wissen um dieses rechtliche Institut. Bedauerlicherweise liegt es so nämlich im folgenden Falle. Charakteristikum der "i. a. o." ist gerade der fehlende Rechtsbindungswille, den ein Angebot, das eine Willenserklärung gerichtet auf den Abschluß eines bestimmten Vertrages darstellt, auszeichnet. Zwar liegt in der "Verlautbarung an die Öffentlichkeit" regelmäßig dieser nicht vor; allerdings kann man gerade nicht den Schluß zur Argumentation fehlenden Rechtsbindungswillen bei jeder Äußerungen an einen unbestimmten Personenkreis wagen (vgl. invitatio ad incertas personas). Nach §§133, 157 sind Willenserklärungen stets auszulegen. Nur mit diesem Verständnis der "i. a. o." kann man überhaupt etwa Beförderungsverträge der Bahn rechtlich korrekt würdigen.

MfG

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#6
 Von 
Klaus Höltken
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Zeus

Dat hasse aber schön gesacht.

Es liegt mir völlig fern mit dem Hinweis "Jura 1. Semester" Weisheit oder sonst etwas zu heucheln.

Ich habe aber auch nicht vor, es hier jedem Recht zu machen.

Viele Grüße
Klaus

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#7
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Bevor ihr euch hier gegenseitig Unkenntnis vorwerft, wäre es ganz nett, wenn ihr euer beeindruckendes Wissen mal am oben geposteten Fall anwenden würdet.
Ich weiss weniger als ihr!

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#8
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

@Klaus

Ich gebe selbst an der Uni Tutorien, und regelmäßig bereitet den Studenten gerade der AT - in welchem Rechtsgebiet auch immer - große Probleme. Wenn ich im Zivilrecht "Spaß" haben will, dann braucht man nur die Anfechtung, die Stellvertretung oder auch das Zustandekommen von Verträgen samt Minderjährigenrecht zu rekapitulieren.

Will man wahre Jubelstürme auslösen, dann kombiniert man am besten noch das Ganze - Anfechtung einer Innenvollmacht etwa -, oder man landet bei Dauerschuldverhältnissen und der Rechtsfolge des §142 I. Ebenso witzig nimmt sich die Anfechtung bei Minderjährigen aus, vor allem beim §123 und dem Durchschlagen auf das Verfügungsgeschäft.

Es liegt mir fern, Dich anzugreifen, jedoch bin ich der Ansicht, daß bei einem Rechtsgebiet, das sich nur durch stringentes Verständnis der ATs bearbeiten läßt, Hinweise wie die von Dir gebrauchten eben nicht verfangen.

Die Probleme im Zusammenhang mit dem Kondiktionsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung setzen viel Wissen voraus qua richterlicher Fortbildung. Beim AT muß man nicht einmal so sonderlich viel abseits des Gesetzes intus haben, als viel mehr aufmerksam und konzentriert den Sachverhalt durchgehen. Doch daran scheitert es vielfach, da Sachverhalte über vier Zeilen scheinbar "für die Füße" sind. ;)

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#9
 Von 
Klaus Höltken
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Zeus

Hallo,

mein Beitrag hatte ganz absichtlich nicht mehr Tiefgang. Dies ist doch ein Forum für Laien. Was nützt es, wenn ich ein Kapitel aus dem Medicus oder dem Palandt quasi hier reinkopiere und niemand versteht etwas.

Der Hinweis auf "das erste Semester", sollte nur aufzeigen, dass die Tatsache, dass eine Preisauszeichnung eine Invitatio ad offerendum ist, für Juristen selbstverständlich ist und nicht meine persönliche Meinung. Es gibt nämlich genug Thekengeschätz, dass genau in die gegenteilige Richtung zielt.

Ich denke, dass sich Deine und meine Beiträge hier insoweit ergänzen können.

Übrigens finde ich, dass die Universitäten nicht in der Lage sind, dem Studenten ein Wissen beizubringen, dass er später im Umgang mit der praktischen Juristerei braucht. Die Praxisnähe fehlt. Damit will ich Dich auf keinen Fall angreifen, vielleicht aber mal einen Diskussionsansatz leisten.

Ist es heute immer noch so, dass wenn man alle Scheine gemacht hat, erst etwa die Hälfte des für das Examen notwendigen Wissens vorhanden ist? Müssen ab diesem Zeitpunkt immer noch Profis (Repetitorien) ran, um den Jura-Studenten examensfertig zu machen?

Ich wünsche uns weiterhin gute Beiträge und eine fruchtbare Diskussion, soweit die Zeit dazu bleibt.

Viele Grüße
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Über den mittleren Tiefgang kann man sich streiten in bezug auf ein Laienforum, doch halte ich dann ebenso verfehlt Laien mit Details aus dem Vermittlungszeitpunkt etwaigen Wissens zu kredenzen, da dies gleichwohl ein Terminus technicus in deren Augen sein muß in Ermangelung einer Involvierung in das Uni-Geschehen.

Ich verstehe Deine Beiträge nicht als Affront. Weit mehr sehe ich in ihnen das, was Du auch damit bezwecken willst, nämlich einen Beitrag zum konstruktiven Dialog. Meinungen setzen sich aus etwas zusammen, daß über Fakten hinausgeht. Daher kann man sie nur bedingt kritisch angreifen.

Ich denke, daß die Jura-Ausbildung nicht ob fehlenden Praxisbezuges – ein Begriff, den ich aber mit seiner weit negativeren Konnotation, der Weltfremdheit, noch mehr ablehne, den Jura kann qua definitionem nicht praxis– oder weltfremd sein –, sondern aufgrund der antiquierten Vermittlungsmethodik an sich selbst erstickt. Man schreibt ein paar Scheine, ohne jedoch eine gewisse personale Kontinuität vulgo gefestigten Bezug zu Universität zu haben. Da lobt man sich den alten Klassenverband der Schule, denn da war die eigene Leistung stets präsent, und mußte nicht nur einmal pro Semester aktiviert werden in der diffusen Hoffnung, als solche auch anerkannt zu werden.

Repetitorien stehe ich allerdings seit jeher kritisch gegenüber. Ich denke, daß das Leitbild, wonach man an der Uni Scheine schreibt und beim „Rep“ Jura lernt jeder Grundlage entbehrt. Wer kaum bis gar nichts weiß, wird beim Rep durch deren züchtige Pädagogik wohl noch zum seelischen Wrack. Umgekehrt aber kann jene Couleur profitieren, die noch auf der Suche nach Wiederholung ist. Durch den guten Ruf der Reps wird man auch durch den Gang zu diesen mental entlastet – ein nicht zu unterschätzender Faktor, der jedenfalls solange trägt, bis man im Examen sitzt. Die eigentliche Ironie des Rep ist, daß dort für 5 oder 10 Monate eine Art Klassenverband existiert, gewissermaßen ein gemeinsamer Corpsgeist geboren wird, der einem jahrelang an der Uni fehlt.

Unter dem Strich bin ich der Ansicht, daß an der Uni nur derjenige reüssiert, der sich in Selbstdisziplin und Selbstzucht üben kann. Da man an der Uni jeglicher Kontrolle entzogen ist, bleibt es an einem selbst, sich Wissen anzueignen. Dabei hilft eine Eigenschaft, die wenig beliebt ist: Lesen. Wer ohnehin kaum liest, den werden die ca. 25 Bücher, die man um auf Prädikatsniveau gehievt zu werden unbedingt vollständig gelesen haben muß, und die auch noch weit dröger sind als es jeder Roman sein könnte, nur abschrecken, und somit nicht erreichen. Beim Rep bekommt man dann Unterlagen, die an sich nur der Wiederholung dienen sollen, also mit der Kunst der Aus- und Weglassung operieren. Demnach können hier nur grobe, aber keine elementaren Lücken geschlossen werden, und für die Leser gilt ohnehin, daß sie diese schon kennen.

In diesem Sinne,

liebe Grüße

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