PC-Maus defekt (11 Monate) Restwert statt Tausch

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
freier_Autor
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 44x hilfreich)
PC-Maus defekt (11 Monate) Restwert statt Tausch

Ist es rechtlich richtig, wenn ein Händler eine defekte Maus nicht zur Garantiereparatur einsendet, sondern eine Gutschrift schreibt, deren Höhe sich "nach der Restwertberechnung des Regelnutzungssatzes aus dem BGB richtet?"
Kann der Verkäufer im Rahnmen seines Gewährleistungsrechts so agieren, wie er möchte oder kann der Käufer auf Garantieeinsendung durch den Händler bestehen?
(Im Rahmen der Garantie selbst an den Hersteller einsenden kann er ja eh jederzeit)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von freier_Autor am 07.01.2014 22:02

Ist es rechtlich richtig, wenn ein Händler eine defekte Maus nicht zur Garantiereparatur einsendet, sondern eine Gutschrift schreibt, deren Höhe sich "nach der Restwertberechnung des Regelnutzungssatzes aus dem BGB richtet?"

Die Garantiebedingungen gelten wischen Garantiegeber (Hersteller) und Garantienehmer (Käufer). Der Händler hat damit eigentlich nichts zu tun.

quote:
von freier_Autor am 07.01.2014 22:02

Kann der Verkäufer im Rahnmen seines Gewährleistungsrechts so agieren, wie er möchte oder kann der Käufer auf Garantieeinsendung durch den Händler bestehen?

Kann es sein, dass du (mal wieder) Gewährleistung und Garantie durcheinanderwürfelst? Das sind zwei grundverschiedene Dinge (jeweilige Wikipedia-Artikel lesen und verstehen).

quote:
von freier_Autor am 07.01.2014 22:02

(Im Rahmen der Garantie selbst an den Hersteller einsenden kann er ja eh jederzeit)

Dann soll "er" es tun. Vorher Garantiebedingungen lesen.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
freier_Autor
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 44x hilfreich)

Die Frage ist immer noch offen. Ich stelle sie einfacher.

Der Händler sendet die defekte Maus nicht zum Hersteller ein, tauscht sie nicht aus, sondern bietet einen Betrag x an und nennt das Kulanzregelung, weil er zu nichts verpflichtet ist. Da die Maus ja schon mal benutzt wurde bietet er nicht den vollen Preis. Maus ist 8 Monate alt.
Rechtlich richtig oder nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

wieso sollte der Händler die Maus austauschen? Wieso soll der Händler dir den vollen Kaufpreis zahlen?

Der Händler könnte auch sagen, Pech gehabt, ich gebe dir nichts dafür, schau ob du noch was über die Ganrantie erreichen kannst (ganz auf dich allein gestellt)!

Wenn du was anderes als eine Teilrückzahlung vom Händler haben willst, dann kannst du nur versuchen etwas über die Gewährleisstung zu erreichen, musst diesbezüglich aber beweisen können, dass der mangel der zum Defekt führte schon vor dem Kauf vorhanden war...

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""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von freier_Autor am 08.01.2014 17:45

Die Frage ist immer noch offen.

Nein, die Frage wurde von mir imho korrekt (vielleicht nicht facettenreich und ausführlich) beantwortet.

quote:
von freier_Autor am 08.01.2014 17:45

Ich stelle sie einfacher.

Ich versuche meine Antwort so zu formulieren, dass sie auch von dir verstanden wird.
quote:
von freier_Autor am 08.01.2014 17:45

Maus ist 8 Monate alt.

Ich denke 11 Monate. Aber egal da älter als 6 Monate. Darauf basiert die komplette folgende Argumentationskette.
quote:
von freier_Autor am 08.01.2014 17:45

Der Händler sendet die defekte Maus nicht zum Hersteller ein, tauscht sie nicht aus, sondern bietet einen Betrag x an und nennt das Kulanzregelung, weil er zu nichts verpflichtet ist. Da die Maus ja schon mal benutzt wurde bietet er nicht den vollen Preis.

Die Garantie besteht zwischen dir als Käufer und dem Hersteller als Garantiegeber. Der Händler hat damit nichts zu tun. Und nichts meint auch in diesem Falle "nix", "null", "nada", "njente"...
Der Händler wäre der Ansprechpartner für die Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte. Dazu müsstest du aber, da die Maus älter als 6 Monate ist, nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag ($476 BGB). Das scheinst du bisher nicht zu können.
Das Angebot des Händlers einen Teilbetrag zu erstatten, der sich an einer Durchschnittslebenzeit (evt. 3 Jahre?) richtet erscheint mir persönlich fair; um nicht zu sagen "großzügig"

quote:
von freier_Autor am 08.01.2014 17:45

Rechtlich richtig oder nicht.

Imho richtig, da ich keine rechtliche Grundlage für deine gesetzten Forderungen erkennen kann.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
freier_Autor
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 44x hilfreich)

Danke für eure Zeit und Geduld. Auch ich habs jetzt verstanden ;-)

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