Ein Käufer bestellt in einem Onlineshop einen Artikel, der zwar deutlich, aber nicht übermäßig billiger ist als sonst üblich (z.B. 400 statt 550 EUR).
Der Verkäufer sendet daraufhin eine Bestellbestätigung (im Text dann allerdings nur Eingangsbestätigung der Bestellung genannt, aber mit Preisen und Artikelbezeichnung sowie AGB).
Am Morgen des Folgetages verschickt der Verkäufer eine Auslieferungsbestätigung und versendet die Ware. Laut AGB hat er damit den Kaufvertrag angenommen.
In einer weiteren Mail bittet der Verkäufer, dass die Annahme Lieferung verweigert werden sollte, da aufgrund eines technischen Defekts ein falscher Artikel angeboten worden sei. Der Kaufvertrag wird nicht explizit angefochten, aus der Mail geht allerdings hervor, dass bereits abgebuchte Gelder rückübertragen würden.
Versucht dort jemand eine Anfechtung wegen Irrtum (wäre die überhaupt möglich ?) zu umgehen?
Viele Grüße, P.
Onlinekauf - Verkäufer möchte Lieferung zurück
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Wenn schon bezahlt ist und die Annahme der Bestellung durch den Verkäufer bestätigt wurde und evtl. schon auf dem Weg zum Käufer ist gehört der Artikel ab Übergabe des Zustellers dem Käufer (Eigentum!)!
Dem Käufer steht zwar ein Widerrufungsrecht zu aber dem Verkäufer bisher noch nicht ;-).
So würde ich es auffassen!
Es geht ja nicht um Widerruf, sondern um Irrtumsanfechtung, wie der Fragesteller auch richtig erkannt hat.
Grundsätzlich ist eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn sie
a) unverzüglich erfolgt und
b) nachvollziehbar begründet ist und
c) die zugrundeliegende Willenserklärung nicht durch mangelnde Sorgfalt erfolgt ist.
Ich würde hier wegen (c) eine Anfechtbarkeit verneinen, denn der VK hatte genügend Gelegenheit, auch bei automatisierten Bestellsystemen den Fehler zu entdecken:
1. Bei der Aufführung im Shop (regelmäßiges Prüfen)
2. Bei der Auftragsannahme
3. Bei der Auftragsbestätigung
4. Bei der Auslieferung
Das hat er nicht getan, somit kann der verständige Verbraucher davon ausgehen, daß der VK wirklich zu diesem Preis diesen Artikel verkaufen wollte und kein Irrtum vorlag. Folglich wird ein Irrtum kaum noch plausibel zu begründen sein.
Ausnahme nur dann, wenn der K den Irrtum erkennen mußte (extrem unüblich günstiger Preis o.ä.).
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