Onlinekauf: Falschen Artikel erhalten.

2. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)
Onlinekauf: Falschen Artikel erhalten.

Hallo zusammen,

ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand seine Meinung zu folgendem Fall geben könnte:

K bestellt bei Amazon einen Artikel, der dort von einem Amazon-Vertragspartner angeboten wurde. Amazon versendet den falschen Artikel (bzw. die falsche Ausführung). Der bestellte Artikel steht laut Angaben von Amazon wohl nicht mehr zur Verfügung, entgegen der Anzeige "auf Lager" bei der Produktbeschreibung.

Nun meine Frage. Wer ist für den Rücktransport verantwortlich u. wer muss die Kosten hierfür tragen? Bei den Kosten bin ich mir recht sicher, dass sie Amazon trägt. Aber muss K den Aufwand der Rücksendung auf sich nehmen (Verpackung, Abgeabe bei DHL etc.), was einen enormen Zeitaufwand mit sich bringt oder bestünde nicht evtl. ein Anspruch, dass Amazon bzw. der Amazon-Vertragspartner die Abholung organisiert?

Vielen Dank im Voraus für alle Meinungen!

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Du solltest unterscheiden, ob nun über amazon bestellt wurde oder über amazon.marketplace.

Sollte es ein Vertragspartner sein (marketplace) ist auch nur dieser zuständig.

Der Kaufvertrag besteht zwischen Ihnen und dem jeweiligen Verkaufspartner. Amazon.de kann daher bei Problemen nicht eingreifen. Es liegt in der Verantwortung beider Handelspartner, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.

http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?ie=UTF8&nodeId=886482

Also wende dich an deinen Vertragspartner und kläre das Problem, vielleicht ist auch eine Abholung möglich.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)

Hi,

vielen Dank für deine Antwort!

Mal abgesehen davon wer der Vertragspartner ist: Bei wem liegt in so einem Fall die Verantwortung für den Rücktransport? Es geht mir hierbei nicht um Kulanz des Verkäufers oder ähnliches sondern grundsätzlich um die rechtliche Verpflichtung. Der Fehler wurde durch den Verkäufer begangen, daher wäre es für mich naheligend wenn dieser sich auch um die Abholung der Ware kümmern müsste, dies ist aber nur eine Vermutung. Weisst du vielleicht die entsprechende Rechtsgrundlage im Gesetz?

Nochmals Danke!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zunächst ist einmal zu klären, um was es genau geht. Prinzipiell gibt es 2 Möglichkeiten:

Der Artikel ist noch lieferbar und kann besorgt werden, dann müsste sich der Händler einen solchen Artikel beschaffen und liefern, im Gegenzug könnte er den falsch gelieferten wieder mitnehmen, der Käufer ist nur zur Rückgewähr verpflichtet

oder der Artikel ist nicht mehr lieferbar, dann könnte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Es kommt zu einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis.

Die Rückgewähr erfolgt nach § 346 BGB .

§ 346 BGB
Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

§ 348 BGB
Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
**

Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, bei dir also. Dort könnte sich der Händler die Kaufsache Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises abholen, man selbst ist nur zur Rückgewähr verpflichtet = Duldung der Wegnahme.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)

Hi Bogus, vielen Dank für diese ausführliche Antwort! Könntest du mir vielleicht noch den Verweis auf einen Paragraphen geben bezüglich des letzten Punktes, also dass der Erfüllungsort dort ist wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet? Vielen Dank + Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Kein Paragraf, herrschende Meinung:

Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sogenannte Austauschort, d. h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z. B. Senat, MDR 1962, 399 (400) = NJW 1962, 739 L; RGZ 50, 270 (272); 55, 105 (112 f.); 57, 12 (15); RG, Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken, LZ 1908 Sp. 471 (472); OLG Celle, SJZ 1948 Sp. 764 (765) m. abl. Anm. Bötticher, Sp. 766; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 11; Keller, in: MünchKomm, Rdnr. 12; Soergel-Ballerstedt, § 467 Rdnr. 6; Jauernig-Vollkommer, § 269 Anm. 3b; § 462 Anm. 2c; Planck, § 467 Anm. 2 fb m. Nachw. des älteren Schrifttums). Denn der Käufer schuldet nach § 346 S. 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen (so auch Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 34). Es ist dem BerGer. zwar zuzugeben, daß sich hieraus ein Risiko für den Verkäufer ergibt. Der Käufer kann die Sache entsprechend dem mit dem Vertragsschluß verfolgten Zweck an einen entfernten Ort geschafft haben. Diese Risikoverteilung ist aber gerechtfertigt, weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandelung geführt hat (vgl. RGZ 55, 105 (110 f.); RG, Recht 1918 Nr. 930; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 11). Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt, auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransportes zu entlasten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt im vorliegenden Falle die Auffassung, die den Erfüllungsort stets bei dem Empfänger der verkauften Sache sieht (so z. B. Staudinger-Selb, § 269 Rdnr. 14; Staudinger-Honsell, § 465 Rdnr. 19; ebenso für den Rücktritt OLG Karlsruhe, MDR 1970, 587; OLG Nürnberg, NJW 1974, 2237 ). Selbst wenn man von einem für die Käufer- und die Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen Erfüllungsort ausgehen wollte (so z. B. OLG Oldenburg, NJW 1976, 1044 ; LG Krefeld, MDR 1977, 1018 f.; Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 44), wäre dies für die Rückgabe- bzw. Rücknahmeverpflichtung dennoch der Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet (vgl. Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 44; Bötticher, SJZ 1948 Sp. 742; Palandt-Putzo, § 467 Anm. 1d).

BGH, Urteil v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
absoluter_laie
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 24x hilfreich)

Danke! Würde hier nicht auch § 269 BGB greifen? D.h. wäre nach einem Rücktritt des K und Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht K für seinen Teil (Rückgabe der Ware) Schuldner und würde nicht somit der Leistungsort auf seinen Wohnsitz bzw. Ort seiner gewerblichen Niederlassung fallen?

Grüße



§ 269
Leistungsort.(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Nein, die Frage ist ja geklärt. Wir haben es hier mit einem gesetzlichen Rücktrittsrecht zu tun, der Grund ist ja eine Schlechtleistung, nur der Verkäufer selbst hat diese zu vertreten.

Die Ausführungen des BGH sind ja eindeutig.

Anders wäre es nur, wenn es sich um ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht handeln würde.

I

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.709 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen