Nichterfüllung Händler Garantie eines Apple Iphone 5S, Maßnahmen?

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
clic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nichterfüllung Händler Garantie eines Apple Iphone 5S, Maßnahmen?

Hallo,
ein IPhone 5S wurde aus Österreich bei einem deutschen Händler gekauft (online über Amazon Marketplace). Der Händler gibt über die 1-jährige Herstellergarantie hinaus noch ein Jahr dazu - also 2 Jahre Garantie. Nach ca 13 Monaten: Schaden am Gerät , also Händler zuständig. Nach Einsendung, zahlreichen Gesprächen und leeren Versprechungen des Händler sind nun 5 Monate vergangen - Gerät immer noch nicht wieder zurück bekommen!!

Welche Möglichkeiten seht ihr hiergegen vorzugehen? Gibt es irgendwelche Bestimmungen hinsichtlich Bearbeitungszeit, die hier greifen könnten?

Vielen Dank!

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5 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Du hast das mit an Sicherheit geltender Wahrscheinlichkeit falsch verstanden. Der Hersteller gibt 1 Jahr Garantie. Der Händler 2 Jahre Gewährleistung. Richtig?

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#2
 Von 
clic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, es steht auf der Rechnung des Händlers 2 Jahre Garantie.
Der Händler selbst hat bei den Telefonaten auch von Garantie gesprochen..

-- Editiert von clic am 04.01.2016 14:34

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Das ist sehr ungewöhnlich. Was steht denn im Garantieversprechen des Händlers als Leistung im Garantiefall?

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#4
 Von 
clic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Das ist sehr ungewöhnlich. Was steht denn im Garantieversprechen des Händlers als Leistung im Garantiefall?


Ich finde leider keine genaueren Angaben. Die 'Garantie' kommt lediglich in den beiden folgenden Paragraphen vor:

§ 6 Verjährung Ihrer Gewährleistungsansprüche

Ihre Ansprüche wegen Mängeln bei gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an Sie. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Nun, zuerst sollte man mal wissen welche Rechte denn überhaupt versprochen wurden. Wenn nichts weiter vereinbart wurde, dann sollte gemäß Treu und Glauben das angenommen werden dürfen, was man sich normalerweise von einer Garantie verspricht, also meiner Meinung nach die kostenfreie Behebung eines aufgetretenen Schadens durch Material- oder Herstellungsfehler.
Wenn es um einen solchen Schaden geht, dann jetzt nachweislich Frist zur Nachbesserung setzen (14Tage).

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