Nachbesserung bei Möbelkauf - Rücktritt Kaufvertra

30. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
NowHa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)
Nachbesserung bei Möbelkauf - Rücktritt Kaufvertra

Ich hätte folgende Frage:

Wie sieht es bei der Nachbesserung bei Möbeln aus? Bei mir hat sich folgendes zugetragen. Ich habe vor 1 1/2 Jahren eine Couchgarnitur in einem Möbelhaus gekauft. Als diese geliefert wurde stellte ich fest, dass die Eigenschaften der Couch nicht denen sntsprachen die mir beim Kauf zugesichert wurden und für welche ich bezahlt hatte. Dieser Mangel wurde durch eine mobile Polsterfirma mehr schlecht als recht beseitigt. Danach ist ein neuer Mangel aufgetreten, bei welchem sich die Polsterung an den Sitzflächen aufgelöst hat.
Auch dieser Mangel wurde durch eine Polsterfirma begutachtet. Der Gutachter kam zu dem Entschluß, dass die komplette Garnitur ausgetauscht werden muss. Dies ist auch geschehen, nur leider ist die neue Garnitur ebenfalls Fehlerhaft.

Da sich die ganze Geschichte nun schon über ein Jahr hinzieht würde ich gerne vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings besteht der Verkäufer nochmals auf ein zweimaliges Nachbesserungsrecht, da mir eine neue Garnitur geliefert wurde.

Ist dies so richtig oder nicht und was kann ich tun um doch vom Vertrag zurücktreten zu können? Vielen dank schonmal im Voraus.

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11 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dieser Mangel wurde durch eine mobile Polsterfirma mehr schlecht als recht beseitigt. <hr size=1 noshade>


Schon hier hätte man reklamieren müssen, Sinn der Nachbesserung ist es ja, einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, mit Pfusch braucht man sich nicht zufrieden zu geben.

Gem. § 440 BGB kann man Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine vom Verkäufer vorgenommene Nacherfüllung gescheitert ist. Nacherfüllung kann in Form der Reparatur, oder der Ersatzlieferung erfolgen. Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gilt jedenfalls nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert. "Weist etwa die als Ersatz gelieferte Sache denselben Mangel auf wie die ursprünglich gelieferte Sache, deutet dies idR auf einen Konstruktions- oder grundlegenden Produktionsfehler hin, und der Käufer muss eine weitere Ersatzlieferung nicht akzeptieren. Weist die Ersatzsache einen anderen Mangel auf, der ebenso wie der erste auf einem Produktionsfehler beruht, wird dem Käufer - sofern es sich nicht um ganz geringfügige Mängel handelt - häufig eine abermalige Ersatzlieferung nicht zuzumuten sein, weil die zweifache Mangelhaftigkeit auf allgemein unsorgfältige Produktion hindeutet." (so Faust in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung April 2004, § 440, Rz. 33).

Würde per Einscheiben den Rücktritt erklären. Allerdings wird man sich Nutzungswertersatz anrechnen lasen müssen.

http://www.123recht.net/Nacherf%C3%BCllung--Nachbesserung-nicht-m%C3%B6glich-__f226079.html

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NowHa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die Ausführung. Der erste Mangel lag darin das der Rücken der Couch ebenfalls mit Leder bezogen sein sollte, dies war bei Lieferung nicht der Fall. Dies wurde nachgebessert, allerding nicht so wie es ausgsehen hätte wenn dies im Werk bereits beschehen wäre. Bei der Nachleiferung eine komplett neue Wohnlandschaft, selbes Problem er Rücken war wieder nicht bezogen.

Wenn ich sie richtig verstehe heißt das, dass ich vom Kaufvertrag zurücktreten kann da die Nachlieferung, auch wenn es eine neue Wohnlandschaft ist, als gescheitert gilt?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Dann kann man zurücktreten. Es scheint ja so zu sein, dass die Couch prinzipiell keine Lederrückwand hat, sie ist also schon falsch beschrieben worden damit fehlt ihr eine vereinbarte Beschaffenheit.

Nur durch anschließendes Neubeziehen wird versucht, diese Beschaffenheit herzustellen, anscheinend ist dies aber nicht so möglich, dass das Ergebnis perfekt ist.

Weiß nicht, warum der Verkäufer im Wissen um diese Problematik noch auf (teure) Nacherfülung hinaus will.

Jedenfalls braucht sich der Käufe nach dieser Vorgeschichte und unter diesen Umständen nicht darauf einzulassen.


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NowHa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Nacherfüllung (Neulieferung der Garnitur) ist ja sogar schon passiert, allerdings ist auch diese NAchlieferung nicht ohne Mängel. Der Verkäufer beruht nun aber darauf das er auch bei der Nachleiferung das Recht zu 2 maligen Nachbesserung hat.

Allerdings ist die Nachbesserung ja gescheitert da mir keine mangelfreie Ware geliefert wurden ist. Also kann ich zurücktreten, richtig?

Danke nochmal. :)

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Alles Weitere wäre Wiederholung. Eine weitere Nacherfüllung dürfte unzumutbar sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NowHa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen, schriftlich mienen Rücktritt vom Kaufvertrag einreichen oder die Sache gleich einem Anwalt übergeben, da damit zu rechnen ist das sich das Möbelhaus weiter quer stellt?

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Per Einschreiben Rückschein, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, den Händler auffordern, die Couchgarnitur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (habe auf einen evtl. Nutzungswertersatz schon hingewiesen) abzuholen. Frist setzen, 14 Tage nach Datum bestimmt. "Spätestens bis zum TT.MM.JJJJ."

Folge des Rücktritts ist ein sog. Rückgewährschuldverhältnis, die gegenseitig erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren.

Ort des Leistungsaustausches ist nach Erklärung des Rücktritts (gesetzliches Rücktrittsrecht) der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, beim Käufer.

Der Händler hat also die Garnitur gegen Erstattung des Kaufpreises beim Käufer abzuholen.

Verstreicht die Frist ohne Reaktion, dann zum Anwalt. Der Händler befindet sich in Verzug, die Anwaltskosten wären bei Obsiegen vom Händler zu tragen.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
NowHa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke erstmal für die Hilfe. Ich habe nochmal Kontakt mit dem Möbelhaus aufgenommen. Wie erwartet versuchen die sich jetzt rauszureden. Sie sind der Meinung aufgrund der neu gelieferten Couch, Umtausch?, besteht neuer Nachbesserungsanspruch? Ist das richtig?

- am 26.05.2009 haben wir die Couch geliefert bekommen allerdings mit nicht bezogenen Rücken, also nicht wie gekauft.
- daraufhin wurde der Rücken bezogen
- nach dieser Reparatur ist uns aufgefallen das sich das Leder durch einen defekten Bettkasten abnutzt
- als Reaktion auf diesen Fehler haben wir die neue Couch geliefert bekommen, allerdings wieder mit einem nicht bezogenen Rücken
- diesmal wurde die Couch allerdings gleich wieder mitgenommen und nachgebessert
- nun haben wir die neue, bereits nachgebesserte Couch wieder hier und der Bettkasten ist wieder defekt + div. anderer kleiner Mängel....

So war ger gesamte Fall habe auch alle belege und Schreiben zu den einzelnen Reparaturen. Wie gesagt ich würde jetzt am liebsten gleich zum Anwalt meines Vertrauens rennen. Stellt sich allerdings die Frage ob es sich lohnt. Vielen Dank nochmal für die Hilfe.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Möbelkauf
4. Die gelieferten Möbel haben Macken

quote:
Beliebig viele Nacherfüllungsversuche müssen Sie dem Möbelhändler nicht zugestehen. Gesetzlich wird vermutet, dass eine Nachbesserung (Reparatur)nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Die Zahl der zumutbaren Nachbesserungsversuche kann in Einzelfällen sowohl nach oben wie nach unten von dieser Regel abweichen. Letztlich muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden, wie viele Nachbesserungsversuche dem Kunden zumutbar sind. Drei Versuche sind das Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch komplizierten Gegenständen wie zum Beispiel einem Computer.

Haben Sie sich für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das nachgelieferte Stück wieder Mängel, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.


http://www.vz-berlin.de/UNIQ128094548222828/link470601A.html

Wenn ich das recht verstehe, wurde bei der Ersatzlieferung auch schon der Rücken gepolstert? Und die Couch hat noch weitere Mängel?



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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NowHa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja das verstehen Sie richtig. Die Couch wurde mit dem gleichen Mangel geliefert wie die erste.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NowHa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo mal ein kleines Update. Also der Händler hat sich entlich zur Rückabwicklung bereit erklärt. Nun möchte er mir allerdings nicht den vollen Kaufpreis erstatten. Der Händler hatte mir nach der ersten Reparatur eine Gutschrift in Höhe von 200 EUR für den nicht bezogenen Rücken erteilt. Diese 200 EUR zieht er jetzt vom Kaufpreis ab und möchte mir eben die Differenz erstatten. Ist das so in Ordnung oder muss er mir dennoch den vollen Kaufpreis erstatten?

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