Nachbesserung: Frist?

14. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)
Nachbesserung: Frist?

Hallo,

wollte mal nachfragen, was bei solchen Fristen als Woche zählt: sieben Tage oder nur die Werktage? Und zählt der Tag, an dem der Händler eine schriftliche Aufforderung erhalten hat, oder erst der Tag danach? Mal konkret gefragt: wenn das Schreiben am Mo. vorliegt, ist die Frist am kommenden Freitag, Samstag, Montag oder erst Dienstag der darauffolgenden Woche verstrichen?
Wäre euch für Aufklärung dankbar :)

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Antwort! Habe ich es richtig verstanden, wenn die Frist eine Woche beträgt und an einem Montag beginnt, dann endet sie am folgenden Montag? Die Situation ist die, dass der Händler die von ihm zugesicherte Frist der Nachbesserung bereits um mehrere Wochen überschritten hat, ich habe ihm schriftlich eine letzte Frist von einer Woche gesetzt, in der ich das Gerät noch annehmen würde. In diesem Fall brauche ich dann ab Dienstag(?) das Gerät nicht mehr anzunehmen?
Sorry, dass ich so blöd frage ;)

Viele Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

ja, das sehen Sie richtig. Die Frist würde dann am Ende des Montags ablaufen.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Herzlichen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen :)


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
leider muß ich dazu noch etwas anderes fragen: die Frist, die ich gesetzt habe, gilt ab Erhalt des Schreibens, deswegen habe ich es per Einschreiben verschickt, die Adresse der Zentrale habe ich dem Reparaturschein entnommen. Nun bekam ich den Rückschein unterschrieben, aber ohne Datum der Einlieferung zurück. Inzwischen konnte ich herausfinden, dass der Brief im Postfach des Händlers gelandet ist, aber bisher nicht abgeholt wurde. Damit ist das ganze wohl hinfällig? Was kann ich da noch tun? Sollte der Händler nicht unter der Postanschrift, die er angibt, auch erreichbar sein? Ich wäre echt dankbar für Tipps und Infos!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Morgen,

nein, das sehen Sie nicht richtig. Sobald das Einschreiben im Postfach des Händlers angekommen ist, gilt dieses als zugestellt und juristisch als zugegangen.

Daraus ergibt sich, dass für den Zugang nicht die tatsächliche Kenntnisnahme von der Erklärung erfoderlich ist. Zugegangen ist eine Erklärung vielmehr bereits dann, wenn sie derart in den Machtbereich es Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen (BGH NJW 1998, 976, 977; st. Rspr.).

Problematisch kann es werden, wenn anstatt des Einschreibens nur ein Benachrichtigungszettel in dem Postfach liegt.

Erkundigen Sie sich bitte, was genau vorliegt.



Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von BOBO am 18.11.2004 11:03:37

-- Editiert von BOBO am 18.11.2004 11:04:40

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Auf dem Rückschein steht leider kein Datum. Im Online-Sendungsstatus der Post steht: "In das Postfach des Empfängers wurde am 15.11.2004 eine Benachrichtigung eingelegt. Die Sendung liegt in der Postfiliale... ab dem 15.11.2004 zur Abholung bereit.". Dann ist kein Zugang erfolgt? Wie kann ich den Händler schriftlich erreichen, wenn er seine Post nicht abholt? :(

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Zugang der Erklärung noch nicht mit dem Zugang des Benachrichtigungszettels eintritt. Denn dadurch ist das Schreiben noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGH NJW 1996, 1967, 1968). Vielmehr wird er dadurch nur in die Lage versetzt, das Schreiben in seinen Machtbereich zu verbringen; außerdem ist er über Absender und Inhalt der Erklärung im ungewissen.

Es ist also daher zu fragen, ob sich der Empfänger nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als sei in diesem Zeitpunkt der Zugang erfolgt. Das ist zwar nicht uneingeschränkt, aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Adressat mit rechtserheblichen Erklärungen des Absenders rechnen musste (BGH NJW 1996, 1967, 1968).

Dieses ist hier mE der Fall. Zur Sicherheit können Sie den Verkäufer auch nochmals anrufen und ihn darauf hinweisen, dass ein Schreiben für ihn bereitliegt.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.755 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen