Mangel nach 2-facher Reparatur nicht beseitigt

29. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
SilverShadow
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Mangel nach 2-facher Reparatur nicht beseitigt

Hallo!
Habe mir vor ca. einem dreiviertel Jahr eine Soundbar von XXX zugelegt, die ein paar Monate ganz gut lief.
Anfang dieses Jahres hat der Subwoofer dann auf einmal nur noch verzerrte Töne ausgegeben, hab das Ding also zur Reparatur geschickt; nach 2 Monaten kams so zurück wie ichs hingeschickt habe.
Da dachte ich mir dann "gut, kann passieren".
Habs dann nochmal zur Reparatur geschickt (nochmals 2 Monate in Reparatur) und heute nach Empfang gehts immer noch nicht.

D. h. ich habe mein Gerät schon 4 Monate nicht nutzen können und der Mangel ist immer noch nicht beseitigt! Um dem Support mal Dampf machen zu können:
Habe ich nicht so langsam Anspruch auf ein neues Gerät bzw. einen neuen Subwoofer, oder auf ein Ersatzgerät während der Reparatur?
Hab eigentlich keine Lust das Ding nochmals für 2 Monate einzuschicken, und es dann wieder mal kaputt wieder zu bekommen.
Falls es möglich ist wäre es super, wenn jemand gleich den Abschnitt des Gesetzes angeben könnte, dann kann ich dem Support das so schreiben.

Vielen Dank schonmal für euren Rat! :)

Edit: Falls das wichtig ist: Ich habe das Gerät 2 Mal direkt über den Hersteller reparieren lassen, nicht über meinen Händler.

-- Editiert SilverShadow am 29.05.2012 23:18

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13 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe das Gerät 2 Mal direkt über den Hersteller reparieren lassen, nicht über meinen Händler. <hr size=1 noshade>

Dann dürfte § 443 BGB gelten.

Was dir zusteht, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.

Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SilverShadow
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Garantie vom Verkäufer oder vom Hersteller?

Und warum geht das denn über den gesetzl. Mindestanspruch hinaus? Hat man nicht irgendsowas wie eine gesetzl. Mindestgarantie? Immerhin ist das Gerät ja nach einem 1/4 Jahr schon kaputt gegangen, und jetzt sinds ein 3/4 Jahr.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SilverShadow
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Wohlgemerkt steht auch folgendes auf der HP meines Verkäufers:
" Wie kann ich ein Produkt unter Garantie zurückschicken?
Wenn das Gerät defekt ist oder Sie Schwierigkeiten haben es zu benutzen, bitten wir Sie direkt den Hersteller zu kontaktieren, um
- Eine erste Bestandsaufnahme des Defekts zu machen,
- Die exakte Garantiedauer des Geräts zu erfahren,
- Sich von der Übernahme der Reparaturen im Rahmen der Garantie zu überzeugen,
- Eine Zusicherung der Rücksendung zu erhalten und sich über die weiteren Schritte zu informieren.
Diese Vorgehensweise garantiert Ihnen die schnellste Bearbeitung der Reparatur Ihres Geräts.
"

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat man nicht irgendsowas wie eine gesetzl. Mindestgarantie? Immerhin ist das Gerät ja nach einem 1/4 Jahr schon kaputt gegangen, und jetzt sinds ein 3/4 Jahr.
<hr size=1 noshade>


Das ist jetzt ärgerlich.

Du hast sowohl Garantieansprüche gegen den Hersteller, als auch Gewährleistungsansprüche gegen den Händler.

Letztere sind aber nur im ersten 1/2 Jahr realistisch durchsetzbar, siehe § 476 BGB .

Was die Herstellergarantie nach § 443 BGB gegen den Hersteller angeht, nur das bleibt dir wohl, musst du in den Bedingungen nachlesen, welche Ansprüche du hast.

Da du dem Hersteller kein Geld gezahlt hast, ist dort meistens der Rücktritt ausgeschlossen, d.h. die Rückzahlung des KP kannst du meistens nicht fordern. Nur Reparatur, u.U. Ersatz.

Der BGB-Gesetzgeber, Begründung zu § 443, hat das bewusst in Kauf genommen:

http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0443.html

Schwierigkeiten können sich ferner daraus ergeben, dass der Käufer inhaltlich übereinstimmende Ansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller hat, aber evtl. zunächst nur einen von beiden in Anspruch nimmt. Verhandlungen über den Anspruch, die Durchführung eines Nachbesserungsversuchs und auch das Fehlschlagen der Nachbesserung haben rechtliche Wirkungen gemäß § 425 nur gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Teil. Daraus können sich für den Käufer nicht vorhergesehene und kaum verständliche Nachteile ergeben.

Mit den "kaum verständlichen Nachteilen" musst du jetzt leben.

So weit die Garantie aber greift (Nachbesserung/Ersatzlieferung ?) ist das auch notfalls einklagbar. Da bleibt dir wohl nichts anderes übrig, als das Gerät mit einem Begleitschreiben noch mal einzuschicken, 2 Wochen Frist zur Reparatur/Neulieferung setzen, Schadensersatz androhen. Falls der Hersteller in Verzug gerät oder wieder nicht repariert, könntest du auf seine Kosten anderweitig reparieren lassen oder einen Ersatzkauf vornehmen.

Sobald Verzug eingetreten ist, wäre dir ein Anwalt anzuraten, der das dann handwerklich durchsetzt. Dazu solltest du das Gerät (wieder) konkret in Händen haben, Beweisproblematik.

Vorfinanzieren mussst das dann aber alles du, ist leider so.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SilverShadow
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Auf der Website des Herstellers (habe ich grade gesehen) steht sogar, dass man eigentlich nach einer fehlgeschlagenen Reparatur ein neues Gerät bekommt :)

Noch eine Frage wegen dem Hinweis des Händlers auf seiner Website:
Wenn mein Händler sagt ich soll im Garantiefall das Gerät direkt zum Hersteller schicken, kann ich das dann nicht darunter verbuchen, dass ich es "über den Händler abgewickelt" habe?
Der Händler lässt es mich ja nicht über ihn sondern direkt über den Hersteller abwickeln.
Und da die Reparatur 2 mal (über den Händler?) fehlschlug, kann ich eine Erstattung / Auflösung des Kaufvertrags fordern?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und da die Reparatur 2 mal (über den Händler?) fehlschlug, kann ich eine Erstattung / Auflösung des Kaufvertrags fordern? <hr size=1 noshade>



Oben hast du das geschrieben:

quote:<hr size=1 noshade>Falls das wichtig ist: Ich habe das Gerät 2 Mal direkt über den Hersteller reparieren lassen, nicht über meinen Händler. <hr size=1 noshade>


Die, die sich das BGB ausgedacht haben, s.o., wenden da § 425 BGB an. Wenn der Händler nicht involviert war, hat er damit nichts zu tun, nur der Garantiegeber. "Garantiefall" ist etwas anderes, als Gewährleistung.

Das Garantieversprechen müsstest du genau lesen, wenn da "kann" steht, "nach Wahl" o.ä. wäre das neue Gerät ziemlich relativ.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SilverShadow
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Und was ist wenn der Händler mich auf seiner Seite direkt zum Hersteller verwiesen hat (Siehe 3. Beitrag)?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und was ist wenn der Händler mich auf seiner Seite direkt zum Hersteller verwiesen hat <hr size=1 noshade>



Da ist von "Garantie" die Rede. Welcher Hintergedanke damit verfolgt wird, man will sich um die Gewährleistung drücken, ist schon klar.

Justiziabl ist es nicht, du hättest Gewährleistungsansprüche im ersten 1/2 Jahr problemlos geltend machen können, hast du aber nicht. Der Ggeber nimmt das hin, die Gerichte deshalb auch.

Für die Gewährleistung müsstest jetzt du nachweisen, dass der Defekt schon beim Kauf vorhanden war, das ist ein Mangel i.S. § 434 BGB :

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat
Es ist oft kaum möglich, den Nachweis zu führen, wenn § 476 BGB nicht mehr greift.

Dagegen ist die "Garantie" (meistens) eine Funktionsgarantie, d.h. ein unverschuldeter Defekt im Garantiezeitraum löst sie aus. Gegen den Garantiegeber, das ist meistens nicht der VK.

443 BGB: Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie) ...

Mit der Schuldrechtsreform 2001 sollte das Alles vereinfacht werden, wie schlecht das umgesetzt wurde, siehst du ja selbst.

Realistisch betrachtet bleibt dir nur die Garantie, so weit sie laut Bedingungen reicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SilverShadow
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Kein Problem, dann lasse ich mir das Neugerät eben direkt vom Hersteller liefern.

Vielen Dank für den Rat! :)

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb341419-80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

In diesem Zusammenhang interessenhalber eine allgemeine Zusatzfrage:

Darf ein Verkäufer (Händler) im Schadensfall überhaupt einfach auf den jeweiligen Hersteller verweisen? Immerhin ist er ja Vertragspartei und mogelt sich damit womöglich elegant aus seiner Gewährleistungspflicht. Ist der Käufer erst einmal der Vorgabe des Verkäufers gefolgt und hat sich mit seiner Mängelrüge direkt an den Hersteller gewandt, hat er sich damit im Zweifel ja Nachteile eingehandelt...

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Darf ein Verkäufer (Händler) im Schadensfall überhaupt einfach auf den jeweiligen Hersteller verweisen? Immerhin ist er ja Vertragspartei und mogelt sich damit womöglich elegant aus seiner Gewährleistungspflicht. <hr size=1 noshade>



Ja, darf er. Das wird klar, s.o., wenn man sich die Begründung zu § 443 BGB ansieht.

Verhandlungen über den Anspruch, die Durchführung eines Nachbesserungsversuchs und auch das Fehlschlagen der Nachbesserung haben rechtliche Wirkungen gemäß § 425 nur gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Teil.

Wenn man sich § 425 BGB durchliest ist erst mal völlig unklar, was dieser Hinweis eigentlich soll.

§ 421 BGB "passt" Gewährleistung und Garantieanspruch sind (vereinfacht) inhaltsgleich, das eine schuldet VK, das andere der Hersteller. K kann aber nur 1 x den Anspruch geltend machen.

Tritt ein Mangel auf, K geht zum VK und fordert Gewährleistung, der schickt ihn aber zum Garantiegeber, dann muss sich VK das als Nachbesserungsversuch i.S. § 439 BGB zurechnen lassen, 425. Ern kann sich also nicht "herausmogeln".

Geht K dagegen wie hier im thread direkt zum Hersteller weiss VK von nichts, 426, dann gilt das nicht als Nachbesserungsversuch des VK.

Dass es der VK hier durch seinen "Garantiehinweis" geradezu darauf anlegt, ist nicht so schön, aber wohl nicht justiziabel.

Deshalb:

Daraus können sich für den Käufer nicht vorhergesehene und kaum verständliche Nachteile ergeben.

Da hat BMJ wohl recht, hat aber nichts geregelt, um das zu vermeiden.

D.h. um seine Rechte als K zu wahren müsste man immer klar machen, dem VK gegenüber klar machen, dass man die Gewährleistung in Anspruch nehmen will. Schickt der einen dann zum Garantiegeber weiter, ist das "sein" erster Nachbesserungsversuch, ggf. der erste Schritt zum Rücktritt.

Die Schuldrechtsreform sollte ja eigentlich alles einfacher, verständlicher machen, das ist wieder ein Beispiel, dass das ganz und gar nicht gelungen ist.


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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb341419-80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hoch interessant... - Danke flawless für diese Info.

Richtig handelt der Käufer also, wenn er bei Mängeln der der gekauften Ware ungeachtet aller Hinweise des VK auf den direkten Kontakt zum Hersteller immer erst den Verkäufer nachweisbar in Anspruch nimmt, um seine (im Zweifel besseren/günstigeren) Ansprüche aus der Gewährleistungspflicht zu sichern.

Spannend wäre noch zu prüfen, wie die in der Werbung und in Artikelbeschreibungen ja durchaus verbreiteten Verweise von Verkäufern auf "2 Jahre Garantie" wettbewerbsrechtlich zu werten sind, wenn diese bei Mängeln strikt auf die direkte Reklamation von Mängeln gegenüber den jeweiligen Herstellern oder deren Servicestationen verweisen. Ich habe gerade kürzlich im Bekanntenkreis einen solchen Vorgang mitbekommen, bei dem ein Apple Händler den Käufer direkt zum Apple-Servicecenter geschickt hat, dort wurde er aber unter Hinweis auf die Apple Garantiebestimmungen glatt abgebügelt, obwohl das Produkt erst vor ca. einem Jahr neu gekauft wurde...

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>bei dem ein Apple Händler den Käufer direkt zum Apple-Servicecenter geschickt hat, dort wurde er aber unter Hinweis auf die Apple Garantiebestimmungen glatt abgebügelt, obwohl das Produkt erst vor ca. einem Jahr neu gekauft wurde... <hr size=1 noshade>



Das ist (nach BGB) völlig in Ordnung, nicht zu beanstanden.

Sachmängelhaftung = Mangelfreiheit bei Gefahrübergang, 434

Garantie = Funktions-/Haltbarkeitsgarantie, 443

Beide Ansprüche können, müssen aber nicht deckungsgleich sein. Nur wegen § 476 BGB kann man oft überhaupt etwas mit der Sachmängelhaftung anfangen. Bei Gebrauchsgütern wird es dem K kaum möglich sein, nach dem 1/2 Jahr den Nachweis der Mangelhaftigkeit im Kaufzeitpunkt/bei Gefahrübergang zu führen.

Deshalb laufen die Sachmängelrechte sehr oft leer, es bleibt dann nur die Garantie.

Irgendwie unbefriedigend:

Daraus können sich für den Käufer nicht vorhergesehene und kaum verständliche Nachteile ergeben.

Wieso macht man dann solche Gesetze?

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1x Hilfreiche Antwort

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